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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß

gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß

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[69/0105] gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/105>, abgerufen am 22.11.2024.