Grundstein gesetzet
worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem
Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich
mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn,
und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich
erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen
Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges
Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es
werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung
eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls,
meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß
Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco
competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu
manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren
würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem
generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine
allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient
angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in
Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu
lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder
das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte;
Hingegen lebe
Grundstein gesetzet
worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem
Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich
mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn,
und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich
erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen
Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges
Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es
werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung
eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls,
meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß
Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco
competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu
manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren
würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem
generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine
allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient
angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in
Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu
lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder
das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte;
Hingegen lebe
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Grundstein gesetzet
worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem
Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich
mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn,
und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich
erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen
Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges
Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es
werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung
eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls,
meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß
Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco
competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu
manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren
würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem
generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine
allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient
angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in
Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu
lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder
das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte;
Hingegen lebe
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Grundstein gesetzet worden, ich in dem gantzen Werck verfahren, und von solchem Constitutions-mäßigen Principio in keinem eintzigen Stück abgewichen, wie ich mich denn gantz festiglich persuadire, von Eurer Käyserlichen Majestät alsdenn, und wenn dieselbe ermeldte Recesse in ihren Puncten und Clausulen reifflich erwegen, das eigene allerhöchste Zeugniß zu erhalten, daß ich in solchem gantzen Negotio vielmehr ein beständiges Meritum bey deroselben erobert, als einiges Mißvergnügen verursachet hätte; Dahero ich mich auch gäntzlichen getröste, es werde nunmehro die von dem Herrn Reichs-Vice-Cantzler hiebevor, unter Allegirung eines von Eurer Käyserlichen Majestät deswegen gehabten allergnädigsten Befehls, meinem damahligen Abgesandten angezeigt- und verlangte Conditio reciproca, daß Eure Käyserliche Majestät die zu mein und meines Fürstlichen Hauses Favor, Loco competente, ausgefallene Käyserliche Resolution zu publiciren, und mich dabey zu manuteniren keinen Anstand hätten, wenn ich mich hingegen obligatorie declariren würde, gegen den neundten Electorat nichts mehr zu moviren etc. mir bey solchem generalen Verstand in höchsten Käyserlichen Gnaden remittiret, und diese meine allerunterthänigste Declaration ad Effectum Paritionis humillimae für sufficient angenommen werden: daß ich niemahls gemeynt gewesen, auch noch nicht seye, in Materia Electorats noni das geringste zu thun, oder in meinem Nahmen thun zu lassen, woraus Eurer Käyserlichen Majestät allerhöchste Autorität laediret, oder das heilige Römische Reich in seiner innerlichen Ruhe turbiret werden möchte; Hingegen lebe
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/531>, abgerufen am 24.11.2024.
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