Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Gefolge des Gesandten. dann, wenn sie in Abwesenheit des Gesandten zu Chargesd'affaires bestellt werden. Uebrigens genießen beide der Unverletzlichkeit und Befreyungen der Gesandschaft, sowohl für ihre eigene Person, als sofern sie zum Gefolge der Ge- sandschaft gehören. Sie dienen nicht blos zu einigen Ceremoniel-Geschöf- a) Einige Staaten überlassen bey gewissen Gesandschaften dem Gesandten die Wahl und Besoldung des Gesandschaftssecretärs; aber selbst dann ist ein solcher von einem Privatsecretär des Ge- sandten verschieden, der ordentlicher Weise nur zu den Privat- geschäften des Gesandten gebraucht wird. s. jedoch über die affaire secrete in Frankreich. Politique de tous les Cabinets de l'Europe T. I. p. 1--155. (ed. de Hamburg.) b) Bey zahlreichern Gesandschaften sind diese Geschäfte unter meh- reren Personen vertheilt, bey andren fällt zuweilen alles auf den Legationssecretär. c) Moser Beyträge Th. IV. S. 25. Neue europ. Staatscanz- ley Th. 32. S. 43. §. 233. Uebriges Gefolge des Gesandten. Bey größeren Gesandschaften pflegen dem Gesandten Dazu S 2
Gefolge des Geſandten. dann, wenn ſie in Abweſenheit des Geſandten zu Chargésd’affaires beſtellt werden. Uebrigens genießen beide der Unverletzlichkeit und Befreyungen der Geſandſchaft, ſowohl fuͤr ihre eigene Perſon, als ſofern ſie zum Gefolge der Ge- ſandſchaft gehoͤren. Sie dienen nicht blos zu einigen Ceremoniel-Geſchoͤf- a) Einige Staaten uͤberlaſſen bey gewiſſen Geſandſchaften dem Geſandten die Wahl und Beſoldung des Geſandſchaftsſecretaͤrs; aber ſelbſt dann iſt ein ſolcher von einem Privatſecretaͤr des Ge- ſandten verſchieden, der ordentlicher Weiſe nur zu den Privat- geſchaͤften des Geſandten gebraucht wird. ſ. jedoch uͤber die affaire ſecrète in Frankreich. Politique de tous les Cabinets de l’Europe T. I. p. 1—155. (ed. de Hamburg.) b) Bey zahlreichern Geſandſchaften ſind dieſe Geſchaͤfte unter meh- reren Perſonen vertheilt, bey andren faͤllt zuweilen alles auf den Legationsſecretaͤr. c) Moſer Beytraͤge Th. IV. S. 25. Neue europ. Staatscanz- ley Th. 32. S. 43. §. 233. Uebriges Gefolge des Geſandten. Bey groͤßeren Geſandſchaften pflegen dem Geſandten Dazu S 2
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Gefolge des Geſandten.
dann, wenn ſie in Abweſenheit des Geſandten zu Chargés
d’affaires beſtellt werden. Uebrigens genießen beide der
Unverletzlichkeit und Befreyungen der Geſandſchaft, ſowohl
fuͤr ihre eigene Perſon, als ſofern ſie zum Gefolge der Ge-
ſandſchaft gehoͤren.
Sie dienen nicht blos zu einigen Ceremoniel-Geſchoͤf-
ten, wie Notifcations-Viſiten, Complimenten u. ſ. f. ſon-
dern auch zu wirklichen Geſchaͤften, zur Aufſicht des Archivs,
zum Chifriren, Dechifriren, oft auch zur Entwerfung von
Memorialien, Depechen, Protocollen u. ſ. f. b). Daß der
Geſandte in Verhinderungsfaͤllen ſeinen Legationſecr tair zu
muͤndlichen Verhandlungen gebrauchen, und auch durch ihn
Memoriale die er ſelbſt unterzeichnet hat uͤberreichen koͤnne,
hat nicht leicht Anſtand. Ob aber in Abweſenheit oder Ver-
hinderungsfaͤllen der Legationsſecretair in eigenem Nahmen
Memoriale uͤberreichen koͤnne, wenn er nicht gehoͤrig als
Chargé d’affaires beſtellet worden, daruͤber hat man hin
und wieder geſtritten c).
a⁾ Einige Staaten uͤberlaſſen bey gewiſſen Geſandſchaften dem
Geſandten die Wahl und Beſoldung des Geſandſchaftsſecretaͤrs;
aber ſelbſt dann iſt ein ſolcher von einem Privatſecretaͤr des Ge-
ſandten verſchieden, der ordentlicher Weiſe nur zu den Privat-
geſchaͤften des Geſandten gebraucht wird. ſ. jedoch uͤber die affaire
ſecrète in Frankreich. Politique de tous les Cabinets de l’Europe
T. I. p. 1—155. (ed. de Hamburg.)
b⁾ Bey zahlreichern Geſandſchaften ſind dieſe Geſchaͤfte unter meh-
reren Perſonen vertheilt, bey andren faͤllt zuweilen alles auf den
Legationsſecretaͤr.
c⁾ Moſer Beytraͤge Th. IV. S. 25. Neue europ. Staatscanz-
ley Th. 32. S. 43.
§. 233.
Uebriges Gefolge des Geſandten.
Bey groͤßeren Geſandſchaften pflegen dem Geſandten
außerhalb dem Legationſecretair, noch einige Canzelliſten
zuweilen auch ein Canzler, Geſandſchaftsprediger u. ſ. f. mit-
gegeben zu werden.
Dazu
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