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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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zufallen müste, nicht das geringste, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz nur ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solle, zu befinden. Die Succession in dem Churfürstenthum würde uns von niemand, am wenigsten aber von Euer Liebden controvertirt; Wenn aber auch die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande (da auch ein oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificirt) in Euer Liebden und der Agnatorum proximorum Hände kommen, so würden solche von dem Hause der Pfaltz eben so wenig alienirt, als solches gesagt werden können, als dieselbe dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden: Und würde sich nirgends finden, daß unsere Vorfahren an der Chur, uhralter, oder auch der neulich extinguirter Simmerischen Lineae einiger Erbschafften, so sich in der Stephanisch- oder Alexandrinischen Linea etwan ereignet, mit Exclusion der Agnatorum proximorum, krafft obiger Rupertischen Disposition, sich angemasset; Das Widerspiel ergebe sich vielmehr daraus, daß geraume Zeit nach sothaner Disposition, zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben, von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration der alten Chur-Lineae mit Churfürst Ott Heinrich, den jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den

zufallen müste, nicht das geringste, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz nur ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solle, zu befinden. Die Succession in dem Churfürstenthum würde uns von niemand, am wenigsten aber von Euer Liebden controvertirt; Wenn aber auch die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande (da auch ein oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificirt) in Euer Liebden und der Agnatorum proximorum Hände kommen, so würden solche von dem Hause der Pfaltz eben so wenig alienirt, als solches gesagt werden können, als dieselbe dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden: Und würde sich nirgends finden, daß unsere Vorfahren an der Chur, uhralter, oder auch der neulich extinguirter Simmerischen Lineae einiger Erbschafften, so sich in der Stephanisch- oder Alexandrinischen Linea etwan ereignet, mit Exclusion der Agnatorum proximorum, krafft obiger Rupertischen Disposition, sich angemasset; Das Widerspiel ergebe sich vielmehr daraus, daß geraume Zeit nach sothaner Disposition, zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben, von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration der alten Chur-Lineae mit Churfürst Ott Heinrich, den jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den

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[447/0483] zufallen müste, nicht das geringste, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz nur ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solle, zu befinden. Die Succession in dem Churfürstenthum würde uns von niemand, am wenigsten aber von Euer Liebden controvertirt; Wenn aber auch die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande (da auch ein oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificirt) in Euer Liebden und der Agnatorum proximorum Hände kommen, so würden solche von dem Hause der Pfaltz eben so wenig alienirt, als solches gesagt werden können, als dieselbe dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden: Und würde sich nirgends finden, daß unsere Vorfahren an der Chur, uhralter, oder auch der neulich extinguirter Simmerischen Lineae einiger Erbschafften, so sich in der Stephanisch- oder Alexandrinischen Linea etwan ereignet, mit Exclusion der Agnatorum proximorum, krafft obiger Rupertischen Disposition, sich angemasset; Das Widerspiel ergebe sich vielmehr daraus, daß geraume Zeit nach sothaner Disposition, zwischen Käysers Ruperti Söhnen, denn auch noch weiter desselben, von seinem Sohn Stephano herkommenden Enckeln, Friderico nemlich und Ludovico Nigro, die Theilung der väter- und mütterlichen Lande würcklich vorgangen, sondern auch so gar von der Churfürstlichen Erbschafft, bey Expiration der alten Chur-Lineae mit Churfürst Ott Heinrich, den jüngern Vettern, vermög Heidelbergischen Vergleichs, ihre Portion zugetheilet, und über dieses alles diesen von den

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/483>, abgerufen am 24.11.2024.