Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.

lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0320" n="284"/>
lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und
                     dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden
                     mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche
                     Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers
                     Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen
                     interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem
                     Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht
                     und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu
                     machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu
                     kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen
                     oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer
                     so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder
                     sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir,
                     an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich
                     mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend,
                     nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und
                     Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und
                     facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme
                     Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum
                     Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[284/0320] lermassen nun zu Euer Liebden wir das gute und dienst-freundliche Vertrauen setzen, daß sie sich diesen Modum nicht werden mißfallen lassen; Also haben wir für uns sowohl, als die concurrirende löbliche Reichs-Stände, hiermit noch dieses zu desto kräfftiger Legitimation unsers Deputirten, melden wollen, daß er von uns nicht weniger, als übrigen interessirten Obrigkeiten, besonders aber von denen Singulis, so sich aus dem Thal heraus gezogen, und unser Glaubens-Bekänntniß angenommen, vollkommene Macht und Gewalt habe, der herausbringenden Kinder wegen alle förderliche Anstalt zu machen, auch dieser Leute Schulden, Güter und Vermögens halben zu handeln, zu kauffen, zu verleihen, Zahlungen anzunehmen, darüber zu quittiren, und einen oder mehr Affter-Anwälde unter seiner Hand und Petschafft zu constituiren, immer so lang und viel, bis wir und übrige concurrirende löbliche Stände, sammt oder sonders, disfalls eines weitern und andern uns resolviren werden. Welches wir, an statt eines absonderlichen Gewalt-Briefs, gegen Euer Liebden hier zugleich mit zu melden vor nöthig erachtet; dieselbe hierauf dienst-freundlich ersuchend, nach dero bereits gefasten ruhmwürdigen Entschluß, durch dero weitern Befehl und Verordnung an ihre Beamte, das Werck zu beförderlicher Erörterung bringen und facilitiren zu helffen. Und Euer Liebden verbleiben wir hinwieder angenehme Dienste und Freundschafft zu erweisen iederzeit geneigt und willig. Datum Stutgard, den 19. Novembris, Anno 1687.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/320
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/320>, abgerufen am 11.06.2024.