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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Majestät allergnädigstem Belieben, und meiner besondern Consolation zu einstmahliger vollkommener Richtigkeit gebracht werden möge. Was endlichen das oballegirte von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler meinen Abgesandten nachgeschickte Decretum anbelangt, hab ich solches für nichts anders, als ein höchst respectirlich Käyserlich Decretum dimissorium aufgewisse Monat angesehen, in welchem diejenige Permission, welche Ihro Käyserliche Majestät meinen Abgesandten, auf ihro, nach der ihnen gegebenen Instruction, gethanes mündliches und schrifftliches allerunterthänigstes Ansuchen, vor ihrer Abreise, bey der Abschieds-Audienz, allschon mündlichen ertheilet haben, auch schrifftlich wiederholet, und zu Beglaubigung des erhaltenen Käyserlichen Consens zugefertiget worden sey; Wofern es aber auch, wider besseres Hoffen, dahin gemeynet seyn solte, wie man es dem ersten Ansehen nach etwan verstehen möchte, daß es einen Effectum Resolutionis in Materia principali auf das erstattete Reichs-Hof-Raths-Votum haben solte, nach welchen ich mich in Puncto Renovationis Investiturae ejusque Literarum hauptsächlich zu achten hätte; So werden Euer Käys. Maj. es ja nicht ungnädig nehmen, warum ich auch allergehorsamst gebeten haben wolte, wenn ich, iedoch allzeit mit vorangesetztem allerunterthänigsten Respect, welchen gegen dero allerhöchste Person und Käyserliches Amt in unaussetzlicher tieffster Veneration trage, dagegen melden müste, daß ich durch selbige wider die klare Disposition der Reichs-Constitutionen, und besonders der beschehenen Wahl-Capitulation Art. XLII. notorie graviret wäre, aner-

Majestät allergnädigstem Belieben, und meiner besondern Consolation zu einstmahliger vollkommener Richtigkeit gebracht werden möge. Was endlichen das oballegirte von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler meinen Abgesandten nachgeschickte Decretum anbelangt, hab ich solches für nichts anders, als ein höchst respectirlich Käyserlich Decretum dimissorium aufgewisse Monat angesehen, in welchem diejenige Permission, welche Ihro Käyserliche Majestät meinen Abgesandten, auf ihro, nach der ihnen gegebenen Instruction, gethanes mündliches und schrifftliches allerunterthänigstes Ansuchen, vor ihrer Abreise, bey der Abschieds-Audienz, allschon mündlichen ertheilet haben, auch schrifftlich wiederholet, und zu Beglaubigung des erhaltenen Käyserlichen Consens zugefertiget worden sey; Wofern es aber auch, wider besseres Hoffen, dahin gemeynet seyn solte, wie man es dem ersten Ansehen nach etwan verstehen möchte, daß es einen Effectum Resolutionis in Materia principali auf das erstattete Reichs-Hof-Raths-Votum haben solte, nach welchen ich mich in Puncto Renovationis Investiturae ejusque Literarum hauptsächlich zu achten hätte; So werden Euer Käys. Maj. es ja nicht ungnädig nehmen, warum ich auch allergehorsamst gebeten haben wolte, wenn ich, iedoch allzeit mit vorangesetztem allerunterthänigsten Respect, welchen gegen dero allerhöchste Person und Käyserliches Amt in unaussetzlicher tieffster Veneration trage, dagegen melden müste, daß ich durch selbige wider die klare Disposition der Reichs-Constitutionen, und besonders der beschehenen Wahl-Capitulation Art. XLII. notorie graviret wäre, aner-

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[497/0533] Majestät allergnädigstem Belieben, und meiner besondern Consolation zu einstmahliger vollkommener Richtigkeit gebracht werden möge. Was endlichen das oballegirte von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler meinen Abgesandten nachgeschickte Decretum anbelangt, hab ich solches für nichts anders, als ein höchst respectirlich Käyserlich Decretum dimissorium aufgewisse Monat angesehen, in welchem diejenige Permission, welche Ihro Käyserliche Majestät meinen Abgesandten, auf ihro, nach der ihnen gegebenen Instruction, gethanes mündliches und schrifftliches allerunterthänigstes Ansuchen, vor ihrer Abreise, bey der Abschieds-Audienz, allschon mündlichen ertheilet haben, auch schrifftlich wiederholet, und zu Beglaubigung des erhaltenen Käyserlichen Consens zugefertiget worden sey; Wofern es aber auch, wider besseres Hoffen, dahin gemeynet seyn solte, wie man es dem ersten Ansehen nach etwan verstehen möchte, daß es einen Effectum Resolutionis in Materia principali auf das erstattete Reichs-Hof-Raths-Votum haben solte, nach welchen ich mich in Puncto Renovationis Investiturae ejusque Literarum hauptsächlich zu achten hätte; So werden Euer Käys. Maj. es ja nicht ungnädig nehmen, warum ich auch allergehorsamst gebeten haben wolte, wenn ich, iedoch allzeit mit vorangesetztem allerunterthänigsten Respect, welchen gegen dero allerhöchste Person und Käyserliches Amt in unaussetzlicher tieffster Veneration trage, dagegen melden müste, daß ich durch selbige wider die klare Disposition der Reichs-Constitutionen, und besonders der beschehenen Wahl-Capitulation Art. XLII. notorie graviret wäre, aner-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/533>, abgerufen am 24.11.2024.