grosse
Insolentien verübet hat. Nachdem nun hiesige Kauffmannschafft, ex Occasione des
bevorstehenden Polnischen Reichs-Tages, ihre Querelen beweglich wiederhohlet;
Und aus unwiderleglichen Gründen erhärtet, daß dieses nichts minder, als auch
die überaus grosse Erhöhung der Polnischen Zölle, da die Schlesier wider alle
Billichkeit und das alte Herkommen 8. pro Centum, sie hingegen nur 2. pro Centum
bezahlen müssen, denen alten Compactatis beyder Cronen, und denen Privilegiis,
welche die Könige in Polen, ratione Commerciorum, hiesiger Stadt ertheilet
haben, e diametro zuwider laufft; Wir auch insonderheit anzuziehen haben, daß
vermöge Käyserl. Königlichen und Landes-Fürstlichen Privilegien, wie auch Krafft
gewisser, zwischen denen Königen zu Böheim und Churfürsten zu Brandenburg
gemachter alten Verträge, kein Pole, Preusse etc. über den Oder-Strohm zu
handeln berechtiget sey Von welchem Jure quaesito die Stadt Breßlau gutwillig
remittiret; Als hingegen König Wladislaus III. in Polen hiesiger Stadt das
Privilegium über den Weichsel-Strohm zu handeln ertheilet hat; Also bey dieses
letzteren Juris Zurückziehung hiesige Stadt auch allen Polnischen
Handels-Leuten, die bis dato nach Leipzig, Franckfurt am Mayn, und andere Oerter
libere ihre Commercia getrieben, die Handlung über die West-Seite der Oder zu
verwehren, ex Jure Retorsionis, genugsam befugt seyn würde; Ratione der Zölle
aber die Polen in Euer Käyser- und Königlichen Majestät Erb-Lande Schlesien
nichts mehrers, als die Incolae und Cives selbst von ihren Handels-Waaren
entrich-
grosse
Insolentien verübet hat. Nachdem nun hiesige Kauffmannschafft, ex Occasione des
bevorstehenden Polnischen Reichs-Tages, ihre Querelen beweglich wiederhohlet;
Und aus unwiderleglichen Gründen erhärtet, daß dieses nichts minder, als auch
die überaus grosse Erhöhung der Polnischen Zölle, da die Schlesier wider alle
Billichkeit und das alte Herkommen 8. pro Centum, sie hingegen nur 2. pro Centum
bezahlen müssen, denen alten Compactatis beyder Cronen, und denen Privilegiis,
welche die Könige in Polen, ratione Commerciorum, hiesiger Stadt ertheilet
haben, e diametro zuwider laufft; Wir auch insonderheit anzuziehen haben, daß
vermöge Käyserl. Königlichen und Landes-Fürstlichen Privilegien, wie auch Krafft
gewisser, zwischen denen Königen zu Böheim und Churfürsten zu Brandenburg
gemachter alten Verträge, kein Pole, Preusse etc. über den Oder-Strohm zu
handeln berechtiget sey Von welchem Jure quaesito die Stadt Breßlau gutwillig
remittiret; Als hingegen König Wladislaus III. in Polen hiesiger Stadt das
Privilegium über den Weichsel-Strohm zu handeln ertheilet hat; Also bey dieses
letzteren Juris Zurückziehung hiesige Stadt auch allen Polnischen
Handels-Leuten, die bis dato nach Leipzig, Franckfurt am Mayn, und andere Oerter
libere ihre Commercia getrieben, die Handlung über die West-Seite der Oder zu
verwehren, ex Jure Retorsionis, genugsam befugt seyn würde; Ratione der Zölle
aber die Polen in Euer Käyser- und Königlichen Majestät Erb-Lande Schlesien
nichts mehrers, als die Incolae und Cives selbst von ihren Handels-Waaren
entrich-
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grosse
Insolentien verübet hat. Nachdem nun hiesige Kauffmannschafft, ex Occasione des
bevorstehenden Polnischen Reichs-Tages, ihre Querelen beweglich wiederhohlet;
Und aus unwiderleglichen Gründen erhärtet, daß dieses nichts minder, als auch
die überaus grosse Erhöhung der Polnischen Zölle, da die Schlesier wider alle
Billichkeit und das alte Herkommen 8. pro Centum, sie hingegen nur 2. pro Centum
bezahlen müssen, denen alten Compactatis beyder Cronen, und denen Privilegiis,
welche die Könige in Polen, ratione Commerciorum, hiesiger Stadt ertheilet
haben, e diametro zuwider laufft; Wir auch insonderheit anzuziehen haben, daß
vermöge Käyserl. Königlichen und Landes-Fürstlichen Privilegien, wie auch Krafft
gewisser, zwischen denen Königen zu Böheim und Churfürsten zu Brandenburg
gemachter alten Verträge, kein Pole, Preusse etc. über den Oder-Strohm zu
handeln berechtiget sey Von welchem Jure quaesito die Stadt Breßlau gutwillig
remittiret; Als hingegen König Wladislaus III. in Polen hiesiger Stadt das
Privilegium über den Weichsel-Strohm zu handeln ertheilet hat; Also bey dieses
letzteren Juris Zurückziehung hiesige Stadt auch allen Polnischen
Handels-Leuten, die bis dato nach Leipzig, Franckfurt am Mayn, und andere Oerter
libere ihre Commercia getrieben, die Handlung über die West-Seite der Oder zu
verwehren, ex Jure Retorsionis, genugsam befugt seyn würde; Ratione der Zölle
aber die Polen in Euer Käyser- und Königlichen Majestät Erb-Lande Schlesien
nichts mehrers, als die Incolae und Cives selbst von ihren Handels-Waaren
entrich-
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grosse Insolentien verübet hat. Nachdem nun hiesige Kauffmannschafft, ex Occasione des bevorstehenden Polnischen Reichs-Tages, ihre Querelen beweglich wiederhohlet; Und aus unwiderleglichen Gründen erhärtet, daß dieses nichts minder, als auch die überaus grosse Erhöhung der Polnischen Zölle, da die Schlesier wider alle Billichkeit und das alte Herkommen 8. pro Centum, sie hingegen nur 2. pro Centum bezahlen müssen, denen alten Compactatis beyder Cronen, und denen Privilegiis, welche die Könige in Polen, ratione Commerciorum, hiesiger Stadt ertheilet haben, e diametro zuwider laufft; Wir auch insonderheit anzuziehen haben, daß vermöge Käyserl. Königlichen und Landes-Fürstlichen Privilegien, wie auch Krafft gewisser, zwischen denen Königen zu Böheim und Churfürsten zu Brandenburg gemachter alten Verträge, kein Pole, Preusse etc. über den Oder-Strohm zu handeln berechtiget sey Von welchem Jure quaesito die Stadt Breßlau gutwillig remittiret; Als hingegen König Wladislaus III. in Polen hiesiger Stadt das Privilegium über den Weichsel-Strohm zu handeln ertheilet hat; Also bey dieses letzteren Juris Zurückziehung hiesige Stadt auch allen Polnischen Handels-Leuten, die bis dato nach Leipzig, Franckfurt am Mayn, und andere Oerter libere ihre Commercia getrieben, die Handlung über die West-Seite der Oder zu verwehren, ex Jure Retorsionis, genugsam befugt seyn würde; Ratione der Zölle aber die Polen in Euer Käyser- und Königlichen Majestät Erb-Lande Schlesien nichts mehrers, als die Incolae und Cives selbst von ihren Handels-Waaren entrich-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/139>, abgerufen am 24.11.2024.
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