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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Zweytes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Teutschen Reichs-Cantzley vorkommende Curialien und Courtoisien.
Vorbericht.

Das Ceremoniel in Briefen bestehet eigentlich in den Curialien und der Courtoisie. Jene sind nichts anders, als die Schreib-Art, wie es Curia, der Hof, und die Cantzley in Gewohnheit hat, und es also der Stylus Curiae, sowohl wegen der Titulatur, als Salutation, und Anerbietung derer Dienste, auch was deme mehr anhängig, erfodert. Diese aber begreifft in sich das Unterschriffts-Compliment, welches entweder, nach der Convenienz oder Gelegenheit des Hofes, von grossen Potentaten, auch Fürsten und Herren selbst geschicht, oder durch die Cantzley verrichtet, oder auch wohl, zumahl wenn Höhere an Niedrigere schreiben, gar unterlassen, und nur nach dem Schluß und Dato der Nahme gesetzt wird. Wie nun beydes seit dem Westphälischen Frieden, de Anno 1648. bis hieher, in Teutschen Briefen observiret worden, solches erhellet aus nachfolgendem zweyten Register dieser Reichs-Cantzley klar und deutlich, doch ist hierbey zu mercken, daß die neue Schreib-Art der älterern allezeit vorzuziehen, und sich nach selbiger heutiges Tages zu richten.

Zweytes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Teutschen Reichs-Cantzley vorkom̃ende Curialien und Courtoisien.
Vorbericht.

Das Ceremoniel in Briefen bestehet eigentlich in den Curialien und der Courtoisie. Jene sind nichts anders, als die Schreib-Art, wie es Curia, der Hof, und die Cantzley in Gewohnheit hat, und es also der Stylus Curiae, sowohl wegen der Titulatur, als Salutation, und Anerbietung derer Dienste, auch was deme mehr anhängig, erfodert. Diese aber begreifft in sich das Unterschriffts-Compliment, welches entweder, nach der Convenienz oder Gelegenheit des Hofes, von grossen Potentaten, auch Fürsten und Herren selbst geschicht, oder durch die Cantzley verrichtet, oder auch wohl, zumahl wenn Höhere an Niedrigere schreiben, gar unterlassen, und nur nach dem Schluß und Dato der Nahme gesetzt wird. Wie nun beydes seit dem Westphälischen Frieden, de Anno 1648. bis hieher, in Teutschen Briefen observiret worden, solches erhellet aus nachfolgendem zweyten Register dieser Reichs-Cantzley klar und deutlich, doch ist hierbey zu mercken, daß die neue Schreib-Art der älterern allezeit vorzuziehen, und sich nach selbiger heutiges Tages zu richten.

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                     welches entweder, nach der Convenienz oder Gelegenheit des Hofes, von grossen
                     Potentaten, auch Fürsten und Herren selbst geschicht, oder durch die Cantzley
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                     unterlassen, und nur nach dem Schluß und Dato der Nahme gesetzt wird. Wie nun
                     beydes seit dem Westphälischen Frieden, de Anno 1648. bis hieher, in Teutschen
                     Briefen observiret worden, solches erhellet aus nachfolgendem zweyten Register
                     dieser Reichs-Cantzley klar und deutlich, doch ist hierbey zu mercken, daß die
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[1221] Zweytes Register, Uber die in denen acht Theilen dieser Teutschen Reichs-Cantzley vorkom̃ende Curialien und Courtoisien. Vorbericht. Das Ceremoniel in Briefen bestehet eigentlich in den Curialien und der Courtoisie. Jene sind nichts anders, als die Schreib-Art, wie es Curia, der Hof, und die Cantzley in Gewohnheit hat, und es also der Stylus Curiae, sowohl wegen der Titulatur, als Salutation, und Anerbietung derer Dienste, auch was deme mehr anhängig, erfodert. Diese aber begreifft in sich das Unterschriffts-Compliment, welches entweder, nach der Convenienz oder Gelegenheit des Hofes, von grossen Potentaten, auch Fürsten und Herren selbst geschicht, oder durch die Cantzley verrichtet, oder auch wohl, zumahl wenn Höhere an Niedrigere schreiben, gar unterlassen, und nur nach dem Schluß und Dato der Nahme gesetzt wird. Wie nun beydes seit dem Westphälischen Frieden, de Anno 1648. bis hieher, in Teutschen Briefen observiret worden, solches erhellet aus nachfolgendem zweyten Register dieser Reichs-Cantzley klar und deutlich, doch ist hierbey zu mercken, daß die neue Schreib-Art der älterern allezeit vorzuziehen, und sich nach selbiger heutiges Tages zu richten.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1221>, abgerufen am 24.11.2024.