wichtigste
Reichs-Deliberationen entlediget worden, und man disseits an sich nichts
erwinden lassen will, um das nunmehr wieder in seinen Gang und bessere Ordnung
gebrachte höchste Käyserliche und Reichs-Gericht, durch Beytragung des
benöthigten Unterhalts, in bessere Aufnahm zu bringen, wenn nur vorhero der
obhabende ohnerschwingliche Anschlag, um der zerschiedentlich fürgestellten
Beweg-Ursachen willen, der Billichkeit gemäßiget wird; Als haben zu solchem Ende
sowohln bey Ihrer Käyserlichen Majestät, als auch Ihrer Churfürstlichen Gnaden
zu Mäyntz, um der Sachen Beförderung allerunterthänigst- und gehorsamste
Ansuchung gethan, zugleich auch Euer Hochwürden, Excellenz und unsere
Hochgeehrteste Herren, hiemit angelegentlich ersuchen wollen, dieselbe auch
ihres hochvermögenden Orts darzu verhülflich seyn, und zur Zeit, da diese des
löblichen Cräysses hochwichtige Anliegenheit in Vortrag gebracht werden solte,
solche ad clementissimam Intentionem Caesaream, und der selbst redenden
Billichkeit nach, mit einem favorablen Reichs-Gutachten zu secundiren, sich
geneigt erfinden lassen wollen, dargegen man disseits erbietig ist, wenn der
Anschlag selbsten sowohl, als auch die Termini zur Zahlung der Retardaten durch
fernerweite Moderation und Prorogationen in eine Erträglichkeit gesetzt seyn
werden, sowohl mit Nachtragung der Restanten, als auch Beyhaltung der lauffenden
Ziehler, sich nach äussersten und noch übrigen wenigen Kräfften zu bestreben,
und darzu verbindlich zu machen, in dessen Versicherung Eure Hochwürden,
Excellenz, und unsere Hoch-
wichtigste
Reichs-Deliberationen entlediget worden, und man disseits an sich nichts
erwinden lassen will, um das nunmehr wieder in seinen Gang und bessere Ordnung
gebrachte höchste Käyserliche und Reichs-Gericht, durch Beytragung des
benöthigten Unterhalts, in bessere Aufnahm zu bringen, wenn nur vorhero der
obhabende ohnerschwingliche Anschlag, um der zerschiedentlich fürgestellten
Beweg-Ursachen willen, der Billichkeit gemäßiget wird; Als haben zu solchem Ende
sowohln bey Ihrer Käyserlichen Majestät, als auch Ihrer Churfürstlichen Gnaden
zu Mäyntz, um der Sachen Beförderung allerunterthänigst- und gehorsamste
Ansuchung gethan, zugleich auch Euer Hochwürden, Excellenz und unsere
Hochgeehrteste Herren, hiemit angelegentlich ersuchen wollen, dieselbe auch
ihres hochvermögenden Orts darzu verhülflich seyn, und zur Zeit, da diese des
löblichen Cräysses hochwichtige Anliegenheit in Vortrag gebracht werden solte,
solche ad clementissimam Intentionem Caesaream, und der selbst redenden
Billichkeit nach, mit einem favorablen Reichs-Gutachten zu secundiren, sich
geneigt erfinden lassen wollen, dargegen man disseits erbietig ist, wenn der
Anschlag selbsten sowohl, als auch die Termini zur Zahlung der Retardaten durch
fernerweite Moderation und Prorogationen in eine Erträglichkeit gesetzt seyn
werden, sowohl mit Nachtragung der Restanten, als auch Beyhaltung der lauffenden
Ziehler, sich nach äussersten und noch übrigen wenigen Kräfften zu bestreben,
und darzu verbindlich zu machen, in dessen Versicherung Eure Hochwürden,
Excellenz, und unsere Hoch-
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wichtigste
Reichs-Deliberationen entlediget worden, und man disseits an sich nichts
erwinden lassen will, um das nunmehr wieder in seinen Gang und bessere Ordnung
gebrachte höchste Käyserliche und Reichs-Gericht, durch Beytragung des
benöthigten Unterhalts, in bessere Aufnahm zu bringen, wenn nur vorhero der
obhabende ohnerschwingliche Anschlag, um der zerschiedentlich fürgestellten
Beweg-Ursachen willen, der Billichkeit gemäßiget wird; Als haben zu solchem Ende
sowohln bey Ihrer Käyserlichen Majestät, als auch Ihrer Churfürstlichen Gnaden
zu Mäyntz, um der Sachen Beförderung allerunterthänigst- und gehorsamste
Ansuchung gethan, zugleich auch Euer Hochwürden, Excellenz und unsere
Hochgeehrteste Herren, hiemit angelegentlich ersuchen wollen, dieselbe auch
ihres hochvermögenden Orts darzu verhülflich seyn, und zur Zeit, da diese des
löblichen Cräysses hochwichtige Anliegenheit in Vortrag gebracht werden solte,
solche ad clementissimam Intentionem Caesaream, und der selbst redenden
Billichkeit nach, mit einem favorablen Reichs-Gutachten zu secundiren, sich
geneigt erfinden lassen wollen, dargegen man disseits erbietig ist, wenn der
Anschlag selbsten sowohl, als auch die Termini zur Zahlung der Retardaten durch
fernerweite Moderation und Prorogationen in eine Erträglichkeit gesetzt seyn
werden, sowohl mit Nachtragung der Restanten, als auch Beyhaltung der lauffenden
Ziehler, sich nach äussersten und noch übrigen wenigen Kräfften zu bestreben,
und darzu verbindlich zu machen, in dessen Versicherung Eure Hochwürden,
Excellenz, und unsere Hoch-
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wichtigste Reichs-Deliberationen entlediget worden, und man disseits an sich nichts erwinden lassen will, um das nunmehr wieder in seinen Gang und bessere Ordnung gebrachte höchste Käyserliche und Reichs-Gericht, durch Beytragung des benöthigten Unterhalts, in bessere Aufnahm zu bringen, wenn nur vorhero der obhabende ohnerschwingliche Anschlag, um der zerschiedentlich fürgestellten Beweg-Ursachen willen, der Billichkeit gemäßiget wird; Als haben zu solchem Ende sowohln bey Ihrer Käyserlichen Majestät, als auch Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Mäyntz, um der Sachen Beförderung allerunterthänigst- und gehorsamste Ansuchung gethan, zugleich auch Euer Hochwürden, Excellenz und unsere Hochgeehrteste Herren, hiemit angelegentlich ersuchen wollen, dieselbe auch ihres hochvermögenden Orts darzu verhülflich seyn, und zur Zeit, da diese des löblichen Cräysses hochwichtige Anliegenheit in Vortrag gebracht werden solte, solche ad clementissimam Intentionem Caesaream, und der selbst redenden Billichkeit nach, mit einem favorablen Reichs-Gutachten zu secundiren, sich geneigt erfinden lassen wollen, dargegen man disseits erbietig ist, wenn der Anschlag selbsten sowohl, als auch die Termini zur Zahlung der Retardaten durch fernerweite Moderation und Prorogationen in eine Erträglichkeit gesetzt seyn werden, sowohl mit Nachtragung der Restanten, als auch Beyhaltung der lauffenden Ziehler, sich nach äussersten und noch übrigen wenigen Kräfften zu bestreben, und darzu verbindlich zu machen, in dessen Versicherung Eure Hochwürden, Excellenz, und unsere Hoch-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/88>, abgerufen am 24.11.2024.
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