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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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standtheil des Unternehmergewinns mehr und mehr, doch macht
sich dabei der Unterschied geltend, daß nur der Unternehmerzins
endlich ganz verschwindet, während sich ein Theil des Unter-
nehmerlohns auch auf den höchsten Entwicklungsstufen aus dem
Grunde zu erhalten pflegt, weil die Energie der Arbeitskraft
der Unternehmer vielfach erst durch das eigene Unternehmer-
interesse vollständig entwickelt wird. Was die Höhe der für
solche Leistungen oder Nutzungen empfangenen Entschädigung an-
langt, so wird sie durch dieselben Momente bestimmt, welche
für die Höhe des Miethlohnes und Miethzinses maßgebend sind,
und es fällt und steigt daher dieser Theil des Unternehmer-
gewinnes, seiner relativen Höhe nach, mit der Höhe des Lohnes
und Zinses im Allgemeinen.

Endlich kann der Unternehmergewinn darauf beruhen, daß
die Zahl der Unternehmer einer bestimmten Gattung sich auch
bei gesteigertem Begehr nach den Producten der betreffenden
Unternehmungen nicht vermehren kann, und jene in den erhöhten
Preisen der Producte auf diese Weise einen Monopolgewinn,
eine Rente, beziehen. In dieser Hinsicht sind vier Fälle zu
unterscheiden, je nachdem die Vermehrung der Unternehmer eine
Grenze findet in der Seltenheit entweder der von den Unter-
nehmern geforderten Arbeitsfähigkeiten (Unternehmerlohnrente)
oder der nur von ihnen auszubeutenden Capitalformen einer be-
stimmten Art (Unternehmerzinsrente) oder der Möglichkeit, über
ein Capital von solchem Umfange, wie es zur billigsten Pro-
duction nothwendig ist, zu verfügen (Großunternehmerrente), oder
endlich der Fähigkeit, die nöthigen Capital- und Arbeitskräfte
zu productivem Zusammenwirken zu vereinigen (Unternehmer-
rente i. e. S.). Die Unternehmerlohnrente und die Unternehmer-
zinsrente unterscheiden sich von der Miethlohnrente und Mieth-
zinsrente nur dadurch, daß sie sich auf Arbeits-, bezüglich Capital-

ſtandtheil des Unternehmergewinns mehr und mehr, doch macht
ſich dabei der Unterſchied geltend, daß nur der Unternehmerzins
endlich ganz verſchwindet, waͤhrend ſich ein Theil des Unter-
nehmerlohns auch auf den hoͤchſten Entwicklungsſtufen aus dem
Grunde zu erhalten pflegt, weil die Energie der Arbeitskraft
der Unternehmer vielfach erſt durch das eigene Unternehmer-
intereſſe vollſtaͤndig entwickelt wird. Was die Hoͤhe der fuͤr
ſolche Leiſtungen oder Nutzungen empfangenen Entſchaͤdigung an-
langt, ſo wird ſie durch dieſelben Momente beſtimmt, welche
fuͤr die Hoͤhe des Miethlohnes und Miethzinſes maßgebend ſind,
und es faͤllt und ſteigt daher dieſer Theil des Unternehmer-
gewinnes, ſeiner relativen Hoͤhe nach, mit der Hoͤhe des Lohnes
und Zinſes im Allgemeinen.

Endlich kann der Unternehmergewinn darauf beruhen, daß
die Zahl der Unternehmer einer beſtimmten Gattung ſich auch
bei geſteigertem Begehr nach den Producten der betreffenden
Unternehmungen nicht vermehren kann, und jene in den erhoͤhten
Preiſen der Producte auf dieſe Weiſe einen Monopolgewinn,
eine Rente, beziehen. In dieſer Hinſicht ſind vier Faͤlle zu
unterſcheiden, je nachdem die Vermehrung der Unternehmer eine
Grenze findet in der Seltenheit entweder der von den Unter-
nehmern geforderten Arbeitsfaͤhigkeiten (Unternehmerlohnrente)
oder der nur von ihnen auszubeutenden Capitalformen einer be-
ſtimmten Art (Unternehmerzinsrente) oder der Moͤglichkeit, uͤber
ein Capital von ſolchem Umfange, wie es zur billigſten Pro-
duction nothwendig iſt, zu verfuͤgen (Großunternehmerrente), oder
endlich der Faͤhigkeit, die noͤthigen Capital- und Arbeitskraͤfte
zu productivem Zuſammenwirken zu vereinigen (Unternehmer-
rente i. e. S.). Die Unternehmerlohnrente und die Unternehmer-
zinsrente unterſcheiden ſich von der Miethlohnrente und Mieth-
zinsrente nur dadurch, daß ſie ſich auf Arbeits-, bezuͤglich Capital-

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[167/0179] ſtandtheil des Unternehmergewinns mehr und mehr, doch macht ſich dabei der Unterſchied geltend, daß nur der Unternehmerzins endlich ganz verſchwindet, waͤhrend ſich ein Theil des Unter- nehmerlohns auch auf den hoͤchſten Entwicklungsſtufen aus dem Grunde zu erhalten pflegt, weil die Energie der Arbeitskraft der Unternehmer vielfach erſt durch das eigene Unternehmer- intereſſe vollſtaͤndig entwickelt wird. Was die Hoͤhe der fuͤr ſolche Leiſtungen oder Nutzungen empfangenen Entſchaͤdigung an- langt, ſo wird ſie durch dieſelben Momente beſtimmt, welche fuͤr die Hoͤhe des Miethlohnes und Miethzinſes maßgebend ſind, und es faͤllt und ſteigt daher dieſer Theil des Unternehmer- gewinnes, ſeiner relativen Hoͤhe nach, mit der Hoͤhe des Lohnes und Zinſes im Allgemeinen. Endlich kann der Unternehmergewinn darauf beruhen, daß die Zahl der Unternehmer einer beſtimmten Gattung ſich auch bei geſteigertem Begehr nach den Producten der betreffenden Unternehmungen nicht vermehren kann, und jene in den erhoͤhten Preiſen der Producte auf dieſe Weiſe einen Monopolgewinn, eine Rente, beziehen. In dieſer Hinſicht ſind vier Faͤlle zu unterſcheiden, je nachdem die Vermehrung der Unternehmer eine Grenze findet in der Seltenheit entweder der von den Unter- nehmern geforderten Arbeitsfaͤhigkeiten (Unternehmerlohnrente) oder der nur von ihnen auszubeutenden Capitalformen einer be- ſtimmten Art (Unternehmerzinsrente) oder der Moͤglichkeit, uͤber ein Capital von ſolchem Umfange, wie es zur billigſten Pro- duction nothwendig iſt, zu verfuͤgen (Großunternehmerrente), oder endlich der Faͤhigkeit, die noͤthigen Capital- und Arbeitskraͤfte zu productivem Zuſammenwirken zu vereinigen (Unternehmer- rente i. e. S.). Die Unternehmerlohnrente und die Unternehmer- zinsrente unterſcheiden ſich von der Miethlohnrente und Mieth- zinsrente nur dadurch, daß ſie ſich auf Arbeits-, bezuͤglich Capital-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/179>, abgerufen am 05.12.2024.