Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß

gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0105" n="69"/>
gestatten werden, daß nunmehr von
                     demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt,
                     und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst
                     höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer
                     fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die
                     Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das
                     Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten,
                     Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten,
                     das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im
                     heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche
                     Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu
                     belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam
                     bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen)
                     Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches
                     dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete,
                     und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig
                     unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja
                     endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und
                     nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs
                     vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch
                     mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt
                     anhangenden Protectorii, über diß
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[69/0105] gestatten werden, daß nunmehr von demselben das Käyserliche Hoff-Post-Wesen im heiligen Römischen Reich separirt, und einem andern verliehen werden solte, da zumahlen dieselbe allergnädigst höchstvernünfftigst unschwer zu ermessen, daß dem Reichs-Post-Amt allzuschwer fallen würde, da selbiges, vermittelst deren ihme gebührenden Land-Posten, die Brieffe bestellen, Leute, Rosse und anders, so darzu gehört, unterhalten, das Käyserliche Hoff-Post-Amt aber von denen dem Hoff folgenden Gesandten, Residenten und Agenten, auch andern fremden Personen, Kauff- und Handels-Leuten, das Porto einziehen solte, über dieses auch andere Chur-Fürsten und Stände im heiligen Römischen Reich leicht die Nachfolge, als wenn durch diese neuerliche Distinction ihnen eben sowohl, iemanden damit in ihren Landen und Gebieth zu belehne, oder sonsten dißfalls nach Belieben (massen bishero, wie gnungsam bekannt, verschiedene Reichs-Städte sich anmaßlich allbereit unterstehen wollen) Aenderung vorzunehmen, zuständig und erlaubt wären, nehmen, also endlich solches dabevor von dem Grafen von Taxis mit so grosser Mühe und Unkosten angerichtete, und bishero, sonderlich bey vorgewesenen Kriegs-Gefährlichkeiten, sorgfältig unterhaltene gemein-nützige Post-Wesen in höchste Confusion gerathen, ja endlich, neben andern daraus mehr befahrenden höchstschädlichen und nachtheiligen Consequentien, diß Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs vornehmes Regal gar zu Grunde gerichtet werden dürffte. Dieweilen iedoch auch mir absonderlich obliegen will, mich, Krafft des meinem Ertz-Cancellariat Amt anhangenden Protectorii, über diß

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/105
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/105>, abgerufen am 19.05.2024.