tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber
gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden,
consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen
Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende
allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn
dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen
Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine
Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio &
juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende
Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das
resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche
Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu
demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten
will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln
auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor
der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero
letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des
Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs
Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und
allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder
Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem
Nahmen des Käyserlichen
tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber
gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden,
consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen
Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende
allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn
dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen
Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine
Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio &
juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende
Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das
resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche
Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu
demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten
will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln
auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor
der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero
letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des
Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs
Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und
allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder
Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem
Nahmen des Käyserlichen
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0535"n="499"/>
tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber
gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden,
consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen
Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende
allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn
dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen
Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine
Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio &
juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende
Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das
resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche
Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu
demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten
will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln
auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor
der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero
letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des
Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs
Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und
allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder
Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem
Nahmen des Käyserlichen
</p></div></body></text></TEI>
[499/0535]
tio noch keine Resolution auf des Reichs-Hof-Raths Votum hierüber gegeben, vielmehr das gantze Werck suspensive & dilatorie tractiret worden, consequenter auch meinen Abgesandten von dar aus, dem Herkommen und üblichen Reichs-Stylo gemäß, weder diese Eurer Käyserlichen Majestät führende allergnädigste Intention, noch etwas anders intimiret werden können; Denn wenn dieses geschehen wäre, so würde ich nicht ermangelt haben, Eurer Käyserlichen Majestät darauf, mit geziemendem allerunterthänigsten Respect, durch meine Abgesandten so gleich vorstellen zu lassen, daß man in Sensu proprio & juridico nicht sagen könte, daß solcher Gestalt ich meine besitzende Reichs-Lehen in der vorigen alten Form und Qualität empfienge, wenn das resolvirte Decretum declaratorium davon bliebe, wie denn Eure Käyserliche Majestät mir allergnädigst verstatten werden, solches allhier mit wenigem zu demonstriren: Es ist unläugbar, wenn man die Identitatem einer Sache behaupten will, so muß solche nicht allein eadem seyn quoad solum Nomen, sondern zumahln auch quoad Substantiam & Rem significatam; Nun ist in Facto richtig, daß vor der Hannoverischen Turbation, einfolglich in allen vorigen, auch noch dero letzten in Anno 1676. beschehenen Würtenbergischen Lehnung der Passus des Lehn-Brieffs: Wir verleihen ihme Hertzogen auch unsern und des Reichs Sturm-Fahnen, samt seinen zugebührenden Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten und allen Zugehörden etc. von männiglich, ohne Machung einiger Distinction oder Subordination des Juris Vexilliferatus Imperii, angenommen, sondern unter dem Nahmen des Käyserlichen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/535>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.