sich, trotz einer Verminderung der Nachfrage nach den Pro- ducten der Unternehmungen, die letzteren dennoch ihrer Zahl oder Ausdehnung nach nicht beschränken lassen und die wir dem- nach als Unternehmerüberfüllungseinbuße, kürzer Unternehmereinbuße bezeichnen können. Dieselbe bildet genau die Kehrseite der Unternehmerrente, und dieser Gegensatz läßt sich in allen einzelnen Beziehungen verfolgen. Wie die Rente sowohl auf äußern als auf innern Gründen beruhen kann, so auch die Ueberfüllungseinbuße; d. h. die anderweite Verwen- dung solcher Productionselemente, die in einem bestimmten Ge- schäftszweige nicht mehr eine der allgemeinen Lage entsprechende Entschädigung finden, kann sowohl in Folge äußerer Verhältnisse, als ihrer eignen innern Natur nach, unthunlich sein. Und wie die Rente nur den seltenen Elementen einer Production zu Theil wird, so fällt die Ueberfüllungseinbuße nur auf die über- schüssigen, während die übrigen Productionselemente ihre nor- male Entschädigung beibehalten. Dieselben Grundsätze, nach denen wir die einzelnen Bestandtheile der Unternehmerrente unter- schieden haben, lassen sich deßhalb auch auf die Unternehmer- einbuße anwenden.
Demnach kann die letztere zunächst sein Unternehmer- lohneinbuße, wenn nämlich nur auf eigne Rechnung anzu- wendende Arbeitsfähigkeiten für ihre Leistungen nicht mehr eine Entschädigung erhalten, wie sie nach deren Schwierigkeit oder Unannehmlichkeit im Vergleiche mit andern Leistungen zu erwar- ten wäre. Was bei der Unternehmerlohnrente über die in Folge der natürlichen Entwickelung der Völker sich ergebende Verän- derung der Grenzen, innerhalb deren Arbeitsfähigkeiten nur auf eigne Rechnung der Inhaber zur Geltung gebracht werden kön- nen, gesagt worden ist, gilt natürlich auch hier und bezeichnet den Wechsel, in welchem die Lohneinbuße bald in größerem, bald
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ſich, trotz einer Verminderung der Nachfrage nach den Pro- ducten der Unternehmungen, die letzteren dennoch ihrer Zahl oder Ausdehnung nach nicht beſchraͤnken laſſen und die wir dem- nach als Unternehmeruͤberfuͤllungseinbuße, kuͤrzer Unternehmereinbuße bezeichnen koͤnnen. Dieſelbe bildet genau die Kehrſeite der Unternehmerrente, und dieſer Gegenſatz laͤßt ſich in allen einzelnen Beziehungen verfolgen. Wie die Rente ſowohl auf aͤußern als auf innern Gruͤnden beruhen kann, ſo auch die Ueberfuͤllungseinbuße; d. h. die anderweite Verwen- dung ſolcher Productionselemente, die in einem beſtimmten Ge- ſchaͤftszweige nicht mehr eine der allgemeinen Lage entſprechende Entſchaͤdigung finden, kann ſowohl in Folge aͤußerer Verhaͤltniſſe, als ihrer eignen innern Natur nach, unthunlich ſein. Und wie die Rente nur den ſeltenen Elementen einer Production zu Theil wird, ſo faͤllt die Ueberfuͤllungseinbuße nur auf die uͤber- ſchuͤſſigen, waͤhrend die uͤbrigen Productionselemente ihre nor- male Entſchaͤdigung beibehalten. Dieſelben Grundſaͤtze, nach denen wir die einzelnen Beſtandtheile der Unternehmerrente unter- ſchieden haben, laſſen ſich deßhalb auch auf die Unternehmer- einbuße anwenden.
Demnach kann die letztere zunaͤchſt ſein Unternehmer- lohneinbuße, wenn naͤmlich nur auf eigne Rechnung anzu- wendende Arbeitsfaͤhigkeiten fuͤr ihre Leiſtungen nicht mehr eine Entſchaͤdigung erhalten, wie ſie nach deren Schwierigkeit oder Unannehmlichkeit im Vergleiche mit andern Leiſtungen zu erwar- ten waͤre. Was bei der Unternehmerlohnrente uͤber die in Folge der natuͤrlichen Entwickelung der Voͤlker ſich ergebende Veraͤn- derung der Grenzen, innerhalb deren Arbeitsfaͤhigkeiten nur auf eigne Rechnung der Inhaber zur Geltung gebracht werden koͤn- nen, geſagt worden iſt, gilt natuͤrlich auch hier und bezeichnet den Wechſel, in welchem die Lohneinbuße bald in groͤßerem, bald
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ſich, trotz einer Verminderung der Nachfrage nach den Pro-
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oder Ausdehnung nach nicht beſchraͤnken laſſen und die wir dem-
nach als Unternehmeruͤberfuͤllungseinbuße, kuͤrzer
Unternehmereinbuße bezeichnen koͤnnen. Dieſelbe bildet
genau die Kehrſeite der Unternehmerrente, und dieſer Gegenſatz
laͤßt ſich in allen einzelnen Beziehungen verfolgen. Wie die
Rente ſowohl auf aͤußern als auf innern Gruͤnden beruhen kann,
ſo auch die Ueberfuͤllungseinbuße; d. h. die anderweite Verwen-
dung ſolcher Productionselemente, die in einem beſtimmten Ge-
ſchaͤftszweige nicht mehr eine der allgemeinen Lage entſprechende
Entſchaͤdigung finden, kann ſowohl in Folge aͤußerer Verhaͤltniſſe,
als ihrer eignen innern Natur nach, unthunlich ſein. Und
wie die Rente nur den ſeltenen Elementen einer Production zu
Theil wird, ſo faͤllt die Ueberfuͤllungseinbuße nur auf die uͤber-
ſchuͤſſigen, waͤhrend die uͤbrigen Productionselemente ihre nor-
male Entſchaͤdigung beibehalten. Dieſelben Grundſaͤtze, nach
denen wir die einzelnen Beſtandtheile der Unternehmerrente unter-
ſchieden haben, laſſen ſich deßhalb auch auf die Unternehmer-
einbuße anwenden.
Demnach kann die letztere zunaͤchſt ſein Unternehmer-
lohneinbuße, wenn naͤmlich nur auf eigne Rechnung anzu-
wendende Arbeitsfaͤhigkeiten fuͤr ihre Leiſtungen nicht mehr eine
Entſchaͤdigung erhalten, wie ſie nach deren Schwierigkeit oder
Unannehmlichkeit im Vergleiche mit andern Leiſtungen zu erwar-
ten waͤre. Was bei der Unternehmerlohnrente uͤber die in Folge
der natuͤrlichen Entwickelung der Voͤlker ſich ergebende Veraͤn-
derung der Grenzen, innerhalb deren Arbeitsfaͤhigkeiten nur auf
eigne Rechnung der Inhaber zur Geltung gebracht werden koͤn-
nen, geſagt worden iſt, gilt natuͤrlich auch hier und bezeichnet
den Wechſel, in welchem die Lohneinbuße bald in groͤßerem, bald
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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/157>, abgerufen am 08.07.2024.
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