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Marperger, Paul Jacob: Das Wohl-eingerichtete Seminarium Militare. Dresden, 1724.

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Jn denen Adelichen Seminariis giebet es allbereit der Augenschein und die
Erfahrung, daß in solche heutigs Tags mehrentheils solcher Edelleute, und auch
zuweilen anderer vornehmer Leute Kinder eingenommen werden, welche die
Jhrige selbst zu allen Guten, und sonderlich in mili[t]arischen Wissenschafften,
worzu sie dieselbige etwan destiniret, erziehen zu lassen, und biß zu ihrer Mann-
barkeit zu erhalten, nicht genugsame Mittel haben, oder ob sie gleich solche hät-
ten, jedoch umb den Glantz ihres Adelichen Hauses und Stammes sortzuführen,
ihren ältesten und erstgebohrnen Schne wegen des allbereit bey vielen Fürst-
lichen, Gräfflichen und Adelichen Häusern, sonderlich in Engelland und Franck-
reich eingeführten Primogenitur-Rechts, die gröste Massam ihres Vermögens
sowohl an Lehn- als allodial-Gütern, Geld und Mobilibus lassen, und ihre
Cadets oder die nach den ältesten Sohn gebohrne, mit einen Stück Geldes
abfinden, und so ein solcher schon erwachsen, denselben sein Glück entweder
bey Hof oder in Krieg, oder noch bey jungen Jahren, durch Einbringen in ei-
ne solche Ritter-und Cadets-Academie (da er freyen Unterhalt und Informa-
tion
geniesset,) künfftig in des HErrn Diensten, der eine solche Wohlthat an
ihn erzeiget hat, weiter suchen lassen. Hieraus fliesset nun gleich diese Anmer-
ckung, daß (1) so lang ein Landes-oder Kriegs-Herr genugsame Kinder oder
Söhne seiner eigenen Vasallen Lehns-Leute und Unterthanen bekommen kan,
er keine frembde Ausländer einnehmen, und denen Einheimischen gleichsam da-
durch das Brodt vor dem Maule wegnehmen soll, oder da es (2) vieler Ur-
sachen und erheblichen Umbstände halber doch geschehen muste, daß man solche
ausländische Beneficiatos (gleich denen Einheimischen) dahin constringire und
anhalte, daß sie künfftig, wann sie erst in einer solchen Academie geschickt und
tüchtig zum Krieg gemachet worden, dem Herrn und Potentaten, der ihnen
die Wohlthat erwiesen, auch hernach in Militaribus oder Civilibus worzu er sie
tüchtig befinden, und choisiren wird, vor andern dienen, oder so es die Umb-
stände ihrer Person nicht zuliessen, doch nimmermehr einen andern wieder ihn
dienen wolten, es möchte solches gleich mit Rath oder That, directe oder indi-
recte
geschehen, weil solches die Natur eines solchen und aller anderer Benefi-
ciorum
mit sich bringt, daß ein Alumnus seinen Ernehrer und Erzieher vor al-
len zu Diensten zu stehen, und ihme gewärtig zu seyn schuldig ist, voraus, wann
deßfalls Avocatoria an ihn ergehen, er auch anders nicht, als auff diese Condition
in die Academie recipiret worden wäre.

Von welchen Vinculo aber diejenige ausgeschlossen seyn, welche, sie seyn
gleich Einheimische oder Ausländische ihre Kinder oder Söhne in eine solche Ca-
dets-Compagnie
oder Ritter-Academie, mit Vergünstigung des Landes-Herrn
einbringen, und dafür sowohl ihre Exercitia und Lehr-Meisters bezahlen, als

ihre
D 2

Jn denen Adelichen Seminariis giebet es allbereit der Augenſchein und die
Erfahrung, daß in ſolche heutigs Tags mehrentheils ſolcher Edelleute, und auch
zuweilen anderer vornehmer Leute Kinder eingenommen werden, welche die
Jhrige ſelbſt zu allen Guten, und ſonderlich in mili[t]ariſchen Wiſſenſchafften,
worzu ſie dieſelbige etwan deſtiniret, erziehen zu laſſen, und biß zu ihrer Mann-
barkeit zu erhalten, nicht genugſame Mittel haben, oder ob ſie gleich ſolche haͤt-
ten, jedoch umb den Glantz ihres Adelichen Hauſes und Stammes ſortzufuͤhren,
ihren aͤlteſten und erſtgebohrnen Schne wegen des allbereit bey vielen Fuͤrſt-
lichen, Graͤfflichen und Adelichen Haͤuſern, ſonderlich in Engelland und Franck-
reich eingefuͤhrten Primogenitur-Rechts, die groͤſte Maſſam ihres Vermoͤgens
ſowohl an Lehn- als allodial-Guͤtern, Geld und Mobilibus laſſen, und ihre
Cadets oder die nach den aͤlteſten Sohn gebohrne, mit einen Stuͤck Geldes
abfinden, und ſo ein ſolcher ſchon erwachſen, denſelben ſein Gluͤck entweder
bey Hof oder in Krieg, oder noch bey jungen Jahren, durch Einbringen in ei-
ne ſolche Ritter-und Cadets-Academie (da er freyen Unterhalt und Informa-
tion
genieſſet,) kuͤnfftig in des HErrn Dienſten, der eine ſolche Wohlthat an
ihn erzeiget hat, weiter ſuchen laſſen. Hieraus flieſſet nun gleich dieſe Anmer-
ckung, daß (1) ſo lang ein Landes-oder Kriegs-Herr genugſame Kinder oder
Soͤhne ſeiner eigenen Vaſallen Lehns-Leute und Unterthanen bekommen kan,
er keine frembde Auslaͤnder einnehmen, und denen Einheimiſchen gleichſam da-
durch das Brodt vor dem Maule wegnehmen ſoll, oder da es (2) vieler Ur-
ſachen und erheblichen Umbſtaͤnde halber doch geſchehen muſte, daß man ſolche
auslaͤndiſche Beneficiatos (gleich denen Einheimiſchen) dahin conſtringire und
anhalte, daß ſie kuͤnfftig, wann ſie erſt in einer ſolchen Academie geſchickt und
tuͤchtig zum Krieg gemachet worden, dem Herrn und Potentaten, der ihnen
die Wohlthat erwieſen, auch hernach in Militaribus oder Civilibus worzu er ſie
tuͤchtig befinden, und choiſiren wird, vor andern dienen, oder ſo es die Umb-
ſtaͤnde ihrer Perſon nicht zulieſſen, doch nimmermehr einen andern wieder ihn
dienen wolten, es moͤchte ſolches gleich mit Rath oder That, directè oder indi-
rectè
geſchehen, weil ſolches die Natur eines ſolchen und aller anderer Benefi-
ciorum
mit ſich bringt, daß ein Alumnus ſeinen Ernehrer und Erzieher vor al-
len zu Dienſten zu ſtehen, und ihme gewaͤrtig zu ſeyn ſchuldig iſt, voraus, wann
deßfalls Avocatoria an ihn ergehen, er auch anders nicht, als auff dieſe Condition
in die Academie recipiret worden waͤre.

Von welchen Vinculo aber diejenige ausgeſchloſſen ſeyn, welche, ſie ſeyn
gleich Einheimiſche oder Auslaͤndiſche ihre Kinder oder Soͤhne in eine ſolche Ca-
dets-Compagnie
oder Ritter-Academie, mit Verguͤnſtigung des Landes-Herrn
einbringen, und dafuͤr ſowohl ihre Exercitia und Lehr-Meiſters bezahlen, als

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[27/0027] Jn denen Adelichen Seminariis giebet es allbereit der Augenſchein und die Erfahrung, daß in ſolche heutigs Tags mehrentheils ſolcher Edelleute, und auch zuweilen anderer vornehmer Leute Kinder eingenommen werden, welche die Jhrige ſelbſt zu allen Guten, und ſonderlich in militariſchen Wiſſenſchafften, worzu ſie dieſelbige etwan deſtiniret, erziehen zu laſſen, und biß zu ihrer Mann- barkeit zu erhalten, nicht genugſame Mittel haben, oder ob ſie gleich ſolche haͤt- ten, jedoch umb den Glantz ihres Adelichen Hauſes und Stammes ſortzufuͤhren, ihren aͤlteſten und erſtgebohrnen Schne wegen des allbereit bey vielen Fuͤrſt- lichen, Graͤfflichen und Adelichen Haͤuſern, ſonderlich in Engelland und Franck- reich eingefuͤhrten Primogenitur-Rechts, die groͤſte Maſſam ihres Vermoͤgens ſowohl an Lehn- als allodial-Guͤtern, Geld und Mobilibus laſſen, und ihre Cadets oder die nach den aͤlteſten Sohn gebohrne, mit einen Stuͤck Geldes abfinden, und ſo ein ſolcher ſchon erwachſen, denſelben ſein Gluͤck entweder bey Hof oder in Krieg, oder noch bey jungen Jahren, durch Einbringen in ei- ne ſolche Ritter-und Cadets-Academie (da er freyen Unterhalt und Informa- tion genieſſet,) kuͤnfftig in des HErrn Dienſten, der eine ſolche Wohlthat an ihn erzeiget hat, weiter ſuchen laſſen. Hieraus flieſſet nun gleich dieſe Anmer- ckung, daß (1) ſo lang ein Landes-oder Kriegs-Herr genugſame Kinder oder Soͤhne ſeiner eigenen Vaſallen Lehns-Leute und Unterthanen bekommen kan, er keine frembde Auslaͤnder einnehmen, und denen Einheimiſchen gleichſam da- durch das Brodt vor dem Maule wegnehmen ſoll, oder da es (2) vieler Ur- ſachen und erheblichen Umbſtaͤnde halber doch geſchehen muſte, daß man ſolche auslaͤndiſche Beneficiatos (gleich denen Einheimiſchen) dahin conſtringire und anhalte, daß ſie kuͤnfftig, wann ſie erſt in einer ſolchen Academie geſchickt und tuͤchtig zum Krieg gemachet worden, dem Herrn und Potentaten, der ihnen die Wohlthat erwieſen, auch hernach in Militaribus oder Civilibus worzu er ſie tuͤchtig befinden, und choiſiren wird, vor andern dienen, oder ſo es die Umb- ſtaͤnde ihrer Perſon nicht zulieſſen, doch nimmermehr einen andern wieder ihn dienen wolten, es moͤchte ſolches gleich mit Rath oder That, directè oder indi- rectè geſchehen, weil ſolches die Natur eines ſolchen und aller anderer Benefi- ciorum mit ſich bringt, daß ein Alumnus ſeinen Ernehrer und Erzieher vor al- len zu Dienſten zu ſtehen, und ihme gewaͤrtig zu ſeyn ſchuldig iſt, voraus, wann deßfalls Avocatoria an ihn ergehen, er auch anders nicht, als auff dieſe Condition in die Academie recipiret worden waͤre. Von welchen Vinculo aber diejenige ausgeſchloſſen ſeyn, welche, ſie ſeyn gleich Einheimiſche oder Auslaͤndiſche ihre Kinder oder Soͤhne in eine ſolche Ca- dets-Compagnie oder Ritter-Academie, mit Verguͤnſtigung des Landes-Herrn einbringen, und dafuͤr ſowohl ihre Exercitia und Lehr-Meiſters bezahlen, als ihre D 2

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Zitationshilfe: Marperger, Paul Jacob: Das Wohl-eingerichtete Seminarium Militare. Dresden, 1724, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marperger_militare_1724/27>, abgerufen am 24.11.2024.