schen
Käyserlichen Majestät von dieser Verfassung im Hause, schon Anno 1672. als sie
die nutzbare Regalien und Gerichtsbarkeit aus unumgänglicher Noth zur Theilung
kommen lassen müssen, allerunterthänigste Notification geschehen. Gleichwie nun
Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach Liebden bey so bewandten Sachen, und
da man in gesammter unzertheilten Belehnschafft, Possess der Lande und gleicher
Gewehr pro indiviso stünde, nach bewehrter Tradition der Lehn-Rechte und
Rechts-Gelehrten nicht gehalten, eine anderweite Belehnung zu suchen und zu
empfahen: Also geben die Exempel bey dero Fürstlichem Hause, von mehr als
hundert Jahren her, daß dergleichen Fälle vor anders nicht, als ledig geachtet,
und von dem Käyserlichen und Königlichen Böhmischen Lehns-Hofe wider die
Unterlassung der Lehns-Folge nicht das geringste moviret worden, massen sie
deshalber unterschiedliche Fälle von vorigem und ietzigem Seculo, insonderheit
aber, daß nach Hertzog Adolff Wilhelms, und dessen Sohns, Hertzog Wilhelms
Augusti zu Eisenach, seliger Gedächtniß, Lbd. Liebden Absterben bey der Anno
1673. vorgegangenen Belehnung, es vor ledige Fälle geachtet worden, anzuziehen.
Wiewohl sie nun an Seiten dero Fürstlichen sammten Hauses sich der Observanz
gnüglich versichert halten; So besorgten sie doch, es möchte am Käyserlichen
Hofe die sowohl in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft, als auch nachgehends
von Weimar aus beschehene unterthänigste Muthung und Notification, und
seitherige gesuchte Indulten dahin extendiret werden wollen, daß man deroselben
und dero Bruders, wie auch Her-
schen
Käyserlichen Majestät von dieser Verfassung im Hause, schon Anno 1672. als sie
die nutzbare Regalien und Gerichtsbarkeit aus unumgänglicher Noth zur Theilung
kommen lassen müssen, allerunterthänigste Notification geschehen. Gleichwie nun
Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach Liebden bey so bewandten Sachen, und
da man in gesammter unzertheilten Belehnschafft, Possess der Lande und gleicher
Gewehr pro indiviso stünde, nach bewehrter Tradition der Lehn-Rechte und
Rechts-Gelehrten nicht gehalten, eine anderweite Belehnung zu suchen und zu
empfahen: Also geben die Exempel bey dero Fürstlichem Hause, von mehr als
hundert Jahren her, daß dergleichen Fälle vor anders nicht, als ledig geachtet,
und von dem Käyserlichen und Königlichen Böhmischen Lehns-Hofe wider die
Unterlassung der Lehns-Folge nicht das geringste moviret worden, massen sie
deshalber unterschiedliche Fälle von vorigem und ietzigem Seculo, insonderheit
aber, daß nach Hertzog Adolff Wilhelms, und dessen Sohns, Hertzog Wilhelms
Augusti zu Eisenach, seliger Gedächtniß, Lbd. Liebden Absterben bey der Anno
1673. vorgegangenen Belehnung, es vor ledige Fälle geachtet worden, anzuziehen.
Wiewohl sie nun an Seiten dero Fürstlichen sammten Hauses sich der Observanz
gnüglich versichert halten; So besorgten sie doch, es möchte am Käyserlichen
Hofe die sowohl in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft, als auch nachgehends
von Weimar aus beschehene unterthänigste Muthung und Notification, und
seitherige gesuchte Indulten dahin extendiret werden wollen, daß man deroselben
und dero Bruders, wie auch Her-
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schen
Käyserlichen Majestät von dieser Verfassung im Hause, schon Anno 1672. als sie
die nutzbare Regalien und Gerichtsbarkeit aus unumgänglicher Noth zur Theilung
kommen lassen müssen, allerunterthänigste Notification geschehen. Gleichwie nun
Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach Liebden bey so bewandten Sachen, und
da man in gesammter unzertheilten Belehnschafft, Possess der Lande und gleicher
Gewehr pro indiviso stünde, nach bewehrter Tradition der Lehn-Rechte und
Rechts-Gelehrten nicht gehalten, eine anderweite Belehnung zu suchen und zu
empfahen: Also geben die Exempel bey dero Fürstlichem Hause, von mehr als
hundert Jahren her, daß dergleichen Fälle vor anders nicht, als ledig geachtet,
und von dem Käyserlichen und Königlichen Böhmischen Lehns-Hofe wider die
Unterlassung der Lehns-Folge nicht das geringste moviret worden, massen sie
deshalber unterschiedliche Fälle von vorigem und ietzigem Seculo, insonderheit
aber, daß nach Hertzog Adolff Wilhelms, und dessen Sohns, Hertzog Wilhelms
Augusti zu Eisenach, seliger Gedächtniß, Lbd. Liebden Absterben bey der Anno
1673. vorgegangenen Belehnung, es vor ledige Fälle geachtet worden, anzuziehen.
Wiewohl sie nun an Seiten dero Fürstlichen sammten Hauses sich der Observanz
gnüglich versichert halten; So besorgten sie doch, es möchte am Käyserlichen
Hofe die sowohl in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft, als auch nachgehends
von Weimar aus beschehene unterthänigste Muthung und Notification, und
seitherige gesuchte Indulten dahin extendiret werden wollen, daß man deroselben
und dero Bruders, wie auch Her-
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schen Käyserlichen Majestät von dieser Verfassung im Hause, schon Anno 1672. als sie die nutzbare Regalien und Gerichtsbarkeit aus unumgänglicher Noth zur Theilung kommen lassen müssen, allerunterthänigste Notification geschehen. Gleichwie nun Hertzog Johann Georgens zu Sachsen-Eisenach Liebden bey so bewandten Sachen, und da man in gesammter unzertheilten Belehnschafft, Possess der Lande und gleicher Gewehr pro indiviso stünde, nach bewehrter Tradition der Lehn-Rechte und Rechts-Gelehrten nicht gehalten, eine anderweite Belehnung zu suchen und zu empfahen: Also geben die Exempel bey dero Fürstlichem Hause, von mehr als hundert Jahren her, daß dergleichen Fälle vor anders nicht, als ledig geachtet, und von dem Käyserlichen und Königlichen Böhmischen Lehns-Hofe wider die Unterlassung der Lehns-Folge nicht das geringste moviret worden, massen sie deshalber unterschiedliche Fälle von vorigem und ietzigem Seculo, insonderheit aber, daß nach Hertzog Adolff Wilhelms, und dessen Sohns, Hertzog Wilhelms Augusti zu Eisenach, seliger Gedächtniß, Lbd. Liebden Absterben bey der Anno 1673. vorgegangenen Belehnung, es vor ledige Fälle geachtet worden, anzuziehen. Wiewohl sie nun an Seiten dero Fürstlichen sammten Hauses sich der Observanz gnüglich versichert halten; So besorgten sie doch, es möchte am Käyserlichen Hofe die sowohl in Fürstlicher Jenaischer Vormundschafft, als auch nachgehends von Weimar aus beschehene unterthänigste Muthung und Notification, und seitherige gesuchte Indulten dahin extendiret werden wollen, daß man deroselben und dero Bruders, wie auch Her-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/252>, abgerufen am 16.02.2025.
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