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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mit der also genannten Verpondung und Ammodiation, und dieser eigenmächtigen Erhöhung, öffters graviret, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Interposition, vermittelst Ertheilung einer gemessenen Instruction an dero Rath und Residenten im Haag, ausgebeten worden. Ob es nun gleich, von solcher Zeit, in leidlichen, doch auch widerrechtlichen Terminis, damit geblieben; So will dennoch voriger Beschwerde der Beytrag des hundertsten und 200sten Pfennigs beygefüget, und deshalb mit der Execution gedrohet werden. Es ist leicht zu erachten, daß ich mich einer thätlichen Vollenstreckung angedroheter Execution nicht widersetzen kan; Weil ich aber zu denen Edelmögenden Herren Staaten von Holland das Vertrauen trage, es werden dieselbe, wenn ihnen die Unbillichkeit ihres Postulati vorgestellet wird, wie ich denn deshalb, die Nothdurfft zu beobachten, meinen Räthen zu Vianen bereits gemessene Instruction ertheilet, und denn hiebey so viel ehender zu reussiren verhoffe, wenn Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst gefallen möchte, an dero Rath und Resident Siegel im Haag, als welchem meine Angelegenheit vorhin bekannt, eine Commission zu ertheilen, meinen obgedachten Räthen in ihren Negotiationen, mit gutem Rath und nachdrücklicher Vorsprache, an Ort und Enden, woselbst es nöthig geachtet werden möchte, zu assistiren, zumahl ich nicht zweifle, es werden gemeldte Herren Staaten, in kündlich meritirter Hochachtung Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit in obigem Anmuthen zu einer andern Resolution, und also meiner gäntzlichen Entledigung bewogen werden; So thue Euer Fürstli-

mit der also genannten Verpondung und Ammodiation, und dieser eigenmächtigen Erhöhung, öffters graviret, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Interposition, vermittelst Ertheilung einer gemessenen Instruction an dero Rath und Residenten im Haag, ausgebeten worden. Ob es nun gleich, von solcher Zeit, in leidlichen, doch auch widerrechtlichen Terminis, damit geblieben; So will dennoch voriger Beschwerde der Beytrag des hundertsten und 200sten Pfennigs beygefüget, und deshalb mit der Execution gedrohet werden. Es ist leicht zu erachten, daß ich mich einer thätlichen Vollenstreckung angedroheter Execution nicht widersetzen kan; Weil ich aber zu denen Edelmögenden Herren Staaten von Holland das Vertrauen trage, es werden dieselbe, wenn ihnen die Unbillichkeit ihres Postulati vorgestellet wird, wie ich denn deshalb, die Nothdurfft zu beobachten, meinen Räthen zu Vianen bereits gemessene Instruction ertheilet, und denn hiebey so viel ehender zu reussiren verhoffe, wenn Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst gefallen möchte, an dero Rath und Resident Siegel im Haag, als welchem meine Angelegenheit vorhin bekannt, eine Commission zu ertheilen, meinen obgedachten Räthen in ihren Negotiationen, mit gutem Rath und nachdrücklicher Vorsprache, an Ort und Enden, woselbst es nöthig geachtet werden möchte, zu assistiren, zumahl ich nicht zweifle, es werden gemeldte Herren Staaten, in kündlich meritirter Hochachtung Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit in obigem Anmuthen zu einer andern Resolution, und also meiner gäntzlichen Entledigung bewogen werden; So thue Euer Fürstli-

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                     einer gemessenen Instruction an dero Rath und Residenten im Haag, ausgebeten
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                     widerrechtlichen Terminis, damit geblieben; So will dennoch voriger Beschwerde
                     der Beytrag des hundertsten und 200sten Pfennigs beygefüget, und deshalb mit der
                     Execution gedrohet werden. Es ist leicht zu erachten, daß ich mich einer
                     thätlichen Vollenstreckung angedroheter Execution nicht widersetzen kan; Weil
                     ich aber zu denen Edelmögenden Herren Staaten von Holland das Vertrauen trage,
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                     wird, wie ich denn deshalb, die Nothdurfft zu beobachten, meinen Räthen zu
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[595/0631] mit der also genannten Verpondung und Ammodiation, und dieser eigenmächtigen Erhöhung, öffters graviret, und Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Interposition, vermittelst Ertheilung einer gemessenen Instruction an dero Rath und Residenten im Haag, ausgebeten worden. Ob es nun gleich, von solcher Zeit, in leidlichen, doch auch widerrechtlichen Terminis, damit geblieben; So will dennoch voriger Beschwerde der Beytrag des hundertsten und 200sten Pfennigs beygefüget, und deshalb mit der Execution gedrohet werden. Es ist leicht zu erachten, daß ich mich einer thätlichen Vollenstreckung angedroheter Execution nicht widersetzen kan; Weil ich aber zu denen Edelmögenden Herren Staaten von Holland das Vertrauen trage, es werden dieselbe, wenn ihnen die Unbillichkeit ihres Postulati vorgestellet wird, wie ich denn deshalb, die Nothdurfft zu beobachten, meinen Räthen zu Vianen bereits gemessene Instruction ertheilet, und denn hiebey so viel ehender zu reussiren verhoffe, wenn Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigst gefallen möchte, an dero Rath und Resident Siegel im Haag, als welchem meine Angelegenheit vorhin bekannt, eine Commission zu ertheilen, meinen obgedachten Räthen in ihren Negotiationen, mit gutem Rath und nachdrücklicher Vorsprache, an Ort und Enden, woselbst es nöthig geachtet werden möchte, zu assistiren, zumahl ich nicht zweifle, es werden gemeldte Herren Staaten, in kündlich meritirter Hochachtung Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit in obigem Anmuthen zu einer andern Resolution, und also meiner gäntzlichen Entledigung bewogen werden; So thue Euer Fürstli-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 595. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/631>, abgerufen am 25.11.2024.