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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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selbsten ergiebt, daß zugleich, ohne Aufschub, Provision, so viel als nöthig, gerechter Müntze müsse angeschafft werden. Und da, wie bekannt, die Fragen entstehen, ob nöthig, rathsam und practicable sey, den Reichs-Thaler zu verändern, und denselben entweder in Bonitate intrinseca etwas verringern, oder in Valore extrinseco erhöhen? Oder, ob es besser sey, denselben auf den bisherigen Fuß oder Reichs-Constitution unverrückt zu lassen, und die gegeringere Abtheilung nach solchem Fuß zu reguliren? Die Verringerung des Rthlr in Bonitate intrinseca können wir, ohne Maßgebung, nicht anders, als dem gemeinen Wesen höchstschädlich und verderblich, darzu ohnnöthig, mithin der gantzen Teutschen Nation schmählich zu seyn finden; Höchstschädlich, indem daß dadurch alle Contracten, Gülten, Zinß-Verschreibungen, Obligationes und Schuld-Briefe, verlassene, unterpfändlich eingeschriebene, oder sonst ausgeliehene Gelder werden alteriret, und anders, wie sie lauten, reduciret, auch alle Wechsel mit auswärtigen Nationen künfftig anders eingerichtet werden müssen, welches ohne unsäglichen vielen Streit und Verwirrung nicht abgehen würde, denn folglich die guten alten Rthlr. so viel deren noch übrig seynd, sich mit der Zeit gar verliehren, die Pretia Rerum steigen, (angesehen, wenn das Geld geringhaltiger ist, der Kauffmann desto mehr vor die Waare fodert) also effective allenthalben Schade und Unlust dabey seyn würde; Ohnnöthig düncket uns auch solche Verringerung zu seyn, weil unsers Wissens keine erhebliche Ursache darzu zwinget: Denn so viel betrifft, daß etwan primo fürgewandt wird, es werde dadurch das

selbsten ergiebt, daß zugleich, ohne Aufschub, Provision, so viel als nöthig, gerechter Müntze müsse angeschafft werden. Und da, wie bekannt, die Fragen entstehen, ob nöthig, rathsam und practicable sey, den Reichs-Thaler zu verändern, und denselben entweder in Bonitate intrinseca etwas verringern, oder in Valore extrinseco erhöhen? Oder, ob es besser sey, denselben auf den bisherigen Fuß oder Reichs-Constitution unverrückt zu lassen, und die gegeringere Abtheilung nach solchem Fuß zu reguliren? Die Verringerung des Rthlr in Bonitate intrinseca können wir, ohne Maßgebung, nicht anders, als dem gemeinen Wesen höchstschädlich und verderblich, darzu ohnnöthig, mithin der gantzen Teutschen Nation schmählich zu seyn finden; Höchstschädlich, indem daß dadurch alle Contracten, Gülten, Zinß-Verschreibungen, Obligationes und Schuld-Briefe, verlassene, unterpfändlich eingeschriebene, oder sonst ausgeliehene Gelder werden alteriret, und anders, wie sie lauten, reduciret, auch alle Wechsel mit auswärtigen Nationen künfftig anders eingerichtet werden müssen, welches ohne unsäglichen vielen Streit und Verwirrung nicht abgehen würde, denn folglich die guten alten Rthlr. so viel deren noch übrig seynd, sich mit der Zeit gar verliehren, die Pretia Rerum steigen, (angesehen, wenn das Geld geringhaltiger ist, der Kauffmann desto mehr vor die Waare fodert) also effective allenthalben Schade und Unlust dabey seyn würde; Ohnnöthig düncket uns auch solche Verringerung zu seyn, weil unsers Wissens keine erhebliche Ursache darzu zwinget: Denn so viel betrifft, daß etwan primo fürgewandt wird, es werde dadurch das

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                     entstehen, ob nöthig, rathsam und practicable sey, den Reichs-Thaler zu
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[138/0174] selbsten ergiebt, daß zugleich, ohne Aufschub, Provision, so viel als nöthig, gerechter Müntze müsse angeschafft werden. Und da, wie bekannt, die Fragen entstehen, ob nöthig, rathsam und practicable sey, den Reichs-Thaler zu verändern, und denselben entweder in Bonitate intrinseca etwas verringern, oder in Valore extrinseco erhöhen? Oder, ob es besser sey, denselben auf den bisherigen Fuß oder Reichs-Constitution unverrückt zu lassen, und die gegeringere Abtheilung nach solchem Fuß zu reguliren? Die Verringerung des Rthlr in Bonitate intrinseca können wir, ohne Maßgebung, nicht anders, als dem gemeinen Wesen höchstschädlich und verderblich, darzu ohnnöthig, mithin der gantzen Teutschen Nation schmählich zu seyn finden; Höchstschädlich, indem daß dadurch alle Contracten, Gülten, Zinß-Verschreibungen, Obligationes und Schuld-Briefe, verlassene, unterpfändlich eingeschriebene, oder sonst ausgeliehene Gelder werden alteriret, und anders, wie sie lauten, reduciret, auch alle Wechsel mit auswärtigen Nationen künfftig anders eingerichtet werden müssen, welches ohne unsäglichen vielen Streit und Verwirrung nicht abgehen würde, denn folglich die guten alten Rthlr. so viel deren noch übrig seynd, sich mit der Zeit gar verliehren, die Pretia Rerum steigen, (angesehen, wenn das Geld geringhaltiger ist, der Kauffmann desto mehr vor die Waare fodert) also effective allenthalben Schade und Unlust dabey seyn würde; Ohnnöthig düncket uns auch solche Verringerung zu seyn, weil unsers Wissens keine erhebliche Ursache darzu zwinget: Denn so viel betrifft, daß etwan primo fürgewandt wird, es werde dadurch das

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/174>, abgerufen am 19.05.2024.