Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.Schifffahrt. Akad. der Kaufl. unter Haverey befindlich, und insonderheitdarinn besteht, daß die Jnteressenten einwilligen, den befun- denen Schaden, so er Haverey kann erkannt werden, zu eines jeden Theil bezahlen zu wollen. Welcher ihn nicht unterzeich- net, und seine Güter finden sich hernach schadhaft, dem geste- hen die andern Jnteressenten keine Ersetzung oder Haverey. Zur Ersetzung des Schadens oder Bezahlung der Haverey müssen sowol (a) die geworfenen und (b) bey der Werfung be- schädigten Güter, als auch (c) die erhaltenen und unbeschädig- ten, ingleichen (d) das Schiff das ihrige beytragen; jedes nach6) Bezah- lung der Haverey. seinem Werthe, und wird darauf nicht Acht gehabt, ob die Güter das Schiff sehr beschweret oder nicht. Hingegen bezahlt keine Haverey überhaupt alles das, was keine Fracht bezahlet, nach der gemeinen Regel: Was keine Fracht bezahlet, bezah- let auch keine Haverey. Was aber insbesondere diejenigen Personen und Sachen betrifft, die von Haverey befreyet sind, so haben wir sie in unserer Akad. der Kaufl. unter Haverey angezeiget. Eben so giebt es auch Sachen, die keine Contri-7) Sachen, so keine Con- tribution genießen, bution genießen: und gehören unter solche diejenigen geworfe- nen Sachen, die (a) auf das Verdeck oder (b) in das Schiffboot geladen, oder auch (c) am Schiffe angehangen gewesen. Ehe aber die Repartition, was ein jeder Jnteressent zur Erstattung8) Taxation der Güter u. des Schiffes, des erlittenen Schadens beytragen müsse, gemacht werden kann; muß vorher sowol das Verlohrne und Beschädigte, als auch das Erhaltene, | samt Schiff- und Fracht, ordentlich taxiret und angeschlagen werden. Und zwar werden, dem bürgerlichen Rechte nach, die (a) verlornen und ausgeworfenen Güter nach selbigem Preiße taxiret, wie sie vermuthlich eingekauft worden; die (b) behaltenen Güter aber nach dem Markte, da sie sollen verkauft werden: hingegen macht das wysbische See- recht keinen Unterschied zwischen ausgeworfenen und behaltenen Gütern. Die (c) beschädigten Waaren werden entweder durch beeidigte Leute wardiret, oder auch an den Meistbietenten ver- kauft. Die Taxation des (d) Schiffes geschieht gemeiniglich also, daß der Schiffer selbst dasselbe zu Gelde setzet, und, wenn die Kaufleute vermuthen sollten, daß es weniger geschätzet, als es wirklich werth ist, steht ihnen frey, und haben sie die Wahl, ob sie es dafür annehmen wollen, jedoch nur in gewisser Zeit, und gemeiniglich innerhalb 6 Stunden. Endlich die Taxirung der (e) Schiffsgeräthschaft betreffend, so wird solches, wenn die schadhaften Masten oder andere Geräthschaft, zu Vermei- dung größern Unglücks, über Bord geworfen, oder die Tauen, woran selbige hangen geblieben, gekappet werden mußten; so viel als solches nach der geschehenen Beschädigung annoch werth gewesen, taxiret. Wenn nun sowol das Verlorne und Beschä-9) Dispache digte, als auch das Erhaltene, samt Schiff und Fracht, or- dentlich taxiret und angeschlagen ist, wird die Repartition des erlittenen Schadens unter die, welche die Haverey bezahlen müssen, gemacht, welche Repartition eine Dispache genennet wird. Solche Dispache, oder Havereyrechnung, ist auf folgende Weise (Y) 2
Schifffahrt. Akad. der Kaufl. unter Haverey befindlich, und inſonderheitdarinn beſteht, daß die Jntereſſenten einwilligen, den befun- denen Schaden, ſo er Haverey kann erkannt werden, zu eines jeden Theil bezahlen zu wollen. Welcher ihn nicht unterzeich- net, und ſeine Guͤter finden ſich hernach ſchadhaft, dem geſte- hen die andern Jntereſſenten keine Erſetzung oder Haverey. Zur Erſetzung des Schadens oder Bezahlung der Haverey muͤſſen ſowol (a) die geworfenen und (b) bey der Werfung be- ſchaͤdigten Guͤter, als auch (c) die erhaltenen und unbeſchaͤdig- ten, ingleichen (d) das Schiff das ihrige beytragen; jedes nach6) Bezah- lung der Haverey. ſeinem Werthe, und wird darauf nicht Acht gehabt, ob die Guͤter das Schiff ſehr beſchweret oder nicht. Hingegen bezahlt keine Haverey uͤberhaupt alles das, was keine Fracht bezahlet, nach der gemeinen Regel: Was keine Fracht bezahlet, bezah- let auch keine Haverey. Was aber insbeſondere diejenigen Perſonen und Sachen betrifft, die von Haverey befreyet ſind, ſo haben wir ſie in unſerer Akad. der Kaufl. unter Haverey angezeiget. Eben ſo giebt es auch Sachen, die keine Contri-7) Sachen, ſo keine Con- tribution genießen, bution genießen: und gehoͤren unter ſolche diejenigen geworfe- nen Sachen, die (a) auf das Verdeck oder (b) in das Schiffboot geladen, oder auch (c) am Schiffe angehangen geweſen. Ehe aber die Repartition, was ein jeder Jntereſſent zur Erſtattung8) Taxation der Guͤter u. des Schiffes, des erlittenen Schadens beytragen muͤſſe, gemacht werden kann; muß vorher ſowol das Verlohrne und Beſchaͤdigte, als auch das Erhaltene, | ſamt Schiff- und Fracht, ordentlich taxiret und angeſchlagen werden. Und zwar werden, dem buͤrgerlichen Rechte nach, die (a) verlornen und ausgeworfenen Guͤter nach ſelbigem Preiße taxiret, wie ſie vermuthlich eingekauft worden; die (b) behaltenen Guͤter aber nach dem Markte, da ſie ſollen verkauft werden: hingegen macht das wysbiſche See- recht keinen Unterſchied zwiſchen ausgeworfenen und behaltenen Guͤtern. Die (c) beſchaͤdigten Waaren werden entweder durch beeidigte Leute wardiret, oder auch an den Meiſtbietenten ver- kauft. Die Taxation des (d) Schiffes geſchieht gemeiniglich alſo, daß der Schiffer ſelbſt daſſelbe zu Gelde ſetzet, und, wenn die Kaufleute vermuthen ſollten, daß es weniger geſchaͤtzet, als es wirklich werth iſt, ſteht ihnen frey, und haben ſie die Wahl, ob ſie es dafuͤr annehmen wollen, jedoch nur in gewiſſer Zeit, und gemeiniglich innerhalb 6 Stunden. Endlich die Taxirung der (e) Schiffsgeraͤthſchaft betreffend, ſo wird ſolches, wenn die ſchadhaften Maſten oder andere Geraͤthſchaft, zu Vermei- dung groͤßern Ungluͤcks, uͤber Bord geworfen, oder die Tauen, woran ſelbige hangen geblieben, gekappet werden mußten; ſo viel als ſolches nach der geſchehenen Beſchaͤdigung annoch werth geweſen, taxiret. Wenn nun ſowol das Verlorne und Beſchaͤ-9) Diſpache digte, als auch das Erhaltene, ſamt Schiff und Fracht, or- dentlich taxiret und angeſchlagen iſt, wird die Repartition des erlittenen Schadens unter die, welche die Haverey bezahlen muͤſſen, gemacht, welche Repartition eine Diſpache genennet wird. Solche Diſpache, oder Havereyrechnung, iſt auf folgende Weiſe (Y) 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <floatingText> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0943" n="339"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Schifffahrt.</hi></fw><lb/><hi rendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter <hi rendition="#fr">Haverey</hi> befindlich, und inſonderheit<lb/> darinn beſteht, daß die Jntereſſenten einwilligen, den befun-<lb/> denen Schaden, ſo er Haverey kann erkannt werden, zu eines<lb/> jeden Theil bezahlen zu wollen. Welcher ihn nicht unterzeich-<lb/> net, und ſeine Guͤter finden ſich hernach ſchadhaft, dem geſte-<lb/> hen die andern Jntereſſenten keine Erſetzung oder Haverey.<lb/> Zur <hi rendition="#fr">Erſetzung des Schadens</hi> oder <hi rendition="#fr">Bezahlung der Haverey</hi><lb/> muͤſſen ſowol (<hi rendition="#aq">a</hi>) die geworfenen und (<hi rendition="#aq">b</hi>) bey der Werfung be-<lb/> ſchaͤdigten Guͤter, als auch (<hi rendition="#aq">c</hi>) die erhaltenen und unbeſchaͤdig-<lb/> ten, ingleichen (<hi rendition="#aq">d</hi>) das Schiff das ihrige beytragen; jedes nach<note place="right">6) Bezah-<lb/> lung der<lb/> Haverey.</note><lb/> ſeinem Werthe, und wird darauf nicht Acht gehabt, ob die<lb/> Guͤter das Schiff ſehr beſchweret oder nicht. Hingegen bezahlt<lb/> keine Haverey uͤberhaupt alles das, was keine Fracht bezahlet,<lb/> nach der gemeinen Regel: <hi rendition="#fr">Was keine Fracht bezahlet, bezah-<lb/> let auch keine Haverey.</hi> Was aber insbeſondere diejenigen<lb/> Perſonen und Sachen betrifft, die von Haverey befreyet ſind,<lb/> ſo haben wir ſie in unſerer <hi rendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter <hi rendition="#fr">Haverey</hi><lb/> angezeiget. Eben ſo giebt es auch Sachen, die <hi rendition="#fr">keine Contri-<note place="right">7) Sachen,<lb/> ſo keine Con-<lb/> tribution<lb/> genießen,</note><lb/> bution genießen:</hi> und gehoͤren unter ſolche diejenigen geworfe-<lb/> nen Sachen, die (<hi rendition="#aq">a</hi>) auf das Verdeck oder (<hi rendition="#aq">b</hi>) in das Schiffboot<lb/> geladen, oder auch (<hi rendition="#aq">c</hi>) am Schiffe angehangen geweſen. Ehe<lb/> aber die Repartition, was ein jeder Jntereſſent zur Erſtattung<note place="right">8) Taxation<lb/> der Guͤter u.<lb/> des Schiffes,</note><lb/> des erlittenen Schadens beytragen muͤſſe, gemacht werden kann;<lb/> muß vorher ſowol das Verlohrne und Beſchaͤdigte, als auch das<lb/> Erhaltene, | ſamt Schiff- und Fracht, ordentlich <hi rendition="#fr">taxiret</hi> und<lb/> angeſchlagen werden. Und zwar werden, dem buͤrgerlichen<lb/> Rechte nach, die (<hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#fr">verlornen</hi> und <hi rendition="#fr">ausgeworfenen Guͤter</hi><lb/> nach ſelbigem Preiße taxiret, wie ſie vermuthlich eingekauft<lb/> worden; die (<hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#fr">behaltenen Guͤter</hi> aber nach dem Markte, da<lb/> ſie ſollen verkauft werden: hingegen macht das wysbiſche See-<lb/> recht keinen Unterſchied zwiſchen ausgeworfenen und behaltenen<lb/> Guͤtern. Die (<hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#fr">beſchaͤdigten Waaren</hi> werden entweder durch<lb/> beeidigte Leute wardiret, oder auch an den Meiſtbietenten ver-<lb/> kauft. Die Taxation des (<hi rendition="#aq">d</hi>) <hi rendition="#fr">Schiffes</hi> geſchieht gemeiniglich<lb/> alſo, daß der Schiffer ſelbſt daſſelbe zu Gelde ſetzet, und, wenn<lb/> die Kaufleute vermuthen ſollten, daß es weniger geſchaͤtzet, als<lb/> es wirklich werth iſt, ſteht ihnen frey, und haben ſie die Wahl,<lb/> ob ſie es dafuͤr annehmen wollen, jedoch nur in gewiſſer Zeit,<lb/> und gemeiniglich innerhalb 6 Stunden. Endlich die Taxirung<lb/> der (<hi rendition="#aq">e</hi>) <hi rendition="#fr">Schiffsgeraͤthſchaft</hi> betreffend, ſo wird ſolches, wenn<lb/> die ſchadhaften Maſten oder andere Geraͤthſchaft, zu Vermei-<lb/> dung groͤßern Ungluͤcks, uͤber Bord geworfen, oder die Tauen,<lb/> woran ſelbige hangen geblieben, gekappet werden mußten; ſo<lb/> viel als ſolches nach der geſchehenen Beſchaͤdigung annoch werth<lb/> geweſen, taxiret. Wenn nun ſowol das Verlorne und Beſchaͤ-<note place="right">9) Diſpache</note><lb/> digte, als auch das Erhaltene, ſamt Schiff und Fracht, or-<lb/> dentlich taxiret und angeſchlagen iſt, wird die Repartition des<lb/> erlittenen Schadens unter die, welche die Haverey bezahlen<lb/> muͤſſen, gemacht, welche Repartition eine <hi rendition="#fr">Diſpache</hi> genennet<lb/> wird. Solche Diſpache, oder Havereyrechnung, iſt auf folgende<lb/> <fw place="bottom" type="sig">(Y) 2</fw><fw place="bottom" type="catch">Weiſe</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </floatingText> </div> </body> </text> </TEI> [339/0943]
Schifffahrt.
Akad. der Kaufl. unter Haverey befindlich, und inſonderheit
darinn beſteht, daß die Jntereſſenten einwilligen, den befun-
denen Schaden, ſo er Haverey kann erkannt werden, zu eines
jeden Theil bezahlen zu wollen. Welcher ihn nicht unterzeich-
net, und ſeine Guͤter finden ſich hernach ſchadhaft, dem geſte-
hen die andern Jntereſſenten keine Erſetzung oder Haverey.
Zur Erſetzung des Schadens oder Bezahlung der Haverey
muͤſſen ſowol (a) die geworfenen und (b) bey der Werfung be-
ſchaͤdigten Guͤter, als auch (c) die erhaltenen und unbeſchaͤdig-
ten, ingleichen (d) das Schiff das ihrige beytragen; jedes nach
ſeinem Werthe, und wird darauf nicht Acht gehabt, ob die
Guͤter das Schiff ſehr beſchweret oder nicht. Hingegen bezahlt
keine Haverey uͤberhaupt alles das, was keine Fracht bezahlet,
nach der gemeinen Regel: Was keine Fracht bezahlet, bezah-
let auch keine Haverey. Was aber insbeſondere diejenigen
Perſonen und Sachen betrifft, die von Haverey befreyet ſind,
ſo haben wir ſie in unſerer Akad. der Kaufl. unter Haverey
angezeiget. Eben ſo giebt es auch Sachen, die keine Contri-
bution genießen: und gehoͤren unter ſolche diejenigen geworfe-
nen Sachen, die (a) auf das Verdeck oder (b) in das Schiffboot
geladen, oder auch (c) am Schiffe angehangen geweſen. Ehe
aber die Repartition, was ein jeder Jntereſſent zur Erſtattung
des erlittenen Schadens beytragen muͤſſe, gemacht werden kann;
muß vorher ſowol das Verlohrne und Beſchaͤdigte, als auch das
Erhaltene, | ſamt Schiff- und Fracht, ordentlich taxiret und
angeſchlagen werden. Und zwar werden, dem buͤrgerlichen
Rechte nach, die (a) verlornen und ausgeworfenen Guͤter
nach ſelbigem Preiße taxiret, wie ſie vermuthlich eingekauft
worden; die (b) behaltenen Guͤter aber nach dem Markte, da
ſie ſollen verkauft werden: hingegen macht das wysbiſche See-
recht keinen Unterſchied zwiſchen ausgeworfenen und behaltenen
Guͤtern. Die (c) beſchaͤdigten Waaren werden entweder durch
beeidigte Leute wardiret, oder auch an den Meiſtbietenten ver-
kauft. Die Taxation des (d) Schiffes geſchieht gemeiniglich
alſo, daß der Schiffer ſelbſt daſſelbe zu Gelde ſetzet, und, wenn
die Kaufleute vermuthen ſollten, daß es weniger geſchaͤtzet, als
es wirklich werth iſt, ſteht ihnen frey, und haben ſie die Wahl,
ob ſie es dafuͤr annehmen wollen, jedoch nur in gewiſſer Zeit,
und gemeiniglich innerhalb 6 Stunden. Endlich die Taxirung
der (e) Schiffsgeraͤthſchaft betreffend, ſo wird ſolches, wenn
die ſchadhaften Maſten oder andere Geraͤthſchaft, zu Vermei-
dung groͤßern Ungluͤcks, uͤber Bord geworfen, oder die Tauen,
woran ſelbige hangen geblieben, gekappet werden mußten; ſo
viel als ſolches nach der geſchehenen Beſchaͤdigung annoch werth
geweſen, taxiret. Wenn nun ſowol das Verlorne und Beſchaͤ-
digte, als auch das Erhaltene, ſamt Schiff und Fracht, or-
dentlich taxiret und angeſchlagen iſt, wird die Repartition des
erlittenen Schadens unter die, welche die Haverey bezahlen
muͤſſen, gemacht, welche Repartition eine Diſpache genennet
wird. Solche Diſpache, oder Havereyrechnung, iſt auf folgende
Weiſe
6) Bezah-
lung der
Haverey.
8) Taxation
der Guͤter u.
des Schiffes,
9) Diſpache
(Y) 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |