Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Von der Neutralität. den Anschein der Unpartheylichkeit, und der Handel nur dasAnsehen einer bloßen Privat-Angelegenheit hätte, in der Wahrheit aber der Staat durch Gestattung oder eigene Betrei- bung dieser Zufuhr eine Partheylichkeit zum Vortheil einer der kriegführenden Mächte an den Tag legte. In diesen Fällen der verletzten Neutralität würde die Sofern aber eine neutrale Macht durch Verkauf oder §. 311. Feindliche Güter auf neutralen, und neutrale auf feindli- chen Schiffen. Ist aber von Gütern die Rede, die ihrer Natur oder neutra-
Von der Neutralitaͤt. den Anſchein der Unpartheylichkeit, und der Handel nur dasAnſehen einer bloßen Privat-Angelegenheit haͤtte, in der Wahrheit aber der Staat durch Geſtattung oder eigene Betrei- bung dieſer Zufuhr eine Partheylichkeit zum Vortheil einer der kriegfuͤhrenden Maͤchte an den Tag legte. In dieſen Faͤllen der verletzten Neutralitaͤt wuͤrde die Sofern aber eine neutrale Macht durch Verkauf oder §. 311. Feindliche Guͤter auf neutralen, und neutrale auf feindli- chen Schiffen. Iſt aber von Guͤtern die Rede, die ihrer Natur oder neutra-
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Von der Neutralitaͤt.
den Anſchein der Unpartheylichkeit, und der Handel nur das
Anſehen einer bloßen Privat-Angelegenheit haͤtte, in der
Wahrheit aber der Staat durch Geſtattung oder eigene Betrei-
bung dieſer Zufuhr eine Partheylichkeit zum Vortheil einer
der kriegfuͤhrenden Maͤchte an den Tag legte.
In dieſen Faͤllen der verletzten Neutralitaͤt wuͤrde die
kriegfuͤhrende Macht nicht nur zu Conſiſcation ſolcher Schiffe
und Guͤter neutraler Maͤchte und ihrer Unterthanen, ſondern
auch zu Verletzung anderer Pflichten und ſelbſt ſtuffenweiſe
zum Krieg wieder dieſe offenbaren oder verdeckten Anhaͤnger
ihres Feindes aͤußerlich berechtiget ſeyn.
Sofern aber eine neutrale Macht durch Verkauf oder
Zufuhr ſolcher Waaren die Neutralitaͤt nicht verletzet hat,
ſofern hat der kriegfuͤhrende Theil kein Recht die mit ſelbi-
gen beladenen, fuͤr offene Haͤfen des Feindes beſtimmten
Schiffe ſammt ihrer Ladung zu confiſciren; nur ſofern in ei-
nem jeden Kriege weſentlich nothwendig iſt, daß der Feind
nicht durch ſolche Guͤter die unſtreitig zum Gebrauch des Kriegs
beſtimmt ſind verſtaͤrkt werde, und ſofern es außerordentliche
Faͤlle giebt in welchen den beſondren Umſtaͤnden nach dem
Feinde eben ſo nothwendig iſt auch die Zufuhr ſolcher Waa-
ren die beydes fuͤr Krieger und friedliche Unterthanen noth-
wendig ſind, zu hemmen, ſofern hat er das Recht die damit
beladenen Schiffe anzuhalten, und mit Loßlaſſung und billiger
Entſchaͤdigung der Schiffe die Waaren entweder dem neutra-
len Eigenthuͤmer zu bezahlen, oder bis zu Endigung der Ge-
fahr oder des Kriegs zuruͤckzuhalten.
§. 311.
Feindliche Guͤter auf neutralen, und neutrale auf feindli-
chen Schiffen.
Iſt aber von Guͤtern die Rede, die ihrer Natur oder
den Umſtaͤnden nach nicht als Contrebande auzuſehn ſind, ſo
iſt zwar außer Zweifel, daß der Feind feindliche Schiffe und
Guͤter confiſciren koͤnne; da er aber kein Recht hat an einem
neutra-
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