Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Siebentes Buch. Eilftes Hauptstück. oder Craysgeschäften zu ihnen kommt. Sonst würde es überflüs-sig seyn ihm, wie jedoch oft geschieht, besondern Beglaubigungs- schreiben für einzelne Höfe mitzugeben. §. 243. Herkommliches Völkerrecht in Ansehung der Person sol- cher Gesandten. In Friedenszeiten wird zwar nicht nur nach der allge- In Kriegszeiten hält man sich zwar für verbunden die a) In Teutschland ist dieß sogar in den Gesetzen in Ansehung der auf Reichs- und Crays-Versammlungen reisenden oder von die- sen zurückkehrenden als eine Pflicht vorgeschrieben. Wahlcap. 1711. art. 8. §. 31. b) Merkwürdig war der Fall der zu Anfang dieses Jahrhunderts in England accreditirten schwedischen Gesandten Gyllenborg und Görz, von welchen jener in England, dieser in Holland arre- tirt wurde. Bynkershoek q. iur. publ. p. 100. mehrere Schriften über diesen Fall sind angezeigt in v. Ompteda Litteratur des Siebentes Buch. Eilftes Hauptſtuͤck. oder Craysgeſchaͤften zu ihnen kommt. Sonſt wuͤrde es uͤberfluͤſ-ſig ſeyn ihm, wie jedoch oft geſchieht, beſondern Beglaubigungs- ſchreiben fuͤr einzelne Hoͤfe mitzugeben. §. 243. Herkommliches Voͤlkerrecht in Anſehung der Perſon ſol- cher Geſandten. In Friedenszeiten wird zwar nicht nur nach der allge- In Kriegszeiten haͤlt man ſich zwar fuͤr verbunden die a) In Teutſchland iſt dieß ſogar in den Geſetzen in Anſehung der auf Reichs- und Crays-Verſammlungen reiſenden oder von die- ſen zuruͤckkehrenden als eine Pflicht vorgeſchrieben. Wahlcap. 1711. art. 8. §. 31. b) Merkwuͤrdig war der Fall der zu Anfang dieſes Jahrhunderts in England accreditirten ſchwediſchen Geſandten Gyllenborg und Goͤrz, von welchen jener in England, dieſer in Holland arre- tirt wurde. Bynkershoek q. iur. publ. p. 100. mehrere Schriften uͤber dieſen Fall ſind angezeigt in v. Ompteda Litteratur des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="b)"><pb facs="#f0312" n="284"/><fw place="top" type="header">Siebentes Buch. Eilftes Hauptſtuͤck.</fw><lb/> oder Craysgeſchaͤften zu ihnen kommt. Sonſt wuͤrde es uͤberfluͤſ-<lb/> ſig ſeyn ihm, wie jedoch oft geſchieht, beſondern Beglaubigungs-<lb/> ſchreiben fuͤr einzelne Hoͤfe mitzugeben.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 243.<lb/><hi rendition="#fr">Herkommliches Voͤlkerrecht in Anſehung der Perſon ſol-<lb/> cher Geſandten</hi>.</head><lb/> <p>In Friedenszeiten wird zwar nicht nur nach der allge-<lb/> mein hergebrachten Freyheit des Durchzugs und Aufenthalts,<lb/> dem an einen dritten Staat accreditirten Geſandten freye<lb/> Durchreiſe und Aufenthalt g ſtattet <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">a</hi></hi>), ſondern es pflegen<lb/> auch bey ſich ereignender Gelegenheit einem ſolchen Geſand-<lb/> ten manche Hoͤflichkeiten bezeuget und wohl gar manche Vor-<lb/> rechte eingeraͤumet zu werden, die man ſonſt nur anerkannten<lb/> Geſandten zugeſteht. Doch wird dieß nicht als eine Vor-<lb/> ſchrift des Voͤlkerrechts, ſondern als eine willkuͤhrliche Hoͤf-<lb/> lichkeitsbezeugung angeſehn, ſo daß man bey entſtehenden<lb/> Streitigkeiten auf den Unterſchied ſich beruft, der zwiſchen<lb/> einem acceditirten und nicht accreditirten Geſandten zu ma-<lb/> chen iſt <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">b</hi></hi>).</p><lb/> <p>In Kriegszeiten haͤlt man ſich zwar fuͤr verbunden die<lb/> in einen eroberten feindlichen Lande befindlichen Geſandte ſol-<lb/> cher Hoͤfe mit denen man nicht im Krieg iſt einer voͤlligen<lb/> Unverletzlichkeit genießen zu laſſen <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">c</hi></hi>), aber es iſt nicht wider<lb/> das Voͤlkerrecht ſolche Geſandten zu arretiren die ohne beſon-<lb/> dere Erlaubniß das Gebiet eines Staats beruͤhren, mit deſſen<lb/> Oberherrn der ihrige im Krieg begriffen iſt <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">d</hi></hi>).</p><lb/> <note place="end" n="a)">In Teutſchland iſt dieß ſogar in den Geſetzen in Anſehung der<lb/> auf Reichs- und Crays-Verſammlungen reiſenden oder von die-<lb/> ſen zuruͤckkehrenden als eine Pflicht vorgeſchrieben. Wahlcap. 1711.<lb/><hi rendition="#aq">art.</hi> 8. §. 31.</note><lb/> <note place="end" n="b)">Merkwuͤrdig war der Fall der zu Anfang dieſes Jahrhunderts in<lb/> England accreditirten ſchwediſchen Geſandten <hi rendition="#fr">Gyllenborg</hi> und<lb/><hi rendition="#fr">Goͤrz</hi>, von welchen jener in <hi rendition="#fr">England</hi>, dieſer in <hi rendition="#fr">Holland arre-<lb/> tirt wurde</hi>. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Bynkershoek</hi> q. iur. publ. p.</hi> 100. mehrere Schriften<lb/> uͤber dieſen Fall ſind angezeigt in <hi rendition="#fr">v. <hi rendition="#g">Ompteda</hi> Litteratur des</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#fr">E. V.</hi></fw><lb/></note> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [284/0312]
Siebentes Buch. Eilftes Hauptſtuͤck.
b⁾
oder Craysgeſchaͤften zu ihnen kommt. Sonſt wuͤrde es uͤberfluͤſ-
ſig ſeyn ihm, wie jedoch oft geſchieht, beſondern Beglaubigungs-
ſchreiben fuͤr einzelne Hoͤfe mitzugeben.
§. 243.
Herkommliches Voͤlkerrecht in Anſehung der Perſon ſol-
cher Geſandten.
In Friedenszeiten wird zwar nicht nur nach der allge-
mein hergebrachten Freyheit des Durchzugs und Aufenthalts,
dem an einen dritten Staat accreditirten Geſandten freye
Durchreiſe und Aufenthalt g ſtattet a), ſondern es pflegen
auch bey ſich ereignender Gelegenheit einem ſolchen Geſand-
ten manche Hoͤflichkeiten bezeuget und wohl gar manche Vor-
rechte eingeraͤumet zu werden, die man ſonſt nur anerkannten
Geſandten zugeſteht. Doch wird dieß nicht als eine Vor-
ſchrift des Voͤlkerrechts, ſondern als eine willkuͤhrliche Hoͤf-
lichkeitsbezeugung angeſehn, ſo daß man bey entſtehenden
Streitigkeiten auf den Unterſchied ſich beruft, der zwiſchen
einem acceditirten und nicht accreditirten Geſandten zu ma-
chen iſt b).
In Kriegszeiten haͤlt man ſich zwar fuͤr verbunden die
in einen eroberten feindlichen Lande befindlichen Geſandte ſol-
cher Hoͤfe mit denen man nicht im Krieg iſt einer voͤlligen
Unverletzlichkeit genießen zu laſſen c), aber es iſt nicht wider
das Voͤlkerrecht ſolche Geſandten zu arretiren die ohne beſon-
dere Erlaubniß das Gebiet eines Staats beruͤhren, mit deſſen
Oberherrn der ihrige im Krieg begriffen iſt d).
a⁾ In Teutſchland iſt dieß ſogar in den Geſetzen in Anſehung der
auf Reichs- und Crays-Verſammlungen reiſenden oder von die-
ſen zuruͤckkehrenden als eine Pflicht vorgeſchrieben. Wahlcap. 1711.
art. 8. §. 31.
b⁾ Merkwuͤrdig war der Fall der zu Anfang dieſes Jahrhunderts in
England accreditirten ſchwediſchen Geſandten Gyllenborg und
Goͤrz, von welchen jener in England, dieſer in Holland arre-
tirt wurde. Bynkershoek q. iur. publ. p. 100. mehrere Schriften
uͤber dieſen Fall ſind angezeigt in v. Ompteda Litteratur des
E. V.
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