Achtes Buch. Von Vertheidigung und Verfolgung der Rechte der Völker durch thätliche Mittel.
Erstes Hauptstück. Vom Beweise.
§. 247. Vom Beweise unter freyen Völkern.
Wenn eine Nation sich über die Kränkung ihrer ursprüng- lichen oder erworbenen Rechte beschwert, oder Ansprüche ge- gen eine andere macht welcher diese nicht geständig ist, so ist sie, falls die Wahrheit ihrer Behauptung nicht in die Au- gen fällt, schuldig selbige zuvörderst zu beweisen; das heißt bey Ermangelung eines Richters, dem Gegentheil die Wahr- heit des zum Grunde liegenden Factums so gründlich darzu- thun, daß diesem keine vernünftige Zweifelsgründe übrig bleiben. Das Recht braucht nur dann erwiesen zu werden, wenn von einen erworbenen die Rede ist.
Weit das gewöhnlichste Beweißmittel unter Völkern sind Urkunden. Zeugen und Eyd kommen nicht leicht an- ders als in den Fällen vor, wo Privat-Angelegenheiten der Unterthanen zu Angelegenheiten der Völker gemacht werden. Auch der künstliche Beweiß läßt sich nicht ausschließen.
Eine natürliche Folge von der Gleichheit und Unabhän- gigkeit der Völker ist, daß ihre Archive gleiche Glaubwürdig- keit haben, und daß die Frage ob der Beweiß hinreichend geführet worden, der Einsicht und dem Gewissen einer jeden Macht überlassen bleibt.
§. 248.
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Achtes Buch. Von Vertheidigung und Verfolgung der Rechte der Voͤlker durch thaͤtliche Mittel.
Erſtes Hauptſtuͤck. Vom Beweiſe.
§. 247. Vom Beweiſe unter freyen Voͤlkern.
Wenn eine Nation ſich uͤber die Kraͤnkung ihrer urſpruͤng- lichen oder erworbenen Rechte beſchwert, oder Anſpruͤche ge- gen eine andere macht welcher dieſe nicht geſtaͤndig iſt, ſo iſt ſie, falls die Wahrheit ihrer Behauptung nicht in die Au- gen faͤllt, ſchuldig ſelbige zuvoͤrderſt zu beweiſen; das heißt bey Ermangelung eines Richters, dem Gegentheil die Wahr- heit des zum Grunde liegenden Factums ſo gruͤndlich darzu- thun, daß dieſem keine vernuͤnftige Zweifelsgruͤnde uͤbrig bleiben. Das Recht braucht nur dann erwieſen zu werden, wenn von einen erworbenen die Rede iſt.
Weit das gewoͤhnlichſte Beweißmittel unter Voͤlkern ſind Urkunden. Zeugen und Eyd kommen nicht leicht an- ders als in den Faͤllen vor, wo Privat-Angelegenheiten der Unterthanen zu Angelegenheiten der Voͤlker gemacht werden. Auch der kuͤnſtliche Beweiß laͤßt ſich nicht ausſchließen.
Eine natuͤrliche Folge von der Gleichheit und Unabhaͤn- gigkeit der Voͤlker iſt, daß ihre Archive gleiche Glaubwuͤrdig- keit haben, und daß die Frage ob der Beweiß hinreichend gefuͤhret worden, der Einſicht und dem Gewiſſen einer jeden Macht uͤberlaſſen bleibt.
§. 248.
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Achtes Buch.
Von Vertheidigung und Verfolgung der Rechte
der Voͤlker durch thaͤtliche Mittel.
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Vom Beweiſe.
§. 247.
Vom Beweiſe unter freyen Voͤlkern.
Wenn eine Nation ſich uͤber die Kraͤnkung ihrer urſpruͤng-
lichen oder erworbenen Rechte beſchwert, oder Anſpruͤche ge-
gen eine andere macht welcher dieſe nicht geſtaͤndig iſt, ſo iſt
ſie, falls die Wahrheit ihrer Behauptung nicht in die Au-
gen faͤllt, ſchuldig ſelbige zuvoͤrderſt zu beweiſen; das heißt
bey Ermangelung eines Richters, dem Gegentheil die Wahr-
heit des zum Grunde liegenden Factums ſo gruͤndlich darzu-
thun, daß dieſem keine vernuͤnftige Zweifelsgruͤnde uͤbrig
bleiben. Das Recht braucht nur dann erwieſen zu werden,
wenn von einen erworbenen die Rede iſt.
Weit das gewoͤhnlichſte Beweißmittel unter Voͤlkern
ſind Urkunden. Zeugen und Eyd kommen nicht leicht an-
ders als in den Faͤllen vor, wo Privat-Angelegenheiten der
Unterthanen zu Angelegenheiten der Voͤlker gemacht werden.
Auch der kuͤnſtliche Beweiß laͤßt ſich nicht ausſchließen.
Eine natuͤrliche Folge von der Gleichheit und Unabhaͤn-
gigkeit der Voͤlker iſt, daß ihre Archive gleiche Glaubwuͤrdig-
keit haben, und daß die Frage ob der Beweiß hinreichend
gefuͤhret worden, der Einſicht und dem Gewiſſen einer jeden
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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/317>, abgerufen am 22.07.2024.
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