den
Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen
und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm
Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano
II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch
weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens,
confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die
damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich,
Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und
Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu
Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in
denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten
obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes
Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in
Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget,
dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der
Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde,
auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf
Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den
gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben
verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und
erinnern wol-
den
Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen
und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm
Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano
II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch
weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens,
confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die
damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich,
Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und
Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu
Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in
denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten
obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes
Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in
Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget,
dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der
Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde,
auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf
Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den
gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben
verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und
erinnern wol-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0591"n="555"/>
den
Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen
und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm
Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano
II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch
weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens,
confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die
damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich,
Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und
Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu
Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in
denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten
obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes
Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in
Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget,
dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der
Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde,
auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf
Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den
gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben
verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und
erinnern wol-
</p></div></body></text></TEI>
[555/0591]
den Abschrifften mit mehrerm zu ersehen, was Massen wir, auf demüthigstes Anruffen und Bitten der Aebtißin zu Herford Liebden, nicht nur das von weyland unserm Hochgeehrten Vorfahren am Reich und Herrn Vettern, weyland Käyser Maximiliano II. hochseligster Gedächtniß, dem Stifft Herford ertheiltes, und von auch weyland unserm Herrn Vater und Käyser Ferdinando III. glorwürdigsten Andenckens, confirmirtes Protectorium (worinnen zugleich von Ihrer Majestät und Liebden, die damahligen Ertz-Bischöffe zu Cölln, Bischöffe zu Oßnabrüg, Hertzogen zu Jülich, Cleve und Berg, Hertzogen zu Braunschweig, und Grafen zur Lippe, Spielberg und Pirmont, als Nach-Schützere verordnet worden) transcribiren, und darinnen zu Conservatorn derer damahligen ietzige Successores benennet, sondern auch in denen, zwischen bemeldter Aebtißin Liebden, und der Decanissin und Consorten obhandenen Streitigkeiten, nach reiffer der Sachen Erwegung, unser gemessenes Käyserliches Decretum unter heutigem Dato haben ergehen lassen. Wie uns nun, in Krafft unsers obtragenden allerhöchsten Käyserlichen Amts in alle Wege oblieget, dahin zu sehen und zu trachten, damit iedermänniglich bey unseren zu Folg der Justiz erlangten Käyserlichen Verordnungen manuteniret und gehandhabet werde, auch zwar keinen Zweifel tragen, Euer L. L. L. L. L. L. L. Liebden würden auf Vorzeigung unsers Original-Protectorii, oder dessen beglaubten Abschrifft den gebührenden Nach-Schutz gedachter Aebtißin, und gantzem Stifft in der That haben verspüren lassen; So haben dieselbe iedoch hiemit absonderlich ersuchen und erinnern wol-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 555. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/591>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.