Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.Drittes Buch. Drittes Hauptstück. wo möglich geahndet wird. Nur das Recht der bewaffne-ten Nacheile gilt in Teutschland Kraft der Reichsgesetze b), obwohl über die Ausdehnung dieses Recht hier gestritten wird; außerhalb Teutschlands kann die bewafnete Nach- eile wohl nicht als ein allgemein anerkanntes Recht ange- sehn werden c). a) Es fehlt nicht an Beyspielen solcher Uebertretungen die man auf verschiedene Weise zu rechtfertigen oder doch zu entschuldi- gen gesucht. Ein merkwürdiges Beyspiel einer auf französischen Befehl versuchten Aufhebung eines Comte de Cerdan aus Hol- land findet sich in allgemeine Geschichte der vereinigten Nie- derlande Th. VI. S. 377. Ein andres, der Aufhebung des von Kalkstein aus Warschau auf Befehl des Churfürsten von Bran- denburg in Puffendorf res gestae Fr. Wilhelmi L. XI. § 103, ein andres des auf Befehl des Kön. von Frankreich in Savoyen aufgehobenen berüchtigten Mandrins in Moser Versuch Th. VI. S. 385. ein andres e. d. S. 464. Ueber die 1793 erfolgte Aufhebung der Agenten des französischen Nationalconvents Se- monville und Maret, zu Novate, auf Befehl des Wiener Hofes s. eine zu Rechtfertigung dieser Handlung bestimmte Schrift: L'empereur a-t-il pu legitimement faire arreter en Valteline les agens de la convention nationale 8. teutsch mit Anmerkungen in Hist. pol. Magazin Th. XV. St. I. n. 3. b) R. A. von 1559. §. 22. 26. Ob aber diese Nacheile auch ge- gen andere Verbrecher als gegen Landfriedensbrecher statt habe wird gestritten, s. Pütter institut. inris publici §. 470. (ed. V.) c) Dieß behaupten jedoch Moser Versuch Th. IX. S. 463. Quistorp Einleitung in die peinliche Rechtsgelehrsamkeit Th. II. §. 824. Aber es scheint daß man zwischen bewaffne- ter und unbewaffneter Nacheile unterscheiden müsse. Letztere ist kein Eingriff in ein Hoheitsrecht. Daß erstere nicht allge- mein gebilliget werde, lehret noch ein neueres Beyspiel s. Hamb. Corresp. 1783. n. 184. §. 103. Wirkung eines Criminal-Urtheils in fremden Landen. Aus eben diesen Gründen erstreckt sich auch die Wir- des
Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck. wo moͤglich geahndet wird. Nur das Recht der bewaffne-ten Nacheile gilt in Teutſchland Kraft der Reichsgeſetze b), obwohl uͤber die Ausdehnung dieſes Recht hier geſtritten wird; außerhalb Teutſchlands kann die bewafnete Nach- eile wohl nicht als ein allgemein anerkanntes Recht ange- ſehn werden c). a) Es fehlt nicht an Beyſpielen ſolcher Uebertretungen die man auf verſchiedene Weiſe zu rechtfertigen oder doch zu entſchuldi- gen geſucht. Ein merkwuͤrdiges Beyſpiel einer auf franzoͤſiſchen Befehl verſuchten Aufhebung eines Comte de Cerdan aus Hol- land findet ſich in allgemeine Geſchichte der vereinigten Nie- derlande Th. VI. S. 377. Ein andres, der Aufhebung des von Kalkſtein aus Warſchau auf Befehl des Churfuͤrſten von Bran- denburg in Puffendorf res geſtae Fr. Wilhelmi L. XI. § 103, ein andres des auf Befehl des Koͤn. von Frankreich in Savoyen aufgehobenen beruͤchtigten Mandrins in Moſer Verſuch Th. VI. S. 385. ein andres e. d. S. 464. Ueber die 1793 erfolgte Aufhebung der Agenten des franzoͤſiſchen Nationalconvents Se- monville und Maret, zu Novate, auf Befehl des Wiener Hofes ſ. eine zu Rechtfertigung dieſer Handlung beſtimmte Schrift: L’empereur a-t-il pu legitimement faire arrèter en Valteline les agens de la convention nationale 8. teutſch mit Anmerkungen in Hiſt. pol. Magazin Th. XV. St. I. n. 3. b) R. A. von 1559. §. 22. 26. Ob aber dieſe Nacheile auch ge- gen andere Verbrecher als gegen Landfriedensbrecher ſtatt habe wird geſtritten, ſ. Pütter inſtitut. inris publici §. 470. (ed. V.) c) Dieß behaupten jedoch Moſer Verſuch Th. IX. S. 463. Quiſtorp Einleitung in die peinliche Rechtsgelehrſamkeit Th. II. §. 824. Aber es ſcheint daß man zwiſchen bewaffne- ter und unbewaffneter Nacheile unterſcheiden muͤſſe. Letztere iſt kein Eingriff in ein Hoheitsrecht. Daß erſtere nicht allge- mein gebilliget werde, lehret noch ein neueres Beyſpiel ſ. Hamb. Correſp. 1783. n. 184. §. 103. Wirkung eines Criminal-Urtheils in fremden Landen. Aus eben dieſen Gruͤnden erſtreckt ſich auch die Wir- des
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Drittes Buch. Drittes Hauptſtuͤck.
wo moͤglich geahndet wird. Nur das Recht der bewaffne-
ten Nacheile gilt in Teutſchland Kraft der Reichsgeſetze b),
obwohl uͤber die Ausdehnung dieſes Recht hier geſtritten
wird; außerhalb Teutſchlands kann die bewafnete Nach-
eile wohl nicht als ein allgemein anerkanntes Recht ange-
ſehn werden c).
a⁾ Es fehlt nicht an Beyſpielen ſolcher Uebertretungen die man
auf verſchiedene Weiſe zu rechtfertigen oder doch zu entſchuldi-
gen geſucht. Ein merkwuͤrdiges Beyſpiel einer auf franzoͤſiſchen
Befehl verſuchten Aufhebung eines Comte de Cerdan aus Hol-
land findet ſich in allgemeine Geſchichte der vereinigten Nie-
derlande Th. VI. S. 377. Ein andres, der Aufhebung des von
Kalkſtein aus Warſchau auf Befehl des Churfuͤrſten von Bran-
denburg in Puffendorf res geſtae Fr. Wilhelmi L. XI. § 103, ein
andres des auf Befehl des Koͤn. von Frankreich in Savoyen
aufgehobenen beruͤchtigten Mandrins in Moſer Verſuch Th.
VI. S. 385. ein andres e. d. S. 464. Ueber die 1793 erfolgte
Aufhebung der Agenten des franzoͤſiſchen Nationalconvents Se-
monville und Maret, zu Novate, auf Befehl des Wiener Hofes
ſ. eine zu Rechtfertigung dieſer Handlung beſtimmte Schrift:
L’empereur a-t-il pu legitimement faire arrèter en Valteline les
agens de la convention nationale 8. teutſch mit Anmerkungen in
Hiſt. pol. Magazin Th. XV. St. I. n. 3.
b⁾ R. A. von 1559. §. 22. 26. Ob aber dieſe Nacheile auch ge-
gen andere Verbrecher als gegen Landfriedensbrecher ſtatt habe
wird geſtritten, ſ. Pütter inſtitut. inris publici §. 470. (ed. V.)
c⁾ Dieß behaupten jedoch Moſer Verſuch Th. IX. S. 463.
Quiſtorp Einleitung in die peinliche Rechtsgelehrſamkeit
Th. II. §. 824. Aber es ſcheint daß man zwiſchen bewaffne-
ter und unbewaffneter Nacheile unterſcheiden muͤſſe. Letztere
iſt kein Eingriff in ein Hoheitsrecht. Daß erſtere nicht allge-
mein gebilliget werde, lehret noch ein neueres Beyſpiel ſ. Hamb.
Correſp. 1783. n. 184.
§. 103.
Wirkung eines Criminal-Urtheils in fremden Landen.
Aus eben dieſen Gruͤnden erſtreckt ſich auch die Wir-
kung eines Criminal-Urtheils nicht außerhalb der Grenzen
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