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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe

Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe

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                     mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn,
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                     werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung
                     eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls,
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[495/0531] Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/531>, abgerufen am 03.07.2024.