Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.sei. Diese träten erst ein, wo man darauf gefaßt sein müsse, II. Von dem Unternehmerlohn und -Zins. Bereits im zweiten Capitel ist bemerkt worden, daß die 1) In diesem Falle vermindert sich jedoch der Lohn um den Werth-
betrag, den man dem Ueberhobensein von der betreffenden Anstrengung bei- legen mag. ſei. Dieſe traͤten erſt ein, wo man darauf gefaßt ſein muͤſſe, II. Von dem Unternehmerlohn und -Zins. Bereits im zweiten Capitel iſt bemerkt worden, daß die 1) In dieſem Falle vermindert ſich jedoch der Lohn um den Werth-
betrag, den man dem Ueberhobenſein von der betreffenden Anſtrengung bei- legen mag. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0108" n="96"/> ſei. Dieſe traͤten erſt ein, wo man darauf gefaßt ſein muͤſſe,<lb/> einen Verluſt zu erleiden, ohne ihn wieder erſetzen zu koͤnnen.<lb/> Alsdann muͤſſe allerdings die Ausſicht auf einen hoͤhern Gewinn<lb/> gegeben ſein. Wie hoch ſich der moͤgliche Gewinn belaufen muͤſſe<lb/> und wie weit er nach unten oder oben von dem Betrage der<lb/> fruchtlos aufgewendeten Koſten abweichen koͤnne, haͤnge theils<lb/> von der Natur des Geſchaͤfts ab, theils von dem Charakter des<lb/> Volkes, theils von dem Grade der Cultur und des Wohlſtandes,<lb/> den es erreicht, und der Schnelligkeit, mit der es ihn erreicht<lb/> habe. Von dem wirklich gemachten Gewinn ſei aber auch der<lb/> ganze Ueberſchuß uͤber die perſoͤnlich aufgewendeten Koſten<lb/> Unternehmergewinn. Weil aber der Gewinn reines Einkommen<lb/> ſei, ſo muͤßten die Verluſte, gleich viel wie hoch oder niedrig<lb/> ſich jene belaufen, ebenfalls aus dem Einkommen und duͤrften<lb/> nicht aus dem Capitalfonds des Volkes beſtritten werden.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Von dem Unternehmerlohn und -Zins</hi>.</head><lb/> <p>Bereits im zweiten Capitel iſt bemerkt worden, daß die<lb/> Entſchaͤdigung, welche der Unternehmer, ſo bald er ſolche per-<lb/> ſoͤnliche Faͤhigkeiten, fuͤr deren Anwendung im Dienſte Anderer<lb/> er einen Lohn erhalten konnte, zu poſitiver Mitwirkung oder<lb/> auch nur negativ durch erzwungene Ruhe <note place="foot" n="1)">In dieſem Falle vermindert ſich jedoch der Lohn um den Werth-<lb/> betrag, den man dem Ueberhobenſein von der betreffenden Anſtrengung bei-<lb/> legen mag.</note> fuͤr die Unternehmung<lb/> in Anſpruch nimmt, dafuͤr erhaͤlt, einfach als Lohn zu betrachten<lb/> iſt. Hierdurch wird der Unternehmergewinn, im Gegenſatz zu der<lb/> gewoͤhnlichen Auffaſſung, die ihm bald die Entſchaͤdigung fuͤr alle<lb/> perſoͤnlichen Leiſtungen des Unternehmers, bald wenigſtens die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [96/0108]
ſei. Dieſe traͤten erſt ein, wo man darauf gefaßt ſein muͤſſe,
einen Verluſt zu erleiden, ohne ihn wieder erſetzen zu koͤnnen.
Alsdann muͤſſe allerdings die Ausſicht auf einen hoͤhern Gewinn
gegeben ſein. Wie hoch ſich der moͤgliche Gewinn belaufen muͤſſe
und wie weit er nach unten oder oben von dem Betrage der
fruchtlos aufgewendeten Koſten abweichen koͤnne, haͤnge theils
von der Natur des Geſchaͤfts ab, theils von dem Charakter des
Volkes, theils von dem Grade der Cultur und des Wohlſtandes,
den es erreicht, und der Schnelligkeit, mit der es ihn erreicht
habe. Von dem wirklich gemachten Gewinn ſei aber auch der
ganze Ueberſchuß uͤber die perſoͤnlich aufgewendeten Koſten
Unternehmergewinn. Weil aber der Gewinn reines Einkommen
ſei, ſo muͤßten die Verluſte, gleich viel wie hoch oder niedrig
ſich jene belaufen, ebenfalls aus dem Einkommen und duͤrften
nicht aus dem Capitalfonds des Volkes beſtritten werden.
II. Von dem Unternehmerlohn und -Zins.
Bereits im zweiten Capitel iſt bemerkt worden, daß die
Entſchaͤdigung, welche der Unternehmer, ſo bald er ſolche per-
ſoͤnliche Faͤhigkeiten, fuͤr deren Anwendung im Dienſte Anderer
er einen Lohn erhalten konnte, zu poſitiver Mitwirkung oder
auch nur negativ durch erzwungene Ruhe 1) fuͤr die Unternehmung
in Anſpruch nimmt, dafuͤr erhaͤlt, einfach als Lohn zu betrachten
iſt. Hierdurch wird der Unternehmergewinn, im Gegenſatz zu der
gewoͤhnlichen Auffaſſung, die ihm bald die Entſchaͤdigung fuͤr alle
perſoͤnlichen Leiſtungen des Unternehmers, bald wenigſtens die
1) In dieſem Falle vermindert ſich jedoch der Lohn um den Werth-
betrag, den man dem Ueberhobenſein von der betreffenden Anſtrengung bei-
legen mag.
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