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Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

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Vorbericht.

Wer nur einigermaßen mit unserm Völkerrecht
bekannt ist, weiß daß es nicht an Puncten fehlt, über
deren Abänderung oder Feststellung es sehr zu wün-
schen wäre, daß die Hauptmächte in Europa sich ver-
einigen könnten; daß es in dem Ceremoniel der Völ-
ker manche Puncte giebt, welche ohne Noth die Ver-
handlungen der Geschäfte erschweren, welche selbst
dem herrschenden Geschmack unserer Zeiten nicht
mehr angemessen sind, und die man zum Theil kaum
von dem Vorwurf der Abgeschmacktheit zu befreyen
im Stande ist; daß es auch manche andere weit
wichtigere Gegenstände des Völkerrechts, sowohl in
Friedens- als in Kriegszeiten giebt, die, eben weil
das natürliche Recht sie nicht mit Evidenz zu ent-
scheiden vermag, so lange ein beständiger Gegen-
stand des Streits bleiben werden, als nicht die Völ-
ker sich darüber auf eine dauerhafte Weise durch
Verträge auf die eine oder die andere Art verglichen
haben werden. Sofern wäre also eine Vereinigung
der Völker über gewisse festgesetzte Grundsätze, über
gewisse Verbesserungen in der Art ihres gegenseitigen
Betragens ein reizender Gedanke, bey welchem man
gern vergessen könnte, ob die erste Veranlassung dazu
von Feinden oder von Freunden herrühre, sofern
jene nur nicht ihre Uebermacht dazu anwenden wollen,
um das als Gesetz vorzuschreiben, was, um dauer-
haft bestimmt zu werden, nur das Resultat völlig
fr[e]yer Berathschlagungen seyn kann.

Es läßt sich auch nicht als chimärisch ansehn,
daß über diesen oder jenen einzelnen Punct des Völ-
kerrechts bey Gelegenheit eines künftigen Friedens,

es
Vorbericht.

Wer nur einigermaßen mit unſerm Voͤlkerrecht
bekannt iſt, weiß daß es nicht an Puncten fehlt, uͤber
deren Abaͤnderung oder Feſtſtellung es ſehr zu wuͤn-
ſchen waͤre, daß die Hauptmaͤchte in Europa ſich ver-
einigen koͤnnten; daß es in dem Ceremoniel der Voͤl-
ker manche Puncte giebt, welche ohne Noth die Ver-
handlungen der Geſchaͤfte erſchweren, welche ſelbſt
dem herrſchenden Geſchmack unſerer Zeiten nicht
mehr angemeſſen ſind, und die man zum Theil kaum
von dem Vorwurf der Abgeſchmacktheit zu befreyen
im Stande iſt; daß es auch manche andere weit
wichtigere Gegenſtaͤnde des Voͤlkerrechts, ſowohl in
Friedens- als in Kriegszeiten giebt, die, eben weil
das natuͤrliche Recht ſie nicht mit Evidenz zu ent-
ſcheiden vermag, ſo lange ein beſtaͤndiger Gegen-
ſtand des Streits bleiben werden, als nicht die Voͤl-
ker ſich daruͤber auf eine dauerhafte Weiſe durch
Vertraͤge auf die eine oder die andere Art verglichen
haben werden. Sofern waͤre alſo eine Vereinigung
der Voͤlker uͤber gewiſſe feſtgeſetzte Grundſaͤtze, uͤber
gewiſſe Verbeſſerungen in der Art ihres gegenſeitigen
Betragens ein reizender Gedanke, bey welchem man
gern vergeſſen koͤnnte, ob die erſte Veranlaſſung dazu
von Feinden oder von Freunden herruͤhre, ſofern
jene nur nicht ihre Uebermacht dazu anwenden wollen,
um das als Geſetz vorzuſchreiben, was, um dauer-
haft beſtimmt zu werden, nur das Reſultat voͤllig
fr[e]yer Berathſchlagungen ſeyn kann.

Es laͤßt ſich auch nicht als chimaͤriſch anſehn,
daß uͤber dieſen oder jenen einzelnen Punct des Voͤl-
kerrechts bey Gelegenheit eines kuͤnftigen Friedens,

es
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[VI/0010] Vorbericht. Wer nur einigermaßen mit unſerm Voͤlkerrecht bekannt iſt, weiß daß es nicht an Puncten fehlt, uͤber deren Abaͤnderung oder Feſtſtellung es ſehr zu wuͤn- ſchen waͤre, daß die Hauptmaͤchte in Europa ſich ver- einigen koͤnnten; daß es in dem Ceremoniel der Voͤl- ker manche Puncte giebt, welche ohne Noth die Ver- handlungen der Geſchaͤfte erſchweren, welche ſelbſt dem herrſchenden Geſchmack unſerer Zeiten nicht mehr angemeſſen ſind, und die man zum Theil kaum von dem Vorwurf der Abgeſchmacktheit zu befreyen im Stande iſt; daß es auch manche andere weit wichtigere Gegenſtaͤnde des Voͤlkerrechts, ſowohl in Friedens- als in Kriegszeiten giebt, die, eben weil das natuͤrliche Recht ſie nicht mit Evidenz zu ent- ſcheiden vermag, ſo lange ein beſtaͤndiger Gegen- ſtand des Streits bleiben werden, als nicht die Voͤl- ker ſich daruͤber auf eine dauerhafte Weiſe durch Vertraͤge auf die eine oder die andere Art verglichen haben werden. Sofern waͤre alſo eine Vereinigung der Voͤlker uͤber gewiſſe feſtgeſetzte Grundſaͤtze, uͤber gewiſſe Verbeſſerungen in der Art ihres gegenſeitigen Betragens ein reizender Gedanke, bey welchem man gern vergeſſen koͤnnte, ob die erſte Veranlaſſung dazu von Feinden oder von Freunden herruͤhre, ſofern jene nur nicht ihre Uebermacht dazu anwenden wollen, um das als Geſetz vorzuſchreiben, was, um dauer- haft beſtimmt zu werden, nur das Reſultat voͤllig freyer Berathſchlagungen ſeyn kann. Es laͤßt ſich auch nicht als chimaͤriſch anſehn, daß uͤber dieſen oder jenen einzelnen Punct des Voͤl- kerrechts bey Gelegenheit eines kuͤnftigen Friedens, es

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Zitationshilfe: Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796, S. VI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/martens_voelkerrecht_1796/10>, abgerufen am 23.11.2024.