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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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richs etc. Verlassenschafft herrührenden Erb-Foderung, als auch durch erst hochgedachten Herrn Carls, Churfürstens etc. Ableiben, abermahl eröffneten Succession in den übrigen der Chur nicht einverleibten Fürstenthum und Landen gehindert und aufgehalten werden; Als befinden sich Pfaltz-Veldentz Fürstliche Gnaden genöthiget, wegen sothanen Aufzug und Verzögerung, dero respective habende Jura Successionis und Anfoderungen con- & protestando, geziemender Massen, wie hiemit geschicht, zu verwahren, einen hochlöblichen Reichs-Convent inständig ersuchend, dieses nicht allein ad Protocollum zu nehmen, und deswegen ein Attestatum zu ertheilen, sondern auch bey der Römischen Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin zu intercediren, damit diese rechthängige Chur-Sache nach Anleitung der güldenen und Pfältzischen Special-Bull, auch der disseitiger Deduction angezogener Pfältzischer Verträg und herkommener Observanz, fürderlich entscheiden, und folgends alle übrige Anliegenheiten gebührend erhoben, und unbeliebige Weiterung verhütet werden möge. Massen dieses, auf empfangenen Special-Befehl, gegen einen hochlöblichen Reichs-Convent, ich unterthänigst, gebührenden Fleisses, abgeleget, gebeten und verricht habe. Euer Excellenz, Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren, dabeneben mich gehorsam- und dienstlich empfehlend,

Euer Excellenz, Hochwürden und meiner

Hochgeehrten Herren

Datum den 4. (14.) Julii, 1686.

Dienst-befliessener, Fürst Pfaltz-Veldentzischer Gewalthaber.

richs etc. Verlassenschafft herrührenden Erb-Foderung, als auch durch erst hochgedachten Herrn Carls, Churfürstens etc. Ableiben, abermahl eröffneten Succession in den übrigen der Chur nicht einverleibten Fürstenthum und Landen gehindert und aufgehalten werden; Als befinden sich Pfaltz-Veldentz Fürstliche Gnaden genöthiget, wegen sothanen Aufzug und Verzögerung, dero respective habende Jura Successionis und Anfoderungen con- & protestando, geziemender Massen, wie hiemit geschicht, zu verwahren, einen hochlöblichen Reichs-Convent inständig ersuchend, dieses nicht allein ad Protocollum zu nehmen, und deswegen ein Attestatum zu ertheilen, sondern auch bey der Römischen Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin zu intercediren, damit diese rechthängige Chur-Sache nach Anleitung der güldenen und Pfältzischen Special-Bull, auch der disseitiger Deduction angezogener Pfältzischer Verträg und herkommener Observanz, fürderlich entscheiden, und folgends alle übrige Anliegenheiten gebührend erhoben, und unbeliebige Weiterung verhütet werden möge. Massen dieses, auf empfangenen Special-Befehl, gegen einen hochlöblichen Reichs-Convent, ich unterthänigst, gebührenden Fleisses, abgeleget, gebeten und verricht habe. Euer Excellenz, Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren, dabeneben mich gehorsam- und dienstlich empfehlend,

Euer Excellenz, Hochwürden und meiner

Hochgeehrten Herren

Datum den 4. (14.) Julii, 1686.

Dienst-befliessener, Fürst Pfaltz-Veldentzischer Gewalthaber.

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                     gebührenden Fleisses, abgeleget, gebeten und verricht habe. Euer Excellenz,
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[246/0282] richs etc. Verlassenschafft herrührenden Erb-Foderung, als auch durch erst hochgedachten Herrn Carls, Churfürstens etc. Ableiben, abermahl eröffneten Succession in den übrigen der Chur nicht einverleibten Fürstenthum und Landen gehindert und aufgehalten werden; Als befinden sich Pfaltz-Veldentz Fürstliche Gnaden genöthiget, wegen sothanen Aufzug und Verzögerung, dero respective habende Jura Successionis und Anfoderungen con- & protestando, geziemender Massen, wie hiemit geschicht, zu verwahren, einen hochlöblichen Reichs-Convent inständig ersuchend, dieses nicht allein ad Protocollum zu nehmen, und deswegen ein Attestatum zu ertheilen, sondern auch bey der Römischen Käyserlichen Majestät, unserm allergnädigsten Herrn, dahin zu intercediren, damit diese rechthängige Chur-Sache nach Anleitung der güldenen und Pfältzischen Special-Bull, auch der disseitiger Deduction angezogener Pfältzischer Verträg und herkommener Observanz, fürderlich entscheiden, und folgends alle übrige Anliegenheiten gebührend erhoben, und unbeliebige Weiterung verhütet werden möge. Massen dieses, auf empfangenen Special-Befehl, gegen einen hochlöblichen Reichs-Convent, ich unterthänigst, gebührenden Fleisses, abgeleget, gebeten und verricht habe. Euer Excellenz, Hochwürden, und meiner Hochgeehrten Herren, dabeneben mich gehorsam- und dienstlich empfehlend, Euer Excellenz, Hochwürden und meiner Hochgeehrten Herren Datum den 4. (14.) Julii, 1686. Dienst-befliessener, Fürst Pfaltz-Veldentzischer Gewalthaber.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/282>, abgerufen am 24.11.2024.