erhalten haben, von der
neuen Frantzösischen Declaration, welche sowohl zu Franckfurt selbige
Gesandtschafft, nachdem sie vorhero die Schuld des so lang unfruchtbarlich
hinaus ziehenden Congress der Reichs-Deputation aufzubürden gesucht, am acht und
zwantzigsten Septembris nechsthin, als auch folgends zu Regenspurg, den anderten
dieses Monats, von dem Plenipotentiario Verius heraus gegeben, und dahin ist
dictirt worden, daß, wenn bis zu Ende des nechstkünfftigen Monats Novembris, die
vorhin von der Cron Franckreich durch dero Proposition beyden Orts anerbotene
Friedens-Conditionen nicht solten angenommen werden, dieselbe dabey ferners
nicht gehalten, sondern sich reservirt haben wolte, alle ihre vermeynte Rechte,
so weit und breit sie sich auch erstrecken und bestehen mögen, aufs beste, nach
Gefallen zu verfolgen: Und wie solche gleich daraufvon unserer Gesandtschafft zu
Franckfurt selbiger Reichs-Deputation per Decretum zur Deliberation gegeben
worden: Massen sie denn auch nechster Tagen zu Regenspurg durch unsere
Käyserliche Commission selbiger allgemeinen Reichs-Versammlung wird proponiret
werden. Nun hat zwar vorgemeldte unsere Käyserliche Gesandtschafft, die darinn
der Reichs-Deputation aufbürdende Verweilung, alsobald auf den Frantzösischen
Theil gar wohl damit retorquiret, da man ihres Theils nicht allein gleich von
Anfang des Congress von dem beliebten Modo tractandi, nemlich über den wahren
Verstand des Nimwegischen, und darin confirmirten Münsterischen Friedens, wie
auch Discutirung der Reichs-Stände darwider klagenden Gravaminum auf die heraus
gege-
erhalten haben, von der
neuen Frantzösischen Declaration, welche sowohl zu Franckfurt selbige
Gesandtschafft, nachdem sie vorhero die Schuld des so lang unfruchtbarlich
hinaus ziehenden Congress der Reichs-Deputation aufzubürden gesucht, am acht und
zwantzigsten Septembris nechsthin, als auch folgends zu Regenspurg, den anderten
dieses Monats, von dem Plenipotentiario Verius heraus gegeben, und dahin ist
dictirt worden, daß, wenn bis zu Ende des nechstkünfftigen Monats Novembris, die
vorhin von der Cron Franckreich durch dero Proposition beyden Orts anerbotene
Friedens-Conditionen nicht solten angenommen werden, dieselbe dabey ferners
nicht gehalten, sondern sich reservirt haben wolte, alle ihre vermeynte Rechte,
so weit und breit sie sich auch erstrecken und bestehen mögen, aufs beste, nach
Gefallen zu verfolgen: Und wie solche gleich daraufvon unserer Gesandtschafft zu
Franckfurt selbiger Reichs-Deputation per Decretum zur Deliberation gegeben
worden: Massen sie denn auch nechster Tagen zu Regenspurg durch unsere
Käyserliche Commission selbiger allgemeinen Reichs-Versammlung wird proponiret
werden. Nun hat zwar vorgemeldte unsere Käyserliche Gesandtschafft, die darinn
der Reichs-Deputation aufbürdende Verweilung, alsobald auf den Frantzösischen
Theil gar wohl damit retorquiret, da man ihres Theils nicht allein gleich von
Anfang des Congress von dem beliebten Modo tractandi, nemlich über den wahren
Verstand des Nimwegischen, und darin confirmirten Münsterischen Friedens, wie
auch Discutirung der Reichs-Stände darwider klagenden Gravaminum auf die heraus
gege-
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erhalten haben, von der
neuen Frantzösischen Declaration, welche sowohl zu Franckfurt selbige
Gesandtschafft, nachdem sie vorhero die Schuld des so lang unfruchtbarlich
hinaus ziehenden Congress der Reichs-Deputation aufzubürden gesucht, am acht und
zwantzigsten Septembris nechsthin, als auch folgends zu Regenspurg, den anderten
dieses Monats, von dem Plenipotentiario Verius heraus gegeben, und dahin ist
dictirt worden, daß, wenn bis zu Ende des nechstkünfftigen Monats Novembris, die
vorhin von der Cron Franckreich durch dero Proposition beyden Orts anerbotene
Friedens-Conditionen nicht solten angenommen werden, dieselbe dabey ferners
nicht gehalten, sondern sich reservirt haben wolte, alle ihre vermeynte Rechte,
so weit und breit sie sich auch erstrecken und bestehen mögen, aufs beste, nach
Gefallen zu verfolgen: Und wie solche gleich daraufvon unserer Gesandtschafft zu
Franckfurt selbiger Reichs-Deputation per Decretum zur Deliberation gegeben
worden: Massen sie denn auch nechster Tagen zu Regenspurg durch unsere
Käyserliche Commission selbiger allgemeinen Reichs-Versammlung wird proponiret
werden. Nun hat zwar vorgemeldte unsere Käyserliche Gesandtschafft, die darinn
der Reichs-Deputation aufbürdende Verweilung, alsobald auf den Frantzösischen
Theil gar wohl damit retorquiret, da man ihres Theils nicht allein gleich von
Anfang des Congress von dem beliebten Modo tractandi, nemlich über den wahren
Verstand des Nimwegischen, und darin confirmirten Münsterischen Friedens, wie
auch Discutirung der Reichs-Stände darwider klagenden Gravaminum auf die heraus
gege-
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[166/0202]
erhalten haben, von der neuen Frantzösischen Declaration, welche sowohl zu Franckfurt selbige Gesandtschafft, nachdem sie vorhero die Schuld des so lang unfruchtbarlich hinaus ziehenden Congress der Reichs-Deputation aufzubürden gesucht, am acht und zwantzigsten Septembris nechsthin, als auch folgends zu Regenspurg, den anderten dieses Monats, von dem Plenipotentiario Verius heraus gegeben, und dahin ist dictirt worden, daß, wenn bis zu Ende des nechstkünfftigen Monats Novembris, die vorhin von der Cron Franckreich durch dero Proposition beyden Orts anerbotene Friedens-Conditionen nicht solten angenommen werden, dieselbe dabey ferners nicht gehalten, sondern sich reservirt haben wolte, alle ihre vermeynte Rechte, so weit und breit sie sich auch erstrecken und bestehen mögen, aufs beste, nach Gefallen zu verfolgen: Und wie solche gleich daraufvon unserer Gesandtschafft zu Franckfurt selbiger Reichs-Deputation per Decretum zur Deliberation gegeben worden: Massen sie denn auch nechster Tagen zu Regenspurg durch unsere Käyserliche Commission selbiger allgemeinen Reichs-Versammlung wird proponiret werden. Nun hat zwar vorgemeldte unsere Käyserliche Gesandtschafft, die darinn der Reichs-Deputation aufbürdende Verweilung, alsobald auf den Frantzösischen Theil gar wohl damit retorquiret, da man ihres Theils nicht allein gleich von Anfang des Congress von dem beliebten Modo tractandi, nemlich über den wahren Verstand des Nimwegischen, und darin confirmirten Münsterischen Friedens, wie auch Discutirung der Reichs-Stände darwider klagenden Gravaminum auf die heraus gege-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/202>, abgerufen am 24.11.2024.
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