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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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im Stifst Passau, sondern darzu noch von denen ihme Anno 1636. zuerkennten Emolumentis, den halben Theil schwinden zu lassen sich erkläret, diese Theilung auch nur ein Temporal-Werck ist, welche nur so lange währet, als sich ein Römischer Käyser im Reich in Person befinden thut, und dahero leicht zu ermessen, daß durch den von mehr besagten Grafen von Paar gethanen Vorschlag, die ein und andern Theils besorgende Confusion am besten und leichtesten vermittelt bleiben könne; Also lassen wir es bey dessen Aufsatz allerdings verbleiben, und ersuchen Euer Liebden beynebens freund-gnädiglich, sie wollen denselben veranlaster Massen in quadruplo ausfertigen lassen, ein Exemplar unserer Käyserlichen Reichs-Hofs-Cantzley einschicken, das andere in dero Reichs-Archiv aufbehalten, von den übrigen zweyen Exemplaribus iedem Theil eines zustellen, und dieselbe dahin anweisen, daß sie sich solchen Recess alles seines Innhalts gehorsamst beqvemen wollen. Und damit sich nicht ein oder anderer Theil hiernechst beschweren möchte, als wenn durch diesen Vergleich erlangter Investitur zu nahe gegangen oder derogirt wäre; Als haben wir befohlen, daß solchen Recessibus nachfolgende Clausula salvatoria angehengt werde: Schließlich, weil diese gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil allein angehende Privat-Sache ist, so soll durch diesen darübergetroffenen Vergleich keinem Theil an seiner habenden Investitur im geringsten praejudiciret werden. Wenn denn solcher Gestalt ein ieder bey seiner Befugniß genugsam gesichert seyn kan, also wird uns von Euer Liebden ein absonderlicher Gefallen geschehen, wenn sie ihrem

im Stifst Passau, sondern darzu noch von denen ihme Anno 1636. zuerkennten Emolumentis, den halben Theil schwinden zu lassen sich erkläret, diese Theilung auch nur ein Temporal-Werck ist, welche nur so lange währet, als sich ein Römischer Käyser im Reich in Person befinden thut, und dahero leicht zu ermessen, daß durch den von mehr besagten Grafen von Paar gethanen Vorschlag, die ein und andern Theils besorgende Confusion am besten und leichtesten vermittelt bleiben könne; Also lassen wir es bey dessen Aufsatz allerdings verbleiben, und ersuchen Euer Liebden beynebens freund-gnädiglich, sie wollen denselben veranlaster Massen in quadruplo ausfertigen lassen, ein Exemplar unserer Käyserlichen Reichs-Hofs-Cantzley einschicken, das andere in dero Reichs-Archiv aufbehalten, von den übrigen zweyen Exemplaribus iedem Theil eines zustellen, und dieselbe dahin anweisen, daß sie sich solchen Recess alles seines Innhalts gehorsamst beqvemen wollen. Und damit sich nicht ein oder anderer Theil hiernechst beschweren möchte, als wenn durch diesen Vergleich erlangter Investitur zu nahe gegangen oder derogirt wäre; Als haben wir befohlen, daß solchen Recessibus nachfolgende Clausula salvatoria angehengt werde: Schließlich, weil diese gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil allein angehende Privat-Sache ist, so soll durch diesen darübergetroffenen Vergleich keinem Theil an seiner habenden Investitur im geringsten praejudiciret werden. Wenn denn solcher Gestalt ein ieder bey seiner Befugniß genugsam gesichert seyn kan, also wird uns von Euer Liebden ein absonderlicher Gefallen geschehen, wenn sie ihrem

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                     Reich in Person befinden thut, und dahero leicht zu ermessen, daß durch den von
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[96/0132] im Stifst Passau, sondern darzu noch von denen ihme Anno 1636. zuerkennten Emolumentis, den halben Theil schwinden zu lassen sich erkläret, diese Theilung auch nur ein Temporal-Werck ist, welche nur so lange währet, als sich ein Römischer Käyser im Reich in Person befinden thut, und dahero leicht zu ermessen, daß durch den von mehr besagten Grafen von Paar gethanen Vorschlag, die ein und andern Theils besorgende Confusion am besten und leichtesten vermittelt bleiben könne; Also lassen wir es bey dessen Aufsatz allerdings verbleiben, und ersuchen Euer Liebden beynebens freund-gnädiglich, sie wollen denselben veranlaster Massen in quadruplo ausfertigen lassen, ein Exemplar unserer Käyserlichen Reichs-Hofs-Cantzley einschicken, das andere in dero Reichs-Archiv aufbehalten, von den übrigen zweyen Exemplaribus iedem Theil eines zustellen, und dieselbe dahin anweisen, daß sie sich solchen Recess alles seines Innhalts gehorsamst beqvemen wollen. Und damit sich nicht ein oder anderer Theil hiernechst beschweren möchte, als wenn durch diesen Vergleich erlangter Investitur zu nahe gegangen oder derogirt wäre; Als haben wir befohlen, daß solchen Recessibus nachfolgende Clausula salvatoria angehengt werde: Schließlich, weil diese gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil allein angehende Privat-Sache ist, so soll durch diesen darübergetroffenen Vergleich keinem Theil an seiner habenden Investitur im geringsten praejudiciret werden. Wenn denn solcher Gestalt ein ieder bey seiner Befugniß genugsam gesichert seyn kan, also wird uns von Euer Liebden ein absonderlicher Gefallen geschehen, wenn sie ihrem

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/132>, abgerufen am 24.11.2024.