AUs Euer Käyserlichen Majestät, den 27. letztabgewichenen Monats Maji, an mich
abgelassenem gnädigsten Schreiben habe ich mit schuldigem Respect vernommen, was
gestalten Eure Käyserliche Majestät an mich gnädigst gesinnen wollen, daß, weil,
dem Verlaut nach, am Königlichen Dänischen Hofe, die Stadt Hamburg zu Wasser und
Lande anzugreiffen, fest gestellet seye, auch die Cron Franckreich hiezu behülff
lich zu erscheinen sich anheischig gemacht haben solle, ich demnach zu Abwendung
solcher vorerwehnter Stadt imminirenden Gefahr, mit aller Wachsamkeit und
gedeylichen Officiis, auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe concurriren
möchte. Eurer Käyserlichen Majestät soll darauf in Unterthänigkeit ich nicht
verhalten, daß weilen eine zeithero ein- und anders vorgegangen, so zu denen
Muthmassungen, als ob vorberegtes oder dergleichen Dessein obhanden seye, Anlaß
gegeben, ich sowohl dieses Nieder-Sächsischen Cräysses, als mein und meines
Fürstlichen Hauses dabey versirenden eignen Interesse halber nicht unterlassen,
mich hiernach mit Fleiß zu erkundigen, und sonsten darunter alle behörige
Vorsorge anzuwenden: Und wie nun nach Einlangung oberwehnten Ew. Käyserl. Maj.
gnädigsten Rescripts mir um so mehr gebühren will, daran zu seyn, damit dero vor
das H. Römische Reich und dessen Stände Sicherheit und Wohlstand tragende
höchstrühmliche Intention erreichen werde: Also werde ich auch noch ferner auf
alles, was dieser Ends vorgehet, ein wachendes Auge führen, und meine Sorgfalt
dahin mit anwenden, damit Eure Käyserliche Maje-
P. P.
AUs Euer Käyserlichen Majestät, den 27. letztabgewichenen Monats Maji, an mich
abgelassenem gnädigsten Schreiben habe ich mit schuldigem Respect vernommen, was
gestalten Eure Käyserliche Majestät an mich gnädigst gesinnen wollen, daß, weil,
dem Verlaut nach, am Königlichen Dänischen Hofe, die Stadt Hamburg zu Wasser und
Lande anzugreiffen, fest gestellet seye, auch die Cron Franckreich hiezu behülff
lich zu erscheinen sich anheischig gemacht haben solle, ich demnach zu Abwendung
solcher vorerwehnter Stadt imminirenden Gefahr, mit aller Wachsamkeit und
gedeylichen Officiis, auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe concurriren
möchte. Eurer Käyserlichen Majestät soll darauf in Unterthänigkeit ich nicht
verhalten, daß weilen eine zeithero ein- und anders vorgegangen, so zu denen
Muthmassungen, als ob vorberegtes oder dergleichen Dessein obhanden seye, Anlaß
gegeben, ich sowohl dieses Nieder-Sächsischen Cräysses, als mein und meines
Fürstlichen Hauses dabey versirenden eignen Interesse halber nicht unterlassen,
mich hiernach mit Fleiß zu erkundigen, und sonsten darunter alle behörige
Vorsorge anzuwenden: Und wie nun nach Einlangung oberwehnten Ew. Käyserl. Maj.
gnädigsten Rescripts mir um so mehr gebühren will, daran zu seyn, damit dero vor
das H. Römische Reich und dessen Stände Sicherheit und Wohlstand tragende
höchstrühmliche Intention erreichen werde: Also werde ich auch noch ferner auf
alles, was dieser Ends vorgehet, ein wachendes Auge führen, und meine Sorgfalt
dahin mit anwenden, damit Eure Käyserliche Maje-
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abgelassenem gnädigsten Schreiben habe ich mit schuldigem Respect vernommen, was
gestalten Eure Käyserliche Majestät an mich gnädigst gesinnen wollen, daß, weil,
dem Verlaut nach, am Königlichen Dänischen Hofe, die Stadt Hamburg zu Wasser und
Lande anzugreiffen, fest gestellet seye, auch die Cron Franckreich hiezu behülff
lich zu erscheinen sich anheischig gemacht haben solle, ich demnach zu Abwendung
solcher vorerwehnter Stadt imminirenden Gefahr, mit aller Wachsamkeit und
gedeylichen Officiis, auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe concurriren
möchte. Eurer Käyserlichen Majestät soll darauf in Unterthänigkeit ich nicht
verhalten, daß weilen eine zeithero ein- und anders vorgegangen, so zu denen
Muthmassungen, als ob vorberegtes oder dergleichen Dessein obhanden seye, Anlaß
gegeben, ich sowohl dieses Nieder-Sächsischen Cräysses, als mein und meines
Fürstlichen Hauses dabey versirenden eignen Interesse halber nicht unterlassen,
mich hiernach mit Fleiß zu erkundigen, und sonsten darunter alle behörige
Vorsorge anzuwenden: Und wie nun nach Einlangung oberwehnten Ew. Käyserl. Maj.
gnädigsten Rescripts mir um so mehr gebühren will, daran zu seyn, damit dero vor
das H. Römische Reich und dessen Stände Sicherheit und Wohlstand tragende
höchstrühmliche Intention erreichen werde: Also werde ich auch noch ferner auf
alles, was dieser Ends vorgehet, ein wachendes Auge führen, und meine Sorgfalt
dahin mit anwenden, damit Eure Käyserliche Maje-
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[164/0200]
P. P.
AUs Euer Käyserlichen Majestät, den 27. letztabgewichenen Monats Maji, an mich abgelassenem gnädigsten Schreiben habe ich mit schuldigem Respect vernommen, was gestalten Eure Käyserliche Majestät an mich gnädigst gesinnen wollen, daß, weil, dem Verlaut nach, am Königlichen Dänischen Hofe, die Stadt Hamburg zu Wasser und Lande anzugreiffen, fest gestellet seye, auch die Cron Franckreich hiezu behülff lich zu erscheinen sich anheischig gemacht haben solle, ich demnach zu Abwendung solcher vorerwehnter Stadt imminirenden Gefahr, mit aller Wachsamkeit und gedeylichen Officiis, auch allen Falls mit nöthiger Beyhülffe concurriren möchte. Eurer Käyserlichen Majestät soll darauf in Unterthänigkeit ich nicht verhalten, daß weilen eine zeithero ein- und anders vorgegangen, so zu denen Muthmassungen, als ob vorberegtes oder dergleichen Dessein obhanden seye, Anlaß gegeben, ich sowohl dieses Nieder-Sächsischen Cräysses, als mein und meines Fürstlichen Hauses dabey versirenden eignen Interesse halber nicht unterlassen, mich hiernach mit Fleiß zu erkundigen, und sonsten darunter alle behörige Vorsorge anzuwenden: Und wie nun nach Einlangung oberwehnten Ew. Käyserl. Maj. gnädigsten Rescripts mir um so mehr gebühren will, daran zu seyn, damit dero vor das H. Römische Reich und dessen Stände Sicherheit und Wohlstand tragende höchstrühmliche Intention erreichen werde: Also werde ich auch noch ferner auf alles, was dieser Ends vorgehet, ein wachendes Auge führen, und meine Sorgfalt dahin mit anwenden, damit Eure Käyserliche Maje-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/200>, abgerufen am 24.11.2024.
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