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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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lassen, damit solcher Gestalt ich und meine künfftige Successores vor weitern Eingriff um so mehr gesichert bleiben mögen; Ingleichen wie, nach Besag Extractus Protocolli, in verschiedenen Sessionibus, und besonders Veneris den 11. Martii seithin, eines hochpreißlichen Reichs-Hof-Raths, diese dahin sowohl in Puncto principali, als accessorio gehörige Reichs-Lehn-Sache, bey welcher dermahln alleinig inter Dominum & Vasallum das Negotium super interpretatione vel declaratione literarum investiturae versirte, in pleno Ordnungs-mäßig, & cum debita Causae Cognitione tractiret, vor mich und mein Fürstliches Haus, dem Vernehmen nach, per unanimia judiciret, darauf Euer Käyserlichen Majestät durch ein schrifftliches Votum referiret, einfolglich, daß mir in meinem allergehorsamsten Gesuch entweder mit Inserirung einer Clausulae explicatoriae in dem Lehen-Brief selbst, oder mit Ertheilung eines besondern Decreti declaratorii zu deferiren seye, eingerathen. Fernerhin den 14. (24.) ejusdem sothanes Reichs-Hof-Raths Votum in Euer Käyserlichen Majestät vortrefflichen geheimden Rath, in Gegenwart sowohl dero eigenen allerhöchsten Person, als auch der Römischen Königlichen Majestät und 21. Käyserlicher geheimden Räthen, abermahlen, wie es verlautet, per unanimia approbiret, und auch die Ertheilung eines Decreti declaratorii finaliter geschlossen worden. Bey dieser der Sachen Bewandtniß nun, da man diese Causam so a parte geführet, so sorgfältig cognosciret und abgehandelt, hätte ich mir wohl nicht einbilden können, daß sothaner ausgefallenen allergerechtesten Resolution halber, mir

lassen, damit solcher Gestalt ich und meine künfftige Successores vor weitern Eingriff um so mehr gesichert bleiben mögen; Ingleichen wie, nach Besag Extractus Protocolli, in verschiedenen Sessionibus, und besonders Veneris den 11. Martii seithin, eines hochpreißlichen Reichs-Hof-Raths, diese dahin sowohl in Puncto principali, als accessorio gehörige Reichs-Lehn-Sache, bey welcher dermahln alleinig inter Dominum & Vasallum das Negotium super interpretatione vel declaratione literarum investiturae versirte, in pleno Ordnungs-mäßig, & cum debita Causae Cognitione tractiret, vor mich und mein Fürstliches Haus, dem Vernehmen nach, per unanimia judiciret, darauf Euer Käyserlichen Majestät durch ein schrifftliches Votum referiret, einfolglich, daß mir in meinem allergehorsamsten Gesuch entweder mit Inserirung einer Clausulae explicatoriae in dem Lehen-Brief selbst, oder mit Ertheilung eines besondern Decreti declaratorii zu deferiren seye, eingerathen. Fernerhin den 14. (24.) ejusdem sothanes Reichs-Hof-Raths Votum in Euer Käyserlichen Majestät vortrefflichen geheimden Rath, in Gegenwart sowohl dero eigenen allerhöchsten Person, als auch der Römischen Königlichen Majestät und 21. Käyserlicher geheimden Räthen, abermahlen, wie es verlautet, per unanimia approbiret, und auch die Ertheilung eines Decreti declaratorii finaliter geschlossen worden. Bey dieser der Sachen Bewandtniß nun, da man diese Causam so a parte geführet, so sorgfältig cognosciret und abgehandelt, hätte ich mir wohl nicht einbilden können, daß sothaner ausgefallenen allergerechtesten Resolution halber, mir

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                     bleiben mögen; Ingleichen wie, nach Besag Extractus Protocolli, in verschiedenen
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                     Reichs-Hof-Raths, diese dahin sowohl in Puncto principali, als accessorio
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[490/0526] lassen, damit solcher Gestalt ich und meine künfftige Successores vor weitern Eingriff um so mehr gesichert bleiben mögen; Ingleichen wie, nach Besag Extractus Protocolli, in verschiedenen Sessionibus, und besonders Veneris den 11. Martii seithin, eines hochpreißlichen Reichs-Hof-Raths, diese dahin sowohl in Puncto principali, als accessorio gehörige Reichs-Lehn-Sache, bey welcher dermahln alleinig inter Dominum & Vasallum das Negotium super interpretatione vel declaratione literarum investiturae versirte, in pleno Ordnungs-mäßig, & cum debita Causae Cognitione tractiret, vor mich und mein Fürstliches Haus, dem Vernehmen nach, per unanimia judiciret, darauf Euer Käyserlichen Majestät durch ein schrifftliches Votum referiret, einfolglich, daß mir in meinem allergehorsamsten Gesuch entweder mit Inserirung einer Clausulae explicatoriae in dem Lehen-Brief selbst, oder mit Ertheilung eines besondern Decreti declaratorii zu deferiren seye, eingerathen. Fernerhin den 14. (24.) ejusdem sothanes Reichs-Hof-Raths Votum in Euer Käyserlichen Majestät vortrefflichen geheimden Rath, in Gegenwart sowohl dero eigenen allerhöchsten Person, als auch der Römischen Königlichen Majestät und 21. Käyserlicher geheimden Räthen, abermahlen, wie es verlautet, per unanimia approbiret, und auch die Ertheilung eines Decreti declaratorii finaliter geschlossen worden. Bey dieser der Sachen Bewandtniß nun, da man diese Causam so a parte geführet, so sorgfältig cognosciret und abgehandelt, hätte ich mir wohl nicht einbilden können, daß sothaner ausgefallenen allergerechtesten Resolution halber, mir

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 490. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/526>, abgerufen am 03.07.2024.