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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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adelichen Praediis in der Landes-Matricul stünden, thut nichts zur Sache: Denn als solche Matricul compilirt und zusammen getragen worden, ist kein Mensch von diesen Fürstlichen Häusern zugegen gewesen, der darüber vernommen werden können, wie solches die darzu verordnet gewesene Königliche und Fürstliche Commissarii offenbar in ihrer Relation, die sie sub dato 25. Febr. Anno 1652. davon abgestattet, gestehen, daß also sie solcher Gestalt im Finstern gewandelt, und die ihnen unbekannten Güter vor adeliche hingeschrieben, und solches um so viel mehr, weil die Commissarii allzusammen, entweder Hollsteinische Edelleute, oder doch sonsten Königliche und Fürstliche Bediente oder Burgermeisters aus Königlichen und Fürstlichen Städten gewesen, welche insgesammt des Fürstlichen Sonderburgischen gesammt Hauses Jura zu opprimiren ie und ie seyn gefliessen gewesen; Es haben aber selbige Fürstliche Häuser sofort demselben, & quidem constanter, contradiciret. So haben auch Eurer Königlichen Majestät Groß-Herr-Vater, Fridericus III. und Herr Vater, Christianus Quintus, gloriosae memoriae, selbsten zu mehrmahlen offenbar declariret, daß die Arroischen Güter, wider alles Recht, unter die adelichen Güter wären gesteckt worden, und sie, die Könige, solches nicht dulden könten. Uber das ist die Matricul auch in diesem Stücke zu keiner Observanz kommen, und haben mehrgedachte Fürstliche Häuser sich zu denen Oneribus, so denen adelichen Gütern allein incumbiren, und von denen Aemtern nicht gegeben worden, immer verstanden. Wie wir nun auf die aus Hamburg uns zugekommene Nachricht, daß

adelichen Praediis in der Landes-Matricul stünden, thut nichts zur Sache: Denn als solche Matricul compilirt und zusammen getragen worden, ist kein Mensch von diesen Fürstlichen Häusern zugegen gewesen, der darüber vernommen werden können, wie solches die darzu verordnet gewesene Königliche und Fürstliche Commissarii offenbar in ihrer Relation, die sie sub dato 25. Febr. Anno 1652. davon abgestattet, gestehen, daß also sie solcher Gestalt im Finstern gewandelt, und die ihnen unbekannten Güter vor adeliche hingeschrieben, und solches um so viel mehr, weil die Commissarii allzusammen, entweder Hollsteinische Edelleute, oder doch sonsten Königliche und Fürstliche Bediente oder Burgermeisters aus Königlichen und Fürstlichen Städten gewesen, welche insgesammt des Fürstlichen Sonderburgischen gesammt Hauses Jura zu opprimiren ie und ie seyn gefliessen gewesen; Es haben aber selbige Fürstliche Häuser sofort demselben, & quidem constanter, contradiciret. So haben auch Eurer Königlichen Majestät Groß-Herr-Vater, Fridericus III. und Herr Vater, Christianus Quintus, gloriosae memoriae, selbsten zu mehrmahlen offenbar declariret, daß die Arroischen Güter, wider alles Recht, unter die adelichen Güter wären gesteckt worden, und sie, die Könige, solches nicht dulden könten. Uber das ist die Matricul auch in diesem Stücke zu keiner Observanz kommen, und haben mehrgedachte Fürstliche Häuser sich zu denen Oneribus, so denen adelichen Gütern allein incumbiren, und von denen Aemtern nicht gegeben worden, immer verstanden. Wie wir nun auf die aus Hamburg uns zugekommene Nachricht, daß

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[581/0617] adelichen Praediis in der Landes-Matricul stünden, thut nichts zur Sache: Denn als solche Matricul compilirt und zusammen getragen worden, ist kein Mensch von diesen Fürstlichen Häusern zugegen gewesen, der darüber vernommen werden können, wie solches die darzu verordnet gewesene Königliche und Fürstliche Commissarii offenbar in ihrer Relation, die sie sub dato 25. Febr. Anno 1652. davon abgestattet, gestehen, daß also sie solcher Gestalt im Finstern gewandelt, und die ihnen unbekannten Güter vor adeliche hingeschrieben, und solches um so viel mehr, weil die Commissarii allzusammen, entweder Hollsteinische Edelleute, oder doch sonsten Königliche und Fürstliche Bediente oder Burgermeisters aus Königlichen und Fürstlichen Städten gewesen, welche insgesammt des Fürstlichen Sonderburgischen gesammt Hauses Jura zu opprimiren ie und ie seyn gefliessen gewesen; Es haben aber selbige Fürstliche Häuser sofort demselben, & quidem constanter, contradiciret. So haben auch Eurer Königlichen Majestät Groß-Herr-Vater, Fridericus III. und Herr Vater, Christianus Quintus, gloriosae memoriae, selbsten zu mehrmahlen offenbar declariret, daß die Arroischen Güter, wider alles Recht, unter die adelichen Güter wären gesteckt worden, und sie, die Könige, solches nicht dulden könten. Uber das ist die Matricul auch in diesem Stücke zu keiner Observanz kommen, und haben mehrgedachte Fürstliche Häuser sich zu denen Oneribus, so denen adelichen Gütern allein incumbiren, und von denen Aemtern nicht gegeben worden, immer verstanden. Wie wir nun auf die aus Hamburg uns zugekommene Nachricht, daß

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/617>, abgerufen am 24.11.2024.