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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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keit zu correspondiren, uns iederzeit angelegen seyn lassen. Alldieweil aber, so viel in specie vorberegtes Euer Liebden Desiderium betrifft, es an dem, daß nur Ihre Käyserliche Majestät und der Herren Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg Lbd. Liebden bey oberwehnten Tractaten die Partes Mediatorum vertreten, wir aber und zuförderst die Cron Schweden weiter nicht, als Guarants des vor einigen Jahren errichteten Altenaischen Tractats dabey concurriren, und demnach zuförderst von obhöchst- und ermeldten Herren Mediatoren dependiren wird, ob dieselbe vorerwehnte Eurer Liebden Angelegenheit dergestalt consideriren, und es dahin richten wollen, daß Ihre Königliche Majestät in Dänemarck sich darauf einlassen, und also auch solcher Punct mit und nebst denen, zwischen deroselben und hochgedachtes Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, sich enthaltenden Differentien pari Passu abgethan werden mögen: Als stellen Euer Liebden wir anheim, ob sie, wie, dero Vermelden nach, allbereits bey Chur-Brandenburgs Liebden beschehen, auch bey denen übrigen Herren Mediatorn, oder dero in Hamburg sich befindenden Ministris, dieserwegen die Nothdurfft zu beobachten belieben wollen. Solten wir denn hiernächst, und wenn mehr erwehntes Eurer Liebden Desiderium mit in Deliberation und Handlung gebracht werden wird, zu dero Bestem und Vergnügen, durch unsern nach gemeldtem Hamburg hiernechst wieder abzusendenden Ministrum etwas ersprießliches contribuiren können, werden wir es daran nicht ermangeln lassen, sondern bey dieser und andern Occasionen zeigen, wie wir Euer Liebden angenehme freund-

keit zu correspondiren, uns iederzeit angelegen seyn lassen. Alldieweil aber, so viel in specie vorberegtes Euer Liebden Desiderium betrifft, es an dem, daß nur Ihre Käyserliche Majestät und der Herren Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg Lbd. Liebden bey oberwehnten Tractaten die Partes Mediatorum vertreten, wir aber und zuförderst die Cron Schweden weiter nicht, als Guarants des vor einigen Jahren errichteten Altenaischen Tractats dabey concurriren, und demnach zuförderst von obhöchst- und ermeldten Herren Mediatoren dependiren wird, ob dieselbe vorerwehnte Eurer Liebden Angelegenheit dergestalt consideriren, und es dahin richten wollen, daß Ihre Königliche Majestät in Dänemarck sich darauf einlassen, und also auch solcher Punct mit und nebst denen, zwischen deroselben und hochgedachtes Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, sich enthaltenden Differentien pari Passu abgethan werden mögen: Als stellen Euer Liebden wir anheim, ob sie, wie, dero Vermelden nach, allbereits bey Chur-Brandenburgs Liebden beschehen, auch bey denen übrigen Herren Mediatorn, oder dero in Hamburg sich befindenden Ministris, dieserwegen die Nothdurfft zu beobachten belieben wollen. Solten wir denn hiernächst, und wenn mehr erwehntes Eurer Liebden Desiderium mit in Deliberation und Handlung gebracht werden wird, zu dero Bestem und Vergnügen, durch unsern nach gemeldtem Hamburg hiernechst wieder abzusendenden Ministrum etwas ersprießliches contribuiren können, werden wir es daran nicht ermangeln lassen, sondern bey dieser und andern Occasionen zeigen, wie wir Euer Liebden angenehme freund-

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[516/0552] keit zu correspondiren, uns iederzeit angelegen seyn lassen. Alldieweil aber, so viel in specie vorberegtes Euer Liebden Desiderium betrifft, es an dem, daß nur Ihre Käyserliche Majestät und der Herren Churfürsten zu Sachsen und Brandenburg Lbd. Liebden bey oberwehnten Tractaten die Partes Mediatorum vertreten, wir aber und zuförderst die Cron Schweden weiter nicht, als Guarants des vor einigen Jahren errichteten Altenaischen Tractats dabey concurriren, und demnach zuförderst von obhöchst- und ermeldten Herren Mediatoren dependiren wird, ob dieselbe vorerwehnte Eurer Liebden Angelegenheit dergestalt consideriren, und es dahin richten wollen, daß Ihre Königliche Majestät in Dänemarck sich darauf einlassen, und also auch solcher Punct mit und nebst denen, zwischen deroselben und hochgedachtes Herrn Hertzogen zu Hollstein-Gottorff Liebden, sich enthaltenden Differentien pari Passu abgethan werden mögen: Als stellen Euer Liebden wir anheim, ob sie, wie, dero Vermelden nach, allbereits bey Chur-Brandenburgs Liebden beschehen, auch bey denen übrigen Herren Mediatorn, oder dero in Hamburg sich befindenden Ministris, dieserwegen die Nothdurfft zu beobachten belieben wollen. Solten wir denn hiernächst, und wenn mehr erwehntes Eurer Liebden Desiderium mit in Deliberation und Handlung gebracht werden wird, zu dero Bestem und Vergnügen, durch unsern nach gemeldtem Hamburg hiernechst wieder abzusendenden Ministrum etwas ersprießliches contribuiren können, werden wir es daran nicht ermangeln lassen, sondern bey dieser und andern Occasionen zeigen, wie wir Euer Liebden angenehme freund-

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/552>, abgerufen am 24.11.2024.