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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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liche Reichs-Stände zu Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen, indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.

Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen

liche Reichs-Stände zu Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen, indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu Wien, den (27.) 17. Maji, 1699.

Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen
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                     anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine
                     rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen,
                     indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders
                     Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer
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                     ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich
                     ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren
                     gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige
                     mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen
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                     aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die
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[558/0594] liche Reichs-Stände zu Nach-Schützern und Conservatoren gesetzet) auf unser geziemendes Ansuchen nicht nur allergnädigst confirmiret und bestätiget, sondern auch sonsten ein und anders in obgemeldten Käyserl. Intimatoriis verordnet haben. Wenn uns denn eine rechte Freude ist, daß unter diesen Nach-Schützern Euer Liebden mit begriffen, indem wir zu dero genereusen und Recht liebenden Gemüthe dißfalls ein besonders Vertrauen tragen; Als haben wir unsere Schuldigkeit zu seyn erachtet, Euer Liebden auch unsers Orts hievon Part zu geben, und dienst-freundlich zu ersuchen, sie wollen belieben, sothanen von Käyserlicher Majestät und dem Reich ihro aufgetragenen Mit-Schutz, gleich denen übrigen ernannten Conservatoren gütigst zu übernehmen, und ihres viel vermögenden Orts ietzo und ins künfftige mit daran zu seyn, damit wir und unser Stifft bey dieser Käyserlichen allergnädigsten Verordnung kräfftigst manuteniret, auf benöthigten Fall und unser dienst-freundliches Ansuchen nachdrücklich assistiret, und mit ermeldten Protectorii würcklichem Effect erfreuet werden mögen. Euer Liebden erweisen hieran ein löbliches GOtt und Käyserlicher Majestät wohl gefälliges Werck, uns aber und unser Stifft verbinden sie mit immerwährender Erkänntlichkeit, als die Euer Liebden wir ohne dem zu Erweisung aller angenehmen freund-baaßlichen Dienst-Gefällichkeiten stets bereitwillig und gefliessen verbleiben. Gegeben zu Wien, den (27.) 17. Maji, 1699. Von GOttes Gnaden Charlotta Sophia, in Lieffland, zu Chur-Land und Semigallen Hertzogin, des Käyserlichen frey weltlichen

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/594>, abgerufen am 24.11.2024.