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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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den Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens, confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget, dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde, auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und erinnern wol-

den Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens, confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget, dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde, auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und erinnern wol-

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                     obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes
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[555/0591] den Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens, confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget, dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde, auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und erinnern wol-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/591>, abgerufen am 22.11.2024.