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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Ganzen, so hat sie, weil sie nicht allein durch die Möglichkeit,
die betreffenden Productionselemente anderweit zu verwenden,
sondern auch durch diejenige, letztere überhaupt ruhen zu lassen,
beschränkt wird, ein weit enger begrenztes Feld, als die Unter-
nehmerrente. Mit dieser gemein hat sie, daß sie auf den höhern
Culturstufen und namentlich, einen je stabileren Charakter diese
angenommen haben, mehr und mehr zurücktritt, nicht nur, weil
von den möglichen Einbußen ein immer geringerer Theil auf
die Unternehmer als solche fällt, sondern auch, weil diese Ein-
bußen selbst immer geringer werden müssen. Dieß ist eine na-
türliche Folge der fortgeschrittenen Entwickelung des wirthschaft-
lichen Organismus, sowie des Zurücktretens aller äußeren Ein-
flüsse, welche eine Ueberfüllung einzelner Geschäftszweige be-
wirken. Was namentlich den letztern Punkt anbetrifft, so kom-
men gesetzliche Bestimmungen hier weniger in Betracht, da es
sich auch in den unfreiesten Zuständen als nicht wohl thunlich
erweist, Jemand gesetzlich zu zwingen, eine Unternehmung zu
begründen und fortzusetzen, bei der er seine Rechnung nicht zu
finden vermag. Dagegen zeigt sich jenes Zurücktreten bei den
auf der Sitte beruhenden Einflüssen, indem die Trägheit und
Unbeholfenheit, welche oft auf niedern Culturstufen schon über-
füllte Geschäftszweige ergreifen und dabei beharren läßt, blos
weil sie zunächst liegen, und das Vorurtheil, welches ein solches
Verfahren wohl gar für eine Sache der Ehre und Pietät ansieht,
durch den wirthschaftlichen Fortschritt mehr und mehr überwunden
werden. Und ebenso beseitigt der letztere den auf einer irrthüm-
lichen Schätzung der zu erwartenden Gewinnste beruhenden über-
mäßigen Zudrang zu einzelnen Unternehmungsarten, gegen den
sich freilich auch auf den niedern Culturstufen schon das Noth-
geschrei der bestehenden Unternehmer möglichst zu wehren sucht,
da die größere Regelmäßigkeit des Bedarfs, die zunehmende

Ganzen, ſo hat ſie, weil ſie nicht allein durch die Moͤglichkeit,
die betreffenden Productionselemente anderweit zu verwenden,
ſondern auch durch diejenige, letztere uͤberhaupt ruhen zu laſſen,
beſchraͤnkt wird, ein weit enger begrenztes Feld, als die Unter-
nehmerrente. Mit dieſer gemein hat ſie, daß ſie auf den hoͤhern
Culturſtufen und namentlich, einen je ſtabileren Charakter dieſe
angenommen haben, mehr und mehr zuruͤcktritt, nicht nur, weil
von den moͤglichen Einbußen ein immer geringerer Theil auf
die Unternehmer als ſolche faͤllt, ſondern auch, weil dieſe Ein-
bußen ſelbſt immer geringer werden muͤſſen. Dieß iſt eine na-
tuͤrliche Folge der fortgeſchrittenen Entwickelung des wirthſchaft-
lichen Organismus, ſowie des Zuruͤcktretens aller aͤußeren Ein-
fluͤſſe, welche eine Ueberfuͤllung einzelner Geſchaͤftszweige be-
wirken. Was namentlich den letztern Punkt anbetrifft, ſo kom-
men geſetzliche Beſtimmungen hier weniger in Betracht, da es
ſich auch in den unfreieſten Zuſtaͤnden als nicht wohl thunlich
erweiſt, Jemand geſetzlich zu zwingen, eine Unternehmung zu
begruͤnden und fortzuſetzen, bei der er ſeine Rechnung nicht zu
finden vermag. Dagegen zeigt ſich jenes Zuruͤcktreten bei den
auf der Sitte beruhenden Einfluͤſſen, indem die Traͤgheit und
Unbeholfenheit, welche oft auf niedern Culturſtufen ſchon uͤber-
fuͤllte Geſchaͤftszweige ergreifen und dabei beharren laͤßt, blos
weil ſie zunaͤchſt liegen, und das Vorurtheil, welches ein ſolches
Verfahren wohl gar fuͤr eine Sache der Ehre und Pietaͤt anſieht,
durch den wirthſchaftlichen Fortſchritt mehr und mehr uͤberwunden
werden. Und ebenſo beſeitigt der letztere den auf einer irrthuͤm-
lichen Schaͤtzung der zu erwartenden Gewinnſte beruhenden uͤber-
maͤßigen Zudrang zu einzelnen Unternehmungsarten, gegen den
ſich freilich auch auf den niedern Culturſtufen ſchon das Noth-
geſchrei der beſtehenden Unternehmer moͤglichſt zu wehren ſucht,
da die groͤßere Regelmaͤßigkeit des Bedarfs, die zunehmende

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[152/0164] Ganzen, ſo hat ſie, weil ſie nicht allein durch die Moͤglichkeit, die betreffenden Productionselemente anderweit zu verwenden, ſondern auch durch diejenige, letztere uͤberhaupt ruhen zu laſſen, beſchraͤnkt wird, ein weit enger begrenztes Feld, als die Unter- nehmerrente. Mit dieſer gemein hat ſie, daß ſie auf den hoͤhern Culturſtufen und namentlich, einen je ſtabileren Charakter dieſe angenommen haben, mehr und mehr zuruͤcktritt, nicht nur, weil von den moͤglichen Einbußen ein immer geringerer Theil auf die Unternehmer als ſolche faͤllt, ſondern auch, weil dieſe Ein- bußen ſelbſt immer geringer werden muͤſſen. Dieß iſt eine na- tuͤrliche Folge der fortgeſchrittenen Entwickelung des wirthſchaft- lichen Organismus, ſowie des Zuruͤcktretens aller aͤußeren Ein- fluͤſſe, welche eine Ueberfuͤllung einzelner Geſchaͤftszweige be- wirken. Was namentlich den letztern Punkt anbetrifft, ſo kom- men geſetzliche Beſtimmungen hier weniger in Betracht, da es ſich auch in den unfreieſten Zuſtaͤnden als nicht wohl thunlich erweiſt, Jemand geſetzlich zu zwingen, eine Unternehmung zu begruͤnden und fortzuſetzen, bei der er ſeine Rechnung nicht zu finden vermag. Dagegen zeigt ſich jenes Zuruͤcktreten bei den auf der Sitte beruhenden Einfluͤſſen, indem die Traͤgheit und Unbeholfenheit, welche oft auf niedern Culturſtufen ſchon uͤber- fuͤllte Geſchaͤftszweige ergreifen und dabei beharren laͤßt, blos weil ſie zunaͤchſt liegen, und das Vorurtheil, welches ein ſolches Verfahren wohl gar fuͤr eine Sache der Ehre und Pietaͤt anſieht, durch den wirthſchaftlichen Fortſchritt mehr und mehr uͤberwunden werden. Und ebenſo beſeitigt der letztere den auf einer irrthuͤm- lichen Schaͤtzung der zu erwartenden Gewinnſte beruhenden uͤber- maͤßigen Zudrang zu einzelnen Unternehmungsarten, gegen den ſich freilich auch auf den niedern Culturſtufen ſchon das Noth- geſchrei der beſtehenden Unternehmer moͤglichſt zu wehren ſucht, da die groͤßere Regelmaͤßigkeit des Bedarfs, die zunehmende

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/164>, abgerufen am 05.12.2024.