Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Endigung der Gesandschaft. werden als sie nöthig haben um bequem den Staat zu ver-lassen an den sie accreditirt worden. Doch fährt man nach der Praxis fort sie als Minister zu behandeln, wenn zu ver- muthen ist, daß die Gesandschaft nicht lange werde unter- brochen werden c), und es fehlt selbst nicht an Beyspielen daß man die Conferenzen mit ihnen fortgesetzt habe. Ist ein Gesandter nur Interimsweise, oder auf eine a) Hat daher ein Fürst nicht in seinem Nahmen, sondern als Di- rector einer moralischen Person z. B. eines Crayses, einer Gra- fen-Curie u. s. f. das Beglauhigungsschreiben, oder die Voll- macht unterzeichnet, so zieht sein Tod nicht die Erlöschung des Creditivs nach sich. S. m. Essai sur la legitimation des Envoyes de la part des Comtes de l'Empire. Göttingue 1782. 8. b) Ist der Gesandte nicht an die Person dessen der seine Legitimation angenommen hat accreditirt, sondern an eine moralische Person, deren Vorsteher nur in dieser Eigenschaft die Creditive oder Voll- machten annahm, so kann dessen Tod die Kraft derselben nicht aufheben. c) In Erbstaaten pflegt das neue Creditiv dem Benachrichtigungs- schreiben des Absterbens des Landesherrn gleich beygefüget zu wer- den; dann entsteht im Sinn des Rechts nicht einmahl eine Un- terbrechung. d) Ueber den Streit der desfalls in Betreff des Chev. (Mlle d'Eon) in England mit dem französischen Bothschafter entstand s. Lettres memoires et negociations de M. d'Eon p. 85. e) Die Republik hat es zur Staatsmaxime gemacht, keinen ihrer Gesandten länger als 3 Jahr an einem Hofe zu lassen; doch muß er erst die Ankunft des neuen Gesandten erwarten s. Le Bret Vorlesungen Th. I. S. 328.; auch scheint es nicht daß diese Zeit in dem Beglaubigungsschreiben ausgedrückt werde. §. 236. S 3
Endigung der Geſandſchaft. werden als ſie noͤthig haben um bequem den Staat zu ver-laſſen an den ſie accreditirt worden. Doch faͤhrt man nach der Praxis fort ſie als Miniſter zu behandeln, wenn zu ver- muthen iſt, daß die Geſandſchaft nicht lange werde unter- brochen werden c), und es fehlt ſelbſt nicht an Beyſpielen daß man die Conferenzen mit ihnen fortgeſetzt habe. Iſt ein Geſandter nur Interimsweiſe, oder auf eine a) Hat daher ein Fuͤrſt nicht in ſeinem Nahmen, ſondern als Di- rector einer moraliſchen Perſon z. B. eines Crayſes, einer Gra- fen-Curie u. ſ. f. das Beglauhigungsſchreiben, oder die Voll- macht unterzeichnet, ſo zieht ſein Tod nicht die Erloͤſchung des Creditivs nach ſich. S. m. Eſſai ſur la légitimation des Envoyès de la part des Comtes de l’Empire. Goͤttingue 1782. 8. b) Iſt der Geſandte nicht an die Perſon deſſen der ſeine Legitimation angenommen hat accreditirt, ſondern an eine moraliſche Perſon, deren Vorſteher nur in dieſer Eigenſchaft die Creditive oder Voll- machten annahm, ſo kann deſſen Tod die Kraft derſelben nicht aufheben. c) In Erbſtaaten pflegt das neue Creditiv dem Benachrichtigungs- ſchreiben des Abſterbens des Landesherrn gleich beygefuͤget zu wer- den; dann entſteht im Sinn des Rechts nicht einmahl eine Un- terbrechung. d) Ueber den Streit der desfalls in Betreff des Chev. (Mlle d’Eon) in England mit dem franzoͤſiſchen Bothſchafter entſtand ſ. Lettres memoires et negociations de M. d’Eon p. 85. e) Die Republik hat es zur Staatsmaxime gemacht, keinen ihrer Geſandten laͤnger als 3 Jahr an einem Hofe zu laſſen; doch muß er erſt die Ankunft des neuen Geſandten erwarten ſ. Le Bret Vorleſungen Th. I. S. 328.; auch ſcheint es nicht daß dieſe Zeit in dem Beglaubigungsſchreiben ausgedruͤckt werde. §. 236. S 3
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der Praxis fort ſie als Miniſter zu behandeln, wenn zu ver-
muthen iſt, daß die Geſandſchaft nicht lange werde unter-
brochen werden c), und es fehlt ſelbſt nicht an Beyſpielen
daß man die Conferenzen mit ihnen fortgeſetzt habe.
Iſt ein Geſandter nur Interimsweiſe, oder auf eine
beſtimmt ausgedruͤckte Zeit beglaubiget, ſo erliſcht die Kraft
ſeines Creditivs in dem erſten Falle bey der Ankunft des or-
dentlichen Geſandten, ohne daß es hier eines foͤrmlichen Rap-
pelſchreibens beduͤrfte d), in dem letzteren durch Ablauf der
Zeit e).
a⁾ Hat daher ein Fuͤrſt nicht in ſeinem Nahmen, ſondern als Di-
rector einer moraliſchen Perſon z. B. eines Crayſes, einer Gra-
fen-Curie u. ſ. f. das Beglauhigungsſchreiben, oder die Voll-
macht unterzeichnet, ſo zieht ſein Tod nicht die Erloͤſchung des
Creditivs nach ſich. S. m. Eſſai ſur la légitimation des Envoyès
de la part des Comtes de l’Empire. Goͤttingue 1782. 8.
b⁾ Iſt der Geſandte nicht an die Perſon deſſen der ſeine Legitimation
angenommen hat accreditirt, ſondern an eine moraliſche Perſon,
deren Vorſteher nur in dieſer Eigenſchaft die Creditive oder Voll-
machten annahm, ſo kann deſſen Tod die Kraft derſelben nicht
aufheben.
c⁾ In Erbſtaaten pflegt das neue Creditiv dem Benachrichtigungs-
ſchreiben des Abſterbens des Landesherrn gleich beygefuͤget zu wer-
den; dann entſteht im Sinn des Rechts nicht einmahl eine Un-
terbrechung.
d⁾ Ueber den Streit der desfalls in Betreff des Chev. (Mlle d’Eon)
in England mit dem franzoͤſiſchen Bothſchafter entſtand ſ. Lettres
memoires et negociations de M. d’Eon p. 85.
e⁾ Die Republik hat es zur Staatsmaxime gemacht, keinen ihrer
Geſandten laͤnger als 3 Jahr an einem Hofe zu laſſen; doch muß
er erſt die Ankunft des neuen Geſandten erwarten ſ. Le Bret
Vorleſungen Th. I. S. 328.; auch ſcheint es nicht daß dieſe Zeit
in dem Beglaubigungsſchreiben ausgedruͤckt werde.
§. 236.
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