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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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sei. Diese träten erst ein, wo man darauf gefaßt sein müsse,
einen Verlust zu erleiden, ohne ihn wieder ersetzen zu können.
Alsdann müsse allerdings die Aussicht auf einen höhern Gewinn
gegeben sein. Wie hoch sich der mögliche Gewinn belaufen müsse
und wie weit er nach unten oder oben von dem Betrage der
fruchtlos aufgewendeten Kosten abweichen könne, hänge theils
von der Natur des Geschäfts ab, theils von dem Charakter des
Volkes, theils von dem Grade der Cultur und des Wohlstandes,
den es erreicht, und der Schnelligkeit, mit der es ihn erreicht
habe. Von dem wirklich gemachten Gewinn sei aber auch der
ganze Ueberschuß über die persönlich aufgewendeten Kosten
Unternehmergewinn. Weil aber der Gewinn reines Einkommen
sei, so müßten die Verluste, gleich viel wie hoch oder niedrig
sich jene belaufen, ebenfalls aus dem Einkommen und dürften
nicht aus dem Capitalfonds des Volkes bestritten werden.

II. Von dem Unternehmerlohn und -Zins.

Bereits im zweiten Capitel ist bemerkt worden, daß die
Entschädigung, welche der Unternehmer, so bald er solche per-
sönliche Fähigkeiten, für deren Anwendung im Dienste Anderer
er einen Lohn erhalten konnte, zu positiver Mitwirkung oder
auch nur negativ durch erzwungene Ruhe 1) für die Unternehmung
in Anspruch nimmt, dafür erhält, einfach als Lohn zu betrachten
ist. Hierdurch wird der Unternehmergewinn, im Gegensatz zu der
gewöhnlichen Auffassung, die ihm bald die Entschädigung für alle
persönlichen Leistungen des Unternehmers, bald wenigstens die

1) In diesem Falle vermindert sich jedoch der Lohn um den Werth-
betrag, den man dem Ueberhobensein von der betreffenden Anstrengung bei-
legen mag.

ſei. Dieſe traͤten erſt ein, wo man darauf gefaßt ſein muͤſſe,
einen Verluſt zu erleiden, ohne ihn wieder erſetzen zu koͤnnen.
Alsdann muͤſſe allerdings die Ausſicht auf einen hoͤhern Gewinn
gegeben ſein. Wie hoch ſich der moͤgliche Gewinn belaufen muͤſſe
und wie weit er nach unten oder oben von dem Betrage der
fruchtlos aufgewendeten Koſten abweichen koͤnne, haͤnge theils
von der Natur des Geſchaͤfts ab, theils von dem Charakter des
Volkes, theils von dem Grade der Cultur und des Wohlſtandes,
den es erreicht, und der Schnelligkeit, mit der es ihn erreicht
habe. Von dem wirklich gemachten Gewinn ſei aber auch der
ganze Ueberſchuß uͤber die perſoͤnlich aufgewendeten Koſten
Unternehmergewinn. Weil aber der Gewinn reines Einkommen
ſei, ſo muͤßten die Verluſte, gleich viel wie hoch oder niedrig
ſich jene belaufen, ebenfalls aus dem Einkommen und duͤrften
nicht aus dem Capitalfonds des Volkes beſtritten werden.

II. Von dem Unternehmerlohn und -Zins.

Bereits im zweiten Capitel iſt bemerkt worden, daß die
Entſchaͤdigung, welche der Unternehmer, ſo bald er ſolche per-
ſoͤnliche Faͤhigkeiten, fuͤr deren Anwendung im Dienſte Anderer
er einen Lohn erhalten konnte, zu poſitiver Mitwirkung oder
auch nur negativ durch erzwungene Ruhe 1) fuͤr die Unternehmung
in Anſpruch nimmt, dafuͤr erhaͤlt, einfach als Lohn zu betrachten
iſt. Hierdurch wird der Unternehmergewinn, im Gegenſatz zu der
gewoͤhnlichen Auffaſſung, die ihm bald die Entſchaͤdigung fuͤr alle
perſoͤnlichen Leiſtungen des Unternehmers, bald wenigſtens die

1) In dieſem Falle vermindert ſich jedoch der Lohn um den Werth-
betrag, den man dem Ueberhobenſein von der betreffenden Anſtrengung bei-
legen mag.
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[96/0108] ſei. Dieſe traͤten erſt ein, wo man darauf gefaßt ſein muͤſſe, einen Verluſt zu erleiden, ohne ihn wieder erſetzen zu koͤnnen. Alsdann muͤſſe allerdings die Ausſicht auf einen hoͤhern Gewinn gegeben ſein. Wie hoch ſich der moͤgliche Gewinn belaufen muͤſſe und wie weit er nach unten oder oben von dem Betrage der fruchtlos aufgewendeten Koſten abweichen koͤnne, haͤnge theils von der Natur des Geſchaͤfts ab, theils von dem Charakter des Volkes, theils von dem Grade der Cultur und des Wohlſtandes, den es erreicht, und der Schnelligkeit, mit der es ihn erreicht habe. Von dem wirklich gemachten Gewinn ſei aber auch der ganze Ueberſchuß uͤber die perſoͤnlich aufgewendeten Koſten Unternehmergewinn. Weil aber der Gewinn reines Einkommen ſei, ſo muͤßten die Verluſte, gleich viel wie hoch oder niedrig ſich jene belaufen, ebenfalls aus dem Einkommen und duͤrften nicht aus dem Capitalfonds des Volkes beſtritten werden. II. Von dem Unternehmerlohn und -Zins. Bereits im zweiten Capitel iſt bemerkt worden, daß die Entſchaͤdigung, welche der Unternehmer, ſo bald er ſolche per- ſoͤnliche Faͤhigkeiten, fuͤr deren Anwendung im Dienſte Anderer er einen Lohn erhalten konnte, zu poſitiver Mitwirkung oder auch nur negativ durch erzwungene Ruhe 1) fuͤr die Unternehmung in Anſpruch nimmt, dafuͤr erhaͤlt, einfach als Lohn zu betrachten iſt. Hierdurch wird der Unternehmergewinn, im Gegenſatz zu der gewoͤhnlichen Auffaſſung, die ihm bald die Entſchaͤdigung fuͤr alle perſoͤnlichen Leiſtungen des Unternehmers, bald wenigſtens die 1) In dieſem Falle vermindert ſich jedoch der Lohn um den Werth- betrag, den man dem Ueberhobenſein von der betreffenden Anſtrengung bei- legen mag.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/108>, abgerufen am 05.12.2024.