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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Sechstes Buch.
Sechstes Buch.
Von der Art wie die Angelegenheiten der
Völker schriftlich verhandelt werden.


§. 171.
Verbindung mit dem Vorhergehenden.

Auch in dem Völkerrecht lassen sich wie in anderen Zwei-
gen der Rechtsgelehrsamkeit die Rechte selbst von den Mitteln
unterscheiden diese Rechte zu vertheidigen und zu verfolgen;
bey diesen Mitteln aber treten wiederum außer den Grund-
sätzen des natürlichen Rechts, manche auf Herkommen oder
Gewohnheit beruhende Bestimmungen ein.

Da freye Völker keinen höheren Richter auf der Welt
haben, vor dem sie ihre Beschwerden anbringen und von
welchem sie die Entscheidung ihrer Streitigkeiten erwarten
könnten, so bleiben ihnen keine andere Mittel übrig als der
Weg der gütlichen Verhandlung, oder, in dessen Erman-
gelung die Selbsthülfe.

§. 172.
Verschiedene Arten der Verhandlungen.

Gütliche Verhandlungen können entweder blos unmit-
telbar zwischen den Völkern angestellet werden, unter wel-
chen ein Streit entstanden ist, oder mit Zuziehung eines
dritten Volks das entweder 1) blos seine guten Dienste
(bons offices) verwendet um eine gütliche Auskunft zu be-
fördern, oder 2) als Vermittler (mediateur) a) von bei-
den Theilen erwählet worden, um unpartheyische Vorschläge
zu einem Vergleich zu thun, die jedoch angenommen oder
verworfen werden können, oder 3) als erwählter Schieds-

richter
Sechstes Buch.
Sechstes Buch.
Von der Art wie die Angelegenheiten der
Voͤlker ſchriftlich verhandelt werden.


§. 171.
Verbindung mit dem Vorhergehenden.

Auch in dem Voͤlkerrecht laſſen ſich wie in anderen Zwei-
gen der Rechtsgelehrſamkeit die Rechte ſelbſt von den Mitteln
unterſcheiden dieſe Rechte zu vertheidigen und zu verfolgen;
bey dieſen Mitteln aber treten wiederum außer den Grund-
ſaͤtzen des natuͤrlichen Rechts, manche auf Herkommen oder
Gewohnheit beruhende Beſtimmungen ein.

Da freye Voͤlker keinen hoͤheren Richter auf der Welt
haben, vor dem ſie ihre Beſchwerden anbringen und von
welchem ſie die Entſcheidung ihrer Streitigkeiten erwarten
koͤnnten, ſo bleiben ihnen keine andere Mittel uͤbrig als der
Weg der guͤtlichen Verhandlung, oder, in deſſen Erman-
gelung die Selbſthuͤlfe.

§. 172.
Verſchiedene Arten der Verhandlungen.

Guͤtliche Verhandlungen koͤnnen entweder blos unmit-
telbar zwiſchen den Voͤlkern angeſtellet werden, unter wel-
chen ein Streit entſtanden iſt, oder mit Zuziehung eines
dritten Volks das entweder 1) blos ſeine guten Dienſte
(bons offices) verwendet um eine guͤtliche Auskunft zu be-
foͤrdern, oder 2) als Vermittler (mediateur) a) von bei-
den Theilen erwaͤhlet worden, um unpartheyiſche Vorſchlaͤge
zu einem Vergleich zu thun, die jedoch angenommen oder
verworfen werden koͤnnen, oder 3) als erwaͤhlter Schieds-

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[206/0234] Sechstes Buch. Sechstes Buch. Von der Art wie die Angelegenheiten der Voͤlker ſchriftlich verhandelt werden. §. 171. Verbindung mit dem Vorhergehenden. Auch in dem Voͤlkerrecht laſſen ſich wie in anderen Zwei- gen der Rechtsgelehrſamkeit die Rechte ſelbſt von den Mitteln unterſcheiden dieſe Rechte zu vertheidigen und zu verfolgen; bey dieſen Mitteln aber treten wiederum außer den Grund- ſaͤtzen des natuͤrlichen Rechts, manche auf Herkommen oder Gewohnheit beruhende Beſtimmungen ein. Da freye Voͤlker keinen hoͤheren Richter auf der Welt haben, vor dem ſie ihre Beſchwerden anbringen und von welchem ſie die Entſcheidung ihrer Streitigkeiten erwarten koͤnnten, ſo bleiben ihnen keine andere Mittel uͤbrig als der Weg der guͤtlichen Verhandlung, oder, in deſſen Erman- gelung die Selbſthuͤlfe. §. 172. Verſchiedene Arten der Verhandlungen. Guͤtliche Verhandlungen koͤnnen entweder blos unmit- telbar zwiſchen den Voͤlkern angeſtellet werden, unter wel- chen ein Streit entſtanden iſt, oder mit Zuziehung eines dritten Volks das entweder 1) blos ſeine guten Dienſte (bons offices) verwendet um eine guͤtliche Auskunft zu be- foͤrdern, oder 2) als Vermittler (mediateur) a) von bei- den Theilen erwaͤhlet worden, um unpartheyiſche Vorſchlaͤge zu einem Vergleich zu thun, die jedoch angenommen oder verworfen werden koͤnnen, oder 3) als erwaͤhlter Schieds- richter

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/234>, abgerufen am 23.11.2024.