Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.zieht -- den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un- Eiselen 1) unterscheidet im Unternehmungsgewinn eine 1) Die Lehre von der Volkswirthschaft, Halle 1843. S. 558--599.
zieht — den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un- Eiſelen 1) unterſcheidet im Unternehmungsgewinn eine 1) Die Lehre von der Volkswirthſchaft, Halle 1843. S. 558—599.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0037" n="25"/> zieht — den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un-<lb/> ternehmer nach Abzug aller Gewerbskoſten, als Frucht ſeiner<lb/> Unternehmung, uͤbrig bleibt. Er iſt als ein eigenthuͤmliches<lb/> Einkommen anzuſehen, welches aus der innigen Verbindung der<lb/> Arbeit und des Capitals entſpringt und in welchem der Antheil<lb/> jeder dieſer beiden Urſachen an ihrer gemeinſchaftlichen Wirkung<lb/> nicht auszuſcheiden iſt. Von der Capitalrente unterſcheidet er<lb/> ſich dadurch, daß dieſe groͤßtentheils reines Einkommen iſt, von<lb/> dem Lohne dadurch, daß er nicht ausbedungen werden kann und<lb/> neben der Beſchaffenheit der Arbeit zugleich von der Groͤße des<lb/> angewendeten Capitals abhaͤngt. Die Koſten, welche der Un-<lb/> ternehmer in ſeinem Verdienſte verguͤtet erhalten muß und die<lb/> die Untergrenze deſſelben bilden, beſtehen aus dem ſtandesmaͤßi-<lb/> gen Unterhaltsbedarf fuͤr ihn und ſeine Familie und aus Ent-<lb/> ſchaͤdigung fuͤr die Gefahr von Verluſten oder des Mißlingens<lb/> der ganzen Unternehmung. In dem Maße, als der Gewerbs-<lb/> verdienſt dieſen Koſtenbetrag uͤberſteigt, bezieht der Unternehmer<lb/> ein reines Einkommen, den reinen Gewerbsertrag oder Gewinn;<lb/> der Gewerbsverdienſt im Ganzen pflegt mit der Zinsrente zu<lb/> ſinken und zu ſteigen und nimmt, wie dieſe, im Verhaͤltniß zu<lb/> dem angewendeten Capitale bei den Fortſchritten des Volkswohl-<lb/> ſtandes ab.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Eiſelen</hi><note place="foot" n="1)">Die Lehre von der Volkswirthſchaft, Halle 1843. S. 558—599.</note> unterſcheidet im Unternehmungsgewinn eine<lb/> Vergeltung fuͤr die Muͤhwaltung, die eine Art von Arbeitslohn<lb/> ſei, und eine Entſchaͤdigung fuͤr die Gefahr des Verluſtes.<lb/> Letztere iſt jedoch nicht mit der eigentlichen Verſicherungspraͤmie<lb/> zu verwechſeln, die ſich der Capitaliſt mit der Mieths- oder<lb/> Zinsrente dafuͤr bezahlen laͤßt, daß ein verwendetes Capital<lb/> moͤglicher Weiſe verloren gehen kann, ſondern bezieht ſich auf<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0037]
zieht — den Theil des rohen Gewerbsertrags, welcher dem Un-
ternehmer nach Abzug aller Gewerbskoſten, als Frucht ſeiner
Unternehmung, uͤbrig bleibt. Er iſt als ein eigenthuͤmliches
Einkommen anzuſehen, welches aus der innigen Verbindung der
Arbeit und des Capitals entſpringt und in welchem der Antheil
jeder dieſer beiden Urſachen an ihrer gemeinſchaftlichen Wirkung
nicht auszuſcheiden iſt. Von der Capitalrente unterſcheidet er
ſich dadurch, daß dieſe groͤßtentheils reines Einkommen iſt, von
dem Lohne dadurch, daß er nicht ausbedungen werden kann und
neben der Beſchaffenheit der Arbeit zugleich von der Groͤße des
angewendeten Capitals abhaͤngt. Die Koſten, welche der Un-
ternehmer in ſeinem Verdienſte verguͤtet erhalten muß und die
die Untergrenze deſſelben bilden, beſtehen aus dem ſtandesmaͤßi-
gen Unterhaltsbedarf fuͤr ihn und ſeine Familie und aus Ent-
ſchaͤdigung fuͤr die Gefahr von Verluſten oder des Mißlingens
der ganzen Unternehmung. In dem Maße, als der Gewerbs-
verdienſt dieſen Koſtenbetrag uͤberſteigt, bezieht der Unternehmer
ein reines Einkommen, den reinen Gewerbsertrag oder Gewinn;
der Gewerbsverdienſt im Ganzen pflegt mit der Zinsrente zu
ſinken und zu ſteigen und nimmt, wie dieſe, im Verhaͤltniß zu
dem angewendeten Capitale bei den Fortſchritten des Volkswohl-
ſtandes ab.
Eiſelen 1) unterſcheidet im Unternehmungsgewinn eine
Vergeltung fuͤr die Muͤhwaltung, die eine Art von Arbeitslohn
ſei, und eine Entſchaͤdigung fuͤr die Gefahr des Verluſtes.
Letztere iſt jedoch nicht mit der eigentlichen Verſicherungspraͤmie
zu verwechſeln, die ſich der Capitaliſt mit der Mieths- oder
Zinsrente dafuͤr bezahlen laͤßt, daß ein verwendetes Capital
moͤglicher Weiſe verloren gehen kann, ſondern bezieht ſich auf
1) Die Lehre von der Volkswirthſchaft, Halle 1843. S. 558—599.
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