Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Achtes Buch. Zweytes Hauptstück. dieser für das was er für alle leidet entschädigen kann. Daherkann seine Person arretirt, sein Gut confiscirt werden. Gesetzt aber z. B. in Friedenszeiten wäre unser Gesandte, unser Cou- rier u. s. f. in einem andren Staat, und sogar auf dessen Befehl ermordet, so würde uns dieß nicht berechtigen den unschuldigen Gesandten oder Courier dieses Staats umzubringen; wenn dieß in Kriegszeiten wegen Verletzung der Kriegsgesetze geschehn könnte, so ist das aus dem Nothrecht zu erklären, welches aber in Frie- denszeiten in jenem Falle nicht vorhanden war, da es andere Mittel unserer Genugthuung und Sicherheit gab. §. 254. Hauptgattung derselben, Arrest. Eine der gewöhnlichsten Gattungen von Represalien a) S. m. Essai concernant les armateurs §. 4. p. 30. Teutsch S. 29. §. 255. Wer das Recht habe Represalien zu üben. Dem strengen äußeren Völkerrecht würde es nicht que)
Achtes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck. dieſer fuͤr das was er fuͤr alle leidet entſchaͤdigen kann. Daherkann ſeine Perſon arretirt, ſein Gut confiscirt werden. Geſetzt aber z. B. in Friedenszeiten waͤre unſer Geſandte, unſer Cou- rier u. ſ. f. in einem andren Staat, und ſogar auf deſſen Befehl ermordet, ſo wuͤrde uns dieß nicht berechtigen den unſchuldigen Geſandten oder Courier dieſes Staats umzubringen; wenn dieß in Kriegszeiten wegen Verletzung der Kriegsgeſetze geſchehn koͤnnte, ſo iſt das aus dem Nothrecht zu erklaͤren, welches aber in Frie- denszeiten in jenem Falle nicht vorhanden war, da es andere Mittel unſerer Genugthuung und Sicherheit gab. §. 254. Hauptgattung derſelben, Arreſt. Eine der gewoͤhnlichſten Gattungen von Repreſalien a) S. m. Eſſai concernant les armateurs §. 4. p. 30. Teutſch S. 29. §. 255. Wer das Recht habe Repreſalien zu uͤben. Dem ſtrengen aͤußeren Voͤlkerrecht wuͤrde es nicht que)
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Achtes Buch. Zweytes Hauptſtuͤck.
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dieſer fuͤr das was er fuͤr alle leidet entſchaͤdigen kann. Daher
kann ſeine Perſon arretirt, ſein Gut confiscirt werden. Geſetzt
aber z. B. in Friedenszeiten waͤre unſer Geſandte, unſer Cou-
rier u. ſ. f. in einem andren Staat, und ſogar auf deſſen Befehl
ermordet, ſo wuͤrde uns dieß nicht berechtigen den unſchuldigen
Geſandten oder Courier dieſes Staats umzubringen; wenn dieß
in Kriegszeiten wegen Verletzung der Kriegsgeſetze geſchehn koͤnnte,
ſo iſt das aus dem Nothrecht zu erklaͤren, welches aber in Frie-
denszeiten in jenem Falle nicht vorhanden war, da es andere
Mittel unſerer Genugthuung und Sicherheit gab.
§. 254.
Hauptgattung derſelben, Arreſt.
Eine der gewoͤhnlichſten Gattungen von Repreſalien
iſt der Arreſt und die Wegnahme der Perſon und Guͤter
einiger Unterthanen des verletzenden Staats, es ſey derer
die ſich in unſerem Gebiet aufhalten, ſofern hier nicht Ver-
traͤge im Wege ſtehn a), oder ſolcher, die außerhalb unſerer
Grenzen auf offenem Meer, oder in dem Gebiet des ver-
letzenden Staats angetroffen werden.
a⁾ S. m. Eſſai concernant les armateurs §. 4. p. 30. Teutſch S. 29.
§. 255.
Wer das Recht habe Repreſalien zu uͤben.
Dem ſtrengen aͤußeren Voͤlkerrecht wuͤrde es nicht
entgegen ſeyn, daß verletzte Unterthanen ſich ſelbſt dieſes
Wegs der Selbſthuͤlfe wider Unterthanen bedienten mit
denen ſie im Naturſtande fortleben. Auch war in mittle-
ren Zeiten nichts haͤufiger als dergleichen Privatrepreſalien
einzelner Unterthanen. Da aber die Natur der Sache und
Erfahrung gelehret, wie gefaͤhrlich es fuͤr die innere und aͤußere
Ruhe ſey den Gebrauch dieſes Rechts der Willkuͤhr der
Unterthanen zu uͤberlaſſen, ſo iſt daſſelbe ſchon ſeit dem 14ten
Jahrhundert durch Geſetze und Vertraͤge an eine beſondere
Erlaubniß des Staats gebunden a); dieſe wird in ſoge-
nannten Repreſalien oder Markbriefen (lettres de mar-
que)
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