abgenommen, zurück behalten, auch
endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn
sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere
Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen
mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus
dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey,
weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren
am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils
auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten
sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die
expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch
wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits
Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen
er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun
gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und
wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen
Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein
und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie
aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive
publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu
sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post:
Placuit
abgenommen, zurück behalten, auch
endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn
sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere
Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen
mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus
dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey,
weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren
am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils
auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten
sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die
expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch
wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits
Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen
er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun
gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und
wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen
Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein
und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie
aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive
publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu
sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post:
Placuit
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abgenommen, zurück behalten, auch
endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn
sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere
Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen
mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus
dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey,
weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren
am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils
auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten
sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die
expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch
wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits
Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen
er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun
gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und
wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen
Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein
und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie
aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive
publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu
sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post:
Placuit
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[203/0239]
abgenommen, zurück behalten, auch endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey, weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post: Placuit
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/239>, abgerufen am 24.11.2024.
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