Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Westphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be-

sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0243" n="207"/>
sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung
                     einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern,
                     insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja
                     frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt,
                     unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben
                     zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret
                     worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion
                     Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern,
                     ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion
                     zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen,
                     verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen
                     Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe
                     dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher
                     Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure
                     Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und
                     Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten
                     Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm
                     gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende
                     barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger
                     beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst-
                     und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und
                     andern Be-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[207/0243] sowohl ratione Indulgirung der darinnen bestimmten Zeit, als Nachlassung einer freyen Veräuserung, Schalt- und Waltung mit ihren Haab und Gütern, insonderheit ohne Vorent- und Zurückbehaltung ihrer Kinder, als welche ja frommen und Christlichen Eltern nicht allein die liebsten Güter in dieser Welt, unterweiln ihre eintzige Reichthümer und Vermögen, ja lieber als ihr eigen Leben zu seyn pflegen, und um welcher willen in dem Friedens-Schluß in specie sanciret worden ist, daß sie ihre Eltern nicht allein auf fremde und ihrer Religion Schulen zu verschicken, sondern auch gar Privat-Praeceptoren in ihren Häusern, ohngeachtet der Landes-Herr und das Land anderer und der Catholischen Religion zugethan, zu Erzieh- und Unterrichtung zu untergeben Macht haben sollen, verstattet, hingegen denen allbereit Emigrirten, ebenfalls ihre mit so grossen Schmertzen und Weheklagen ihnen genommene Kinder, und aus angestammter Liebe dabey gebliebene Mütter abgefolget, und ihre zurück gelassene Güter gleicher Massen ungehindert zu veräusern nachgelassen werden möge. Gleichwie nun Eure Hochfürstliche Gnaden hieran ein hochlöbliches, dem Religions- und Wéstphälischen Friedens-Schlusse gemässes, zu Stifft- und Erhaltung guten Vertrauens, und Eurer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenem hohen Nachruhm gereichendes Werck thun: Also wird es der nichts unvergolten seyn lassende barmhertzige GOtt, mit Verleihung Eurer Hochfürstlichen Gnaden langwieriger beständiger glückseliger Regierung, ohnzweifentlich ersetzen, unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten, es in dergleichen und andern Be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/243
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/243>, abgerufen am 19.05.2024.