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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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abgenommen, zurück behalten, auch endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey, weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post: Placuit

abgenommen, zurück behalten, auch endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey, weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post: Placuit

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[203/0239] abgenommen, zurück behalten, auch endlich, von Inspruck wieder zurück in das Tefferecker-Thal geführet worden seyn sollen. Nun lassen sie zwar an ihren Ort gestellet seyn, wie weit etwan Euere Hochfürstliche Gnaden um dieses Verfahren umständliche Wissenschafft tragen mögen oder nicht, können sich aber dahero nicht wohl einbilden, daß alles aus dero gemessenem Befehl und Anordnung dergestalt, wie es beschehen, ergangen sey, weil gleichwohl dieselbe eines Theils, nach dem Exempel dero löblichen Vorfahren am Ertz-Stifft, diese arme Leute bis dahero gnädigst geduldet, andern Theils auch unsere gnädigst- und gnädige Herren Principalen, Obern und Committenten sich genugsam versichert halten, daß Euere Hochfürstliche Gnaden wider die expressen Verordnungen des Instrumenti Pacis nichts verhängen, und das dadurch wieder gestifftete gute Verständniß und Vernehmen unter beyderseits Religions-Verwandten unterbrechen, sondern vielmehr iedwederm dasjenige, dessen er sich daraus zu erfreuen, gönnen und darbey lassen werde. Wenn denn nun gleichwohl in besagtem Friedens-Schluß, und zwar in Articulo quinto, hin und wieder, welcher Gestalt es mit den Unterthanen, so einer andern im heiligen Römischen Reich zugelassenen Religion, als ihre Landes-Herren, zugethan, auf ein und andern Fall gehalten werden soll, klärlich gesetzet und verordnet, in specie aber §. 12. Articuli 4. versehen ist: Statuum Catholicorum subditi, qui sive publicum, sive privatum Augustanae Confessionis Exercitium Anno 1624. longo usu sive sola observantia habuerunt, retineant id ipsum in posterum. Et paulo post: Placuit

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/239>, abgerufen am 24.11.2024.