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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ches in nichts anders als in dem eigentlichen Exercitio Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs selbst eigener über die Stadt habenden Jurisdiction bestehet. Als aber gleichwohl, occasione dessen, daß in vorigen Zeiten das Chur-Haus Sachsen der Stadt, gegen Herschiessung gewisser Gelder, sothane Jurisdiction selbst zu exerciren, durch nun in kurtzer Zeit zu Ende gehende Jahre überlassen, einige Schwierigkeit sich ereignen, die Stadt ihre Possession vorschützen, und weilen wir, gegen Erstattung der ausgezahleten Pfand- und Wiederkauffs-Summe, solche Jurisdiction und Exercirung der Reichs-Gerichte, wieder an uns zu nehmen entschlossen, dieselbe, wo nicht gar disputiren und einschrencken wollen, daß selbige in Effectu gar vernichtiget werden würden; So haben wir zwar so schrifft- als mündlich der Stadt solchen ihren Unfug vorstellen, auch sie versichern lassen, daß wir über diese Sache, mit derselben uns in der Güte vernehmen, alles nach der AEquität und verhandenen alten und neuen Documenten einrichten, auch eines mehrern, als von GOtt und Rechts wegen uns zustünde, uns nicht anmassen, vielmehr aber, dafern die Stadt einige Klagen über unsere Bediente zu haben vermeynte, denenselben sofort abhelffen, auch weil das Haus Sachsen nebst oberwehnten Juribus den Schutz über die Stadt gehabt, deshalb uns ebenfalls auf billiche Weise mit derselben vergleichen und setzen, auch deshalb eine eigene Schickung nach Nordhausen thun, oder der Stadt Deputirte allhier erwarten wollen; Allermassen Eure Käyserliche Majestät solches aus dem im Anfang des jüngst verwichenen Monats Novembris an die Stadt abgelassenen in

ches in nichts anders als in dem eigentlichen Exercitio Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs selbst eigener über die Stadt habenden Jurisdiction bestehet. Als aber gleichwohl, occasione dessen, daß in vorigen Zeiten das Chur-Haus Sachsen der Stadt, gegen Herschiessung gewisser Gelder, sothane Jurisdiction selbst zu exerciren, durch nun in kurtzer Zeit zu Ende gehende Jahre überlassen, einige Schwierigkeit sich ereignen, die Stadt ihre Possession vorschützen, und weilen wir, gegen Erstattung der ausgezahleten Pfand- und Wiederkauffs-Summe, solche Jurisdiction und Exercirung der Reichs-Gerichte, wieder an uns zu nehmen entschlossen, dieselbe, wo nicht gar disputiren und einschrencken wollen, daß selbige in Effectu gar vernichtiget werden würden; So haben wir zwar so schrifft- als mündlich der Stadt solchen ihren Unfug vorstellen, auch sie versichern lassen, daß wir über diese Sache, mit derselben uns in der Güte vernehmen, alles nach der AEquität und verhandenen alten und neuen Documenten einrichten, auch eines mehrern, als von GOtt und Rechts wegen uns zustünde, uns nicht anmassen, vielmehr aber, dafern die Stadt einige Klagen über unsere Bediente zu haben vermeynte, denenselben sofort abhelffen, auch weil das Haus Sachsen nebst oberwehnten Juribus den Schutz über die Stadt gehabt, deshalb uns ebenfalls auf billiche Weise mit derselben vergleichen und setzen, auch deshalb eine eigene Schickung nach Nordhausen thun, oder der Stadt Deputirte allhier erwarten wollen; Allermassen Eure Käyserliche Majestät solches aus dem im Anfang des jüngst verwichenen Monats Novembris an die Stadt abgelassenen in

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[600/0636] ches in nichts anders als in dem eigentlichen Exercitio Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs selbst eigener über die Stadt habenden Jurisdiction bestehet. Als aber gleichwohl, occasione dessen, daß in vorigen Zeiten das Chur-Haus Sachsen der Stadt, gegen Herschiessung gewisser Gelder, sothane Jurisdiction selbst zu exerciren, durch nun in kurtzer Zeit zu Ende gehende Jahre überlassen, einige Schwierigkeit sich ereignen, die Stadt ihre Possession vorschützen, und weilen wir, gegen Erstattung der ausgezahleten Pfand- und Wiederkauffs-Summe, solche Jurisdiction und Exercirung der Reichs-Gerichte, wieder an uns zu nehmen entschlossen, dieselbe, wo nicht gar disputiren und einschrencken wollen, daß selbige in Effectu gar vernichtiget werden würden; So haben wir zwar so schrifft- als mündlich der Stadt solchen ihren Unfug vorstellen, auch sie versichern lassen, daß wir über diese Sache, mit derselben uns in der Güte vernehmen, alles nach der AEquität und verhandenen alten und neuen Documenten einrichten, auch eines mehrern, als von GOtt und Rechts wegen uns zustünde, uns nicht anmassen, vielmehr aber, dafern die Stadt einige Klagen über unsere Bediente zu haben vermeynte, denenselben sofort abhelffen, auch weil das Haus Sachsen nebst oberwehnten Juribus den Schutz über die Stadt gehabt, deshalb uns ebenfalls auf billiche Weise mit derselben vergleichen und setzen, auch deshalb eine eigene Schickung nach Nordhausen thun, oder der Stadt Deputirte allhier erwarten wollen; Allermassen Eure Käyserliche Majestät solches aus dem im Anfang des jüngst verwichenen Monats Novembris an die Stadt abgelassenen in

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 600. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/636>, abgerufen am 26.06.2024.