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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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klar an den Tag gegeben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion ex integro beypflichteten, sondern unterschiedene neue bis anhero unerhörte falsche Dogmata hielten, ja in vielen Articulis unter sich selbsten substantialiter discrepirten, und solches nicht aus Furcht oder Mangel genugsamer Unterweisung, sondern ihrer eigenen Caprizio und höchststraffbaren Halsstarrigkeit, thäten, sie dahero keines Weges befindeten, daß das Instrumentum Pacis disfalls Statt habe, oder an demjenigen, was seithero wider die Tefferecker vorgenommen worden, in einigerley Wege unrecht geschehen sey; Sondern es hielten vielmehr Euer Hochfürstliche Eminenz dafür, daß sie wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen handeln, mithin eine schwere Verantwortung auf sich bürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores in dero anvertrautem Ertz-Stifft von deroselben länger geduldet werden solten. Bey welcher Entschliessung denn auch dieselbe bis dahero dergestalt verblieben, daß sie nicht allein bemeldte Tefferecker nicht länger geduldet, sondern auch denen Ausgeschafften guten Theils weder ihre Güter, Vermögen, noch Kinder nicht abfolgen, sondern vielmehr diese letztere ihnen ab- und wegnehmen lassen; So haben, in Ansehung der hierunter vorgehenden Contravention wider die klare Disposition des Instrumenti Pacis, auch der Euer Hochfürstlichen Eminenz gemachten falschen Impression, als ob diese sich zu der Evangelischen Religion und Augspurgischen Confession bekennende Leute derselben nicht ex integro adhaerireten, und solchem nach ärgerliche Sectarii und Nova-

klar an den Tag gegeben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion ex integro beypflichteten, sondern unterschiedene neue bis anhero unerhörte falsche Dogmata hielten, ja in vielen Articulis unter sich selbsten substantialiter discrepirten, und solches nicht aus Furcht oder Mangel genugsamer Unterweisung, sondern ihrer eigenen Caprizio und höchststraffbaren Halsstarrigkeit, thäten, sie dahero keines Weges befindeten, daß das Instrumentum Pacis disfalls Statt habe, oder an demjenigen, was seithero wider die Tefferecker vorgenommen worden, in einigerley Wege unrecht geschehen sey; Sondern es hielten vielmehr Euer Hochfürstliche Eminenz dafür, daß sie wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen handeln, mithin eine schwere Verantwortung auf sich bürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores in dero anvertrautem Ertz-Stifft von deroselben länger geduldet werden solten. Bey welcher Entschliessung denn auch dieselbe bis dahero dergestalt verblieben, daß sie nicht allein bemeldte Tefferecker nicht länger geduldet, sondern auch denen Ausgeschafften guten Theils weder ihre Güter, Vermögen, noch Kinder nicht abfolgen, sondern vielmehr diese letztere ihnen ab- und wegnehmen lassen; So haben, in Ansehung der hierunter vorgehenden Contravention wider die klare Disposition des Instrumenti Pacis, auch der Euer Hochfürstlichen Eminenz gemachten falschen Impression, als ob diese sich zu der Evangelischen Religion und Augspurgischen Confession bekennende Leute derselben nicht ex integro adhaerireten, und solchem nach ärgerliche Sectarii und Nova-

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[254/0290] klar an den Tag gegeben, daß sie keiner im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion ex integro beypflichteten, sondern unterschiedene neue bis anhero unerhörte falsche Dogmata hielten, ja in vielen Articulis unter sich selbsten substantialiter discrepirten, und solches nicht aus Furcht oder Mangel genugsamer Unterweisung, sondern ihrer eigenen Caprizio und höchststraffbaren Halsstarrigkeit, thäten, sie dahero keines Weges befindeten, daß das Instrumentum Pacis disfalls Statt habe, oder an demjenigen, was seithero wider die Tefferecker vorgenommen worden, in einigerley Wege unrecht geschehen sey; Sondern es hielten vielmehr Euer Hochfürstliche Eminenz dafür, daß sie wider alle sowohl geist-als weltliche Rechte, auch löbliche Reichs-Satzungen handeln, mithin eine schwere Verantwortung auf sich bürden würden, wenn dergleichen ärgerliche Sectarii und Novatores in dero anvertrautem Ertz-Stifft von deroselben länger geduldet werden solten. Bey welcher Entschliessung denn auch dieselbe bis dahero dergestalt verblieben, daß sie nicht allein bemeldte Tefferecker nicht länger geduldet, sondern auch denen Ausgeschafften guten Theils weder ihre Güter, Vermögen, noch Kinder nicht abfolgen, sondern vielmehr diese letztere ihnen ab- und wegnehmen lassen; So haben, in Ansehung der hierunter vorgehenden Contravention wider die klare Disposition des Instrumenti Pacis, auch der Euer Hochfürstlichen Eminenz gemachten falschen Impression, als ob diese sich zu der Evangelischen Religion und Augspurgischen Confession bekennende Leute derselben nicht ex integro adhaerireten, und solchem nach ärgerliche Sectarii und Nova-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/290>, abgerufen am 24.11.2024.