troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was
Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100.
Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen
gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu
erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns,
wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren
civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in
unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese
Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664.
allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt
worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite
allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine
beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner
Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck
gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz
und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum
Halle, den 25. Julii, Anno 1676.
XLV.
Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann
Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche
Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg,
und Fürst-
troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was
Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100.
Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen
gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu
erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns,
wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren
civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in
unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese
Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664.
allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt
worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite
allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine
beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner
Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck
gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz
und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum
Halle, den 25. Julii, Anno 1676.
XLV.
Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann
Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche
Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg,
und Fürst-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0145"n="109"/>
troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was
Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100.
Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen
gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu
erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns,
wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren
civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in
unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese
Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664.
allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt
worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite
allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine
beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner
Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck
gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz
und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum
Halle, den 25. Julii, Anno 1676.</p></div><div><head>XLV.<lb/></head><l>Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann
Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche
Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg,
und Fürst-
</l></div></body></text></TEI>
[109/0145]
troactis Wissenschafft tragen, wie und auf was Masse gegen dergleichen Instanz die Evangelischen Stände sich nun fast bey 100. Jahren geschützet, also haben wir dennoch Euer Liebden beschehenem Ansinnen gebührende Satisfaction zu thun, nicht umhin vermocht, deroselben hierdurch zu erkennen zu geben, daß wenn von der Römischen Käyserlichen Majestät auch an uns, wegen Annehmung des neuen Calenders, etwas kommen möchte, wir in dieser puren civil- und politischen Sache, ohne vorgehenden allgemeinen Reichs-Schluß, in unsern Landen etwas vorzunehmen Bedencken tragen würden, zumahln da diese Materie auf Seiner Käyserlichen Majestät allergnädigsten Befehl in Anno 1664. allbereits per Decretum in die Reichs-Collegia gebracht, auch daselbst ventilirt worden, und annoch zu hoffen stehet, daß, wenn man auf deroselben anderweite allergnädigste Verfügung, die Sache hin und wiederum vernehmen solte, durch eine beständige und richtige Einrichtung des Calenders ohne Zweifel ein allgemeiner Schluß getroffen, und hernach von Chur-Fürsten und Ständen unweigerlich zu Werck gerichtet, mithin auch die bisherige Hindernissen bey Administrirung der Justiz und denen Commercien wohl und glücklich aufgehoben werden würden etc, Datum Halle, den 25. Julii, Anno 1676.
XLV.
Schreiben Churfürst Johann Georg des II. zu Sachsen, an die Herren, Johann Ernsten, Johann Georgen und Bernharden, Hertzoge zu Sachsen, die nahmentliche Unterschreibung der zwischen Chur-Mäyntz und Sachsen, dem Bischoffe zu Bamberg, und Fürst-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/145>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.