Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0567"n="531"/>
Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche
Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von
demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338.
Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und
eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr
Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben
worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein
absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben
sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren
oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß
beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die
Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der
Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein
Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff
Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das
Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne
gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A.
Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3.
Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach
solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt
geblieben, wie
</p></div></body></text></TEI>
[531/0567]
Anno 1416. auf ewig an das Stifft Halberstadt ergeben, die Neustadt aber, welche Anno 1335. Graf Albrecht zu Rheinstein durch Urtheil und Recht erhalten, ist von demselben und seinem Bruder, Graf Bernhardten zu Rheinstein, hernach Anno 1338. Bischoff Albrechten zu Halberstadt und seinen Nachkommen, gäntzlich cediret und eingeräumet, und selbigem Anno 1351. die Erb-Voigtey, samt andern viel mehr Gütern, Schlössern, Dörffern, Zehenden und dergleichen tradiret und übergeben worden, ausser dem aber beyde Städte von oberwehntem Stifft Qvedlinburg, als ein absonderliches Corpus, immer separirt, und in ihren vorigen Statu geblieben sind, inmassen denn die Reichs-Acta bezeigen, daß sie zu denen Reichs-Steuren oder Türcken-Hülffen ihr besonders Contingent mit 6. zu Pferd und 12. zu Fuß beygetragen. Es bezeugen auch die Acta und Documenta Imperii publica, daß die Bischöffe zu Halberstadt (unter welchen Haymo das Closter S. Wiperti an der Bude, Anno 800. wozu Bischoff Volradus Anno 1301. den Brüel, so ein klein Gehöltze, bey bemeldtem Closter vor Qvedlinburg gelegen, geschencket, Bischoff Hermannus Anno 1270. das Barfüsser-Closter, und Bischoff Albertus das Augustiner-Closter daselbst fundirt) solche Voigtey würcklich besessen und inne gehabt, gestalt denn Bischoff Ernst zu Halberstadt, Laut der Beylage Lit. A. Anno 1390. dieselbe dem Rath zu Qvedlinburg für 200. Marck Silbers von 3. zu 3. Jahren unterpfändlich verschrieben, und ist vorgedachte Erb-Voigtey, nach solcher Tradition und Ubergabe, mehr denn anderthalbhundert Jahr bey Halberstadt geblieben, wie
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/567>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.