zunehmen gemeynet ist; Als habe gegenwärtigen Verlauff Eurer Liebden,
als einem sehr vornehmen Reichs-Mit-Gliede und Cräyß-ausschreibenden Fürsten, in
allem Fall nicht allein zu dero vollständigen Nachricht, und ihrer darüber, wenn
es bis dahin kommen solte, zu vernehmen habenden hochvernünfftigen Meynung,
umständlich hinterbringen sollen, sondern, damit sie auch hieraus die
Nothwendigkeit der bey solcher Ungewißheit zeitlich, und mit allem Nachdruck
vorzukehrender Kriegs-Veranstaltung, um so ehender abnehmen könten. Denn obzwar
die obgenannten vier Cräysse, zu ihrem unauslöschlichen Ruhm und Verdienst, das
Ihrige bisher sehr eyfrig beygetragen, auch, daß sie damit ferner lobwürdigst
fortfahren würden, niemand in Zweifel ziehet; So wird doch, im Fall der Krieg
fortwähren solte und müste, nicht gnug seyn, daß ein ieder das Seinige
beytragen, sondern es werden, zumahlen die mächtigere Stände, und die ein
mehrers unstreitig thun können, sich, zu Beförderung des gemeinsamen Heils,
stärcker, als bishero, anzugreiffen haben, wo nicht das Reich der Gefahr, in
noch grösseres Unglück zu verfallen, ausgesetzet bleiben solle: Denn einmahl
Ihrer Käyserlichen Majestät treuesten Erb-Landen die Last des Krieges in dem
grösten Theil zu tragen, weiters unmöglich fallen wird, obschon sonsten Ihre
Käyserliche Majestät, zu Vertheidigung des Reichs allgemeiner Frey- und Hoheit,
ihres allerhöchsten Orts alles mögliche gerne ferners daran strecken, und bey
dem Reich, wie es sich gebühret, iederzeit fest halten werden, wenn man sie nur
in Stand setzet, solches mit ergebiger Würckung zu thun. Gleichwie denn auch
zunehmen gemeynet ist; Als habe gegenwärtigen Verlauff Eurer Liebden,
als einem sehr vornehmen Reichs-Mit-Gliede und Cräyß-ausschreibenden Fürsten, in
allem Fall nicht allein zu dero vollständigen Nachricht, und ihrer darüber, wenn
es bis dahin kommen solte, zu vernehmen habenden hochvernünfftigen Meynung,
umständlich hinterbringen sollen, sondern, damit sie auch hieraus die
Nothwendigkeit der bey solcher Ungewißheit zeitlich, und mit allem Nachdruck
vorzukehrender Kriegs-Veranstaltung, um so ehender abnehmen könten. Denn obzwar
die obgenannten vier Cräysse, zu ihrem unauslöschlichen Ruhm und Verdienst, das
Ihrige bisher sehr eyfrig beygetragen, auch, daß sie damit ferner lobwürdigst
fortfahren würden, niemand in Zweifel ziehet; So wird doch, im Fall der Krieg
fortwähren solte und müste, nicht gnug seyn, daß ein ieder das Seinige
beytragen, sondern es werden, zumahlen die mächtigere Stände, und die ein
mehrers unstreitig thun können, sich, zu Beförderung des gemeinsamen Heils,
stärcker, als bishero, anzugreiffen haben, wo nicht das Reich der Gefahr, in
noch grösseres Unglück zu verfallen, ausgesetzet bleiben solle: Denn einmahl
Ihrer Käyserlichen Majestät treuesten Erb-Landen die Last des Krieges in dem
grösten Theil zu tragen, weiters unmöglich fallen wird, obschon sonsten Ihre
Käyserliche Majestät, zu Vertheidigung des Reichs allgemeiner Frey- und Hoheit,
ihres allerhöchsten Orts alles mögliche gerne ferners daran strecken, und bey
dem Reich, wie es sich gebühret, iederzeit fest halten werden, wenn man sie nur
in Stand setzet, solches mit ergebiger Würckung zu thun. Gleichwie denn auch
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zunehmen gemeynet ist; Als habe gegenwärtigen Verlauff Eurer Liebden,
als einem sehr vornehmen Reichs-Mit-Gliede und Cräyß-ausschreibenden Fürsten, in
allem Fall nicht allein zu dero vollständigen Nachricht, und ihrer darüber, wenn
es bis dahin kommen solte, zu vernehmen habenden hochvernünfftigen Meynung,
umständlich hinterbringen sollen, sondern, damit sie auch hieraus die
Nothwendigkeit der bey solcher Ungewißheit zeitlich, und mit allem Nachdruck
vorzukehrender Kriegs-Veranstaltung, um so ehender abnehmen könten. Denn obzwar
die obgenannten vier Cräysse, zu ihrem unauslöschlichen Ruhm und Verdienst, das
Ihrige bisher sehr eyfrig beygetragen, auch, daß sie damit ferner lobwürdigst
fortfahren würden, niemand in Zweifel ziehet; So wird doch, im Fall der Krieg
fortwähren solte und müste, nicht gnug seyn, daß ein ieder das Seinige
beytragen, sondern es werden, zumahlen die mächtigere Stände, und die ein
mehrers unstreitig thun können, sich, zu Beförderung des gemeinsamen Heils,
stärcker, als bishero, anzugreiffen haben, wo nicht das Reich der Gefahr, in
noch grösseres Unglück zu verfallen, ausgesetzet bleiben solle: Denn einmahl
Ihrer Käyserlichen Majestät treuesten Erb-Landen die Last des Krieges in dem
grösten Theil zu tragen, weiters unmöglich fallen wird, obschon sonsten Ihre
Käyserliche Majestät, zu Vertheidigung des Reichs allgemeiner Frey- und Hoheit,
ihres allerhöchsten Orts alles mögliche gerne ferners daran strecken, und bey
dem Reich, wie es sich gebühret, iederzeit fest halten werden, wenn man sie nur
in Stand setzet, solches mit ergebiger Würckung zu thun. Gleichwie denn auch
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zunehmen gemeynet ist; Als habe gegenwärtigen Verlauff Eurer Liebden, als einem sehr vornehmen Reichs-Mit-Gliede und Cräyß-ausschreibenden Fürsten, in allem Fall nicht allein zu dero vollständigen Nachricht, und ihrer darüber, wenn es bis dahin kommen solte, zu vernehmen habenden hochvernünfftigen Meynung, umständlich hinterbringen sollen, sondern, damit sie auch hieraus die Nothwendigkeit der bey solcher Ungewißheit zeitlich, und mit allem Nachdruck vorzukehrender Kriegs-Veranstaltung, um so ehender abnehmen könten. Denn obzwar die obgenannten vier Cräysse, zu ihrem unauslöschlichen Ruhm und Verdienst, das Ihrige bisher sehr eyfrig beygetragen, auch, daß sie damit ferner lobwürdigst fortfahren würden, niemand in Zweifel ziehet; So wird doch, im Fall der Krieg fortwähren solte und müste, nicht gnug seyn, daß ein ieder das Seinige beytragen, sondern es werden, zumahlen die mächtigere Stände, und die ein mehrers unstreitig thun können, sich, zu Beförderung des gemeinsamen Heils, stärcker, als bishero, anzugreiffen haben, wo nicht das Reich der Gefahr, in noch grösseres Unglück zu verfallen, ausgesetzet bleiben solle: Denn einmahl Ihrer Käyserlichen Majestät treuesten Erb-Landen die Last des Krieges in dem grösten Theil zu tragen, weiters unmöglich fallen wird, obschon sonsten Ihre Käyserliche Majestät, zu Vertheidigung des Reichs allgemeiner Frey- und Hoheit, ihres allerhöchsten Orts alles mögliche gerne ferners daran strecken, und bey dem Reich, wie es sich gebühret, iederzeit fest halten werden, wenn man sie nur in Stand setzet, solches mit ergebiger Würckung zu thun. Gleichwie denn auch
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/44>, abgerufen am 16.02.2025.
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