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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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creditiv deutlich mit setzen, und von neuem versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl. Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben

Euer Käyserlichen Majestät

Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.

allerunterthänigst-treu-gehorsamste,

Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.

creditiv deutlich mit setzen, und von neuem versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl. Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben

Euer Käyserlichen Majestät

Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688.

allerunterthänigst-treu-gehorsamste,

Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.
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[290/0326] creditiv deutlich mit setzen, und von neuem versprechen, daß, daferne nur von Euer Käyserl. Majestät unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. ein anders, als was das Inspruckische Verbot mit sich bringet, ausbringen würden, sie sich ihres Orts nicht entgegen seyn lassen wolten, sich darnach zu reguliren, und Conformität zu halten, Eure Käyserl. Majestät allergnädigst zu verfügen geruhen werden, daß hierunter die deutliche Disposition des Instrumenti Pacis beobachtet, und von vielbesagter Ober-Oesterreichischen Regierung denenjenigen Leuten, so, daß sie der Evangelischen Lehre und Glauben beygethan, obrigkeitliche Attestata vorzeigen werden, ihre sowohl unmündige als mündige Kinder unweigerlich abgefolget, und anbey ihnen mit ihren Gütern und Vermögen, dem Friedens-Schlusse gemäß, zu schalten und zu walten, frey gegeben und nachgelassen werden möge. Welche Käyserl. gerechteste Verordnung um Eure Käys. Maj. unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen etc. mit allerunterthänigstem und gehorsamsten Danck, auch würck- nützlichst- und getreuesten Diensten, gleichwie ohnedem bey allen Gelegenheiten bis dato eyferigst von ihnen geschehen, fernerweit zu verdienen nicht unterlassen werden, wir aber verbleiben Euer Käyserlichen Majestät Datum Regenspurg, den 22. Febr. Anno 1688. allerunterthänigst-treu-gehorsamste, Der Evangelischen Churfürsten, Fürsten und Stände, zu gegenwärtigem Reichs-Tage gevollmächtigte Räthe, Bothschafften und Gesandten etc.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/326>, abgerufen am 10.06.2024.