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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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coacte emigrantibus nativitatis, ingenuitatis, manumissionis, noti opificii, honestae vitae testimonia denegentur. Und aber diese arme Unterthanen sich zu der Evangelischen Augspurgischen Confession bald nach dem Anfang der Reformation bekennet, und immerzu, Tolerantia & Conniventia derer Herren Ertz-Bischöffe zu Saltzburg, auch noch zur Zeit Euer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenen Regierung, ihr privat Religions-Exercitium in Lesung der heiligen Schrifft, und anderer Christlichen Bücher gebrauchet haben sollen, ja sich nochmahls zu nur besagter Augspurgischen Confession de praesentia öffentlich erklären und bekennen, also daß ihnen, ob thäten sie eine neue de dato gantz unerhörte Secte formiren, und aus zweyen der Römischen Catholischen und Evangelischen Religion eine dritte machen wollen, nicht zu imputiren, in mehrerm Bedacht, daß, da gleich in ein- und andern äusserlichen Dingen denen Römischen Catholischen sie sich gleich gestellet hätten, oder auch im Articul vom heiligen Nachtmahl von ihnen verfehlet worden wäre, solches doch entweder aus Mangel genugsamer Information in diesem Articul, oder auch wohl aus grosser Furcht beschehen seyn mag. Und schon genung, daß vor ietzo sowohl die Ausgeschafften, als die annoch in Euer Hochfürstlichen Gnaden Ertz-Bisthum zurück Gebliebene, sich zu der Augspurgischen Confession frey und öffentlich bekennet, dieselbe pure annehmen, darbey in allen und ieden Articulis verharren, und von der Zeit an, da ihnen ihre Evangelische Bücher genommen, und sie zu der Catholischen Religion gezwungen werden wollen, aus freyem Willen sich bey denen Römischen

coacte emigrantibus nativitatis, ingenuitatis, manumissionis, noti opificii, honestae vitae testimonia denegentur. Und aber diese arme Unterthanen sich zu der Evangelischen Augspurgischen Confession bald nach dem Anfang der Reformation bekennet, und immerzu, Tolerantia & Conniventia derer Herren Ertz-Bischöffe zu Saltzburg, auch noch zur Zeit Euer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenen Regierung, ihr privat Religions-Exercitium in Lesung der heiligen Schrifft, und anderer Christlichen Bücher gebrauchet haben sollen, ja sich nochmahls zu nur besagter Augspurgischen Confession de praesentia öffentlich erklären und bekennen, also daß ihnen, ob thäten sie eine neue de dato gantz unerhörte Secte formiren, und aus zweyen der Römischen Catholischen und Evangelischen Religion eine dritte machen wollen, nicht zu imputiren, in mehrerm Bedacht, daß, da gleich in ein- und andern äusserlichen Dingen denen Römischen Catholischen sie sich gleich gestellet hätten, oder auch im Articul vom heiligen Nachtmahl von ihnen verfehlet worden wäre, solches doch entweder aus Mangel genugsamer Information in diesem Articul, oder auch wohl aus grosser Furcht beschehen seyn mag. Und schon genung, daß vor ietzo sowohl die Ausgeschafften, als die annoch in Euer Hochfürstlichen Gnaden Ertz-Bisthum zurück Gebliebene, sich zu der Augspurgischen Confession frey und öffentlich bekennet, dieselbe pure annehmen, darbey in allen und ieden Articulis verharren, und von der Zeit an, da ihnen ihre Evangelische Bücher genommen, und sie zu der Catholischen Religion gezwungen werden wollen, aus freyem Willen sich bey denen Römischen

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[205/0241] coacte emigrantibus nativitatis, ingenuitatis, manumissionis, noti opificii, honestae vitae testimonia denegentur. Und aber diese arme Unterthanen sich zu der Evangelischen Augspurgischen Confession bald nach dem Anfang der Reformation bekennet, und immerzu, Tolerantia & Conniventia derer Herren Ertz-Bischöffe zu Saltzburg, auch noch zur Zeit Euer Hochfürstlichen Gnaden selbst eigenen Regierung, ihr privat Religions-Exercitium in Lesung der heiligen Schrifft, und anderer Christlichen Bücher gebrauchet haben sollen, ja sich nochmahls zu nur besagter Augspurgischen Confession de praesentia öffentlich erklären und bekennen, also daß ihnen, ob thäten sie eine neue de dato gantz unerhörte Secte formiren, und aus zweyen der Römischen Catholischen und Evangelischen Religion eine dritte machen wollen, nicht zu imputiren, in mehrerm Bedacht, daß, da gleich in ein- und andern äusserlichen Dingen denen Römischen Catholischen sie sich gleich gestellet hätten, oder auch im Articul vom heiligen Nachtmahl von ihnen verfehlet worden wäre, solches doch entweder aus Mangel genugsamer Information in diesem Articul, oder auch wohl aus grosser Furcht beschehen seyn mag. Und schon genung, daß vor ietzo sowohl die Ausgeschafften, als die annoch in Euer Hochfürstlichen Gnaden Ertz-Bisthum zurück Gebliebene, sich zu der Augspurgischen Confession frey und öffentlich bekennet, dieselbe pure annehmen, darbey in allen und ieden Articulis verharren, und von der Zeit an, da ihnen ihre Evangelische Bücher genommen, und sie zu der Catholischen Religion gezwungen werden wollen, aus freyem Willen sich bey denen Römischen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/241>, abgerufen am 19.05.2024.