Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.vnter dem ersten Testament waren) die so beruffen seynd / das verheissen ewige Erbe empfahen. Geliebte in Christo Jesu. Exord. De tribus Ecclesiae aetatibus. 1. Visionis in infantia. WIe das menschliche Leben in vnterschiedliche Alter abgetheilet wird / also hat GOTT seiner Kirchen drey vnterschiedliche Zeiten bestimmet / vnd dieselbe jhm zur Braut durch drey vnterschiedliche Alter aufferzogen. Das erste Alter der Kirchen ist gleichsam eine zarte Kindheit / da GOtt durch Gesicht vnd Offenbarung hat angefangen vnter den abgefallenen Menschen sein seligmachendes Erkäntnüß erstlich zu pflantzen. Da ist noch kein geschriebenes Wort gewesen / sondern die Glaubigen haben jhren Gottesdienst einfältig im Opffer verrichtet / vnd dabey sich halten müssen an die Verheissung / dem Vatter Adam gegeben: Deß Weibes Samen soll der Schlangen 2. Paedagogiae in jurentute.den Kopff zertretten. Nachmals wie sich die Menschen begunten zu mehren / vnd wolten vom Geist Gottes sich nicht regieren lassen / hat jhm GOtt auß allem Geschlecht der Erden nur ein einiges Volck außerwehlet / zum Eigenthumb / den Saamen Abrahams / vnd das Geschlecht Israel / demselben hat er einen gewissen Gottesdienst durch seinen Knecht Mosen vorgeschrieben / vnd da hebet sich an das ander Alter der Kirchen / die Jugend. Da hat die Kirche müssen wachsen vnter dem Zuchtmeister / denn sie seynd verbunden gewesen an den Mosaischen Gottesdienst / daß sie nicht haben mögen nach eigner Wahl Gottesdienst stifften: damit seynd sie auff Christum gewiesen / in dem das Gesetz durch sein dringen vnd drawen jhnen jhre Vnart vnd den Fluch gezeiget / vnd in mannigfaltigen Ceremonien Christum fürgebildet. Diß ist 3. Libertatis in aetate vitili.also verblieben / biß daß die Zeit erfüllet ward / da GOtt seinen Sohn sandte / geboren von einem Weibe / vnd vnter das Gesetz gethan / auff daß die / so vnter dem Gesetz waren / erfreyet / vnd wir die Kindschafft empfiengen. Da fanget an das dritte vnd letzte Alter vnter dem ersten Testament waren) die so beruffen seynd / das verheissen ewige Erbe empfahen. Geliebte in Christo Jesu. Exord. De tribus Ecclesiae aetatibus. 1. Visionis in infantia. WIe das menschliche Leben in vnterschiedliche Alter abgetheilet wird / also hat GOTT seiner Kirchen drey vnterschiedliche Zeiten bestimmet / vnd dieselbe jhm zur Braut durch drey vnterschiedliche Alter aufferzogen. Das erste Alter der Kirchen ist gleichsam eine zarte Kindheit / da GOtt durch Gesicht vnd Offenbarung hat angefangen vnter den abgefallenen Menschen sein seligmachendes Erkäntnüß erstlich zu pflantzen. Da ist noch kein geschriebenes Wort gewesen / sondern die Glaubigen haben jhren Gottesdienst einfältig im Opffer verrichtet / vnd dabey sich halten müssen an die Verheissung / dem Vatter Adam gegeben: Deß Weibes Samen soll der Schlangen 2. Paedagogiae in jurentute.den Kopff zertretten. Nachmals wie sich die Menschen begunten zu mehren / vnd wolten vom Geist Gottes sich nicht regieren lassen / hat jhm GOtt auß allem Geschlecht der Erden nur ein einiges Volck außerwehlet / zum Eigenthumb / den Saamen Abrahams / vnd das Geschlecht Israel / demselben hat er einen gewissen Gottesdienst durch seinen Knecht Mosen vorgeschrieben / vnd da hebet sich an das ander Alter der Kirchen / die Jugend. Da hat die Kirche müssen wachsen vnter dem Zuchtmeister / denn sie seynd verbunden gewesen an den Mosaischen Gottesdienst / daß sie nicht haben mögen nach eigner Wahl Gottesdienst stifften: damit seynd sie auff Christum gewiesen / in dem das Gesetz durch sein dringen vnd drawen jhnen jhre Vnart vnd den Fluch gezeiget / vnd in mannigfaltigen Ceremonien Christum fürgebildet. Diß ist 3. Libertatis in aetate vitili.also verblieben / biß daß die Zeit erfüllet ward / da GOtt seinen Sohn sandte / geboren von einem Weibe / vnd vnter das Gesetz gethan / auff daß die / so vnter dem Gesetz waren / erfreyet / vnd wir die Kindschafft empfiengen. Da fanget an das dritte vnd letzte Alter <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0542" n="522"/> vnter dem ersten Testament waren) die so beruffen seynd / das verheissen ewige Erbe empfahen.</p> </div> <div> <head>Geliebte in Christo Jesu.</head><lb/> <note place="left">Exord. De tribus Ecclesiae aetatibus. 1. 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vnter dem ersten Testament waren) die so beruffen seynd / das verheissen ewige Erbe empfahen.
Geliebte in Christo Jesu.
WIe das menschliche Leben in vnterschiedliche Alter abgetheilet wird / also hat GOTT seiner Kirchen drey vnterschiedliche Zeiten bestimmet / vnd dieselbe jhm zur Braut durch drey vnterschiedliche Alter aufferzogen. Das erste Alter der Kirchen ist gleichsam eine zarte Kindheit / da GOtt durch Gesicht vnd Offenbarung hat angefangen vnter den abgefallenen Menschen sein seligmachendes Erkäntnüß erstlich zu pflantzen. Da ist noch kein geschriebenes Wort gewesen / sondern die Glaubigen haben jhren Gottesdienst einfältig im Opffer verrichtet / vnd dabey sich halten müssen an die Verheissung / dem Vatter Adam gegeben: Deß Weibes Samen soll der Schlangen den Kopff zertretten. Nachmals wie sich die Menschen begunten zu mehren / vnd wolten vom Geist Gottes sich nicht regieren lassen / hat jhm GOtt auß allem Geschlecht der Erden nur ein einiges Volck außerwehlet / zum Eigenthumb / den Saamen Abrahams / vnd das Geschlecht Israel / demselben hat er einen gewissen Gottesdienst durch seinen Knecht Mosen vorgeschrieben / vnd da hebet sich an das ander Alter der Kirchen / die Jugend. Da hat die Kirche müssen wachsen vnter dem Zuchtmeister / denn sie seynd verbunden gewesen an den Mosaischen Gottesdienst / daß sie nicht haben mögen nach eigner Wahl Gottesdienst stifften: damit seynd sie auff Christum gewiesen / in dem das Gesetz durch sein dringen vnd drawen jhnen jhre Vnart vnd den Fluch gezeiget / vnd in mannigfaltigen Ceremonien Christum fürgebildet. Diß ist also verblieben / biß daß die Zeit erfüllet ward / da GOtt seinen Sohn sandte / geboren von einem Weibe / vnd vnter das Gesetz gethan / auff daß die / so vnter dem Gesetz waren / erfreyet / vnd wir die Kindschafft empfiengen. Da fanget an das dritte vnd letzte Alter
2. Paedagogiae in jurentute.
3. Libertatis in aetate vitili.
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