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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden, consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio & juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem Nahmen des Käyserlichen

tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden, consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio & juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem Nahmen des Käyserlichen

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[499/0535] tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden, consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio & juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem Nahmen des Käyserlichen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/535>, abgerufen am 24.11.2024.