ihnen, als was sie zu thun schuldig sind, so können sie eben- falls mehr fordern. Also, wenn man von ihnen verlanget, daß sie die Waaren in das Schiff einbringen und stauen sollen|, welches sie, wenn andere Leute an dem Orte sind, die dasselbe besorgen können, zu thun nicht schuldig sind; so muß ihnen solche Arbeit besonders bezahlet werden: das Geld dafür wird das Windegeld genennet. Da auch die Wartung des in sichWindegeld, verderblichen Gutes, als das Umstechen des Korns etc. nicht eigentlich zu ihren Pflichten gehöret, so muß ihnen davor den Umständen nach ein gewisses Kühlgeld gereichet werden, wel-Kühlgeld, ches Kühlgeld der Kaufmann bezahlen muß. Die (2) besondern Belohnungen, welche die Schiffskinder bey jeder für die Fracht gethanen Reise zu bekommen pflegen, sind a) die Führung oderFührung, Beylast, worunter man dasjenige versteht, was einem jeden Schiffsbedienten für sich auf dem Schiffe mitzunehmen vergön- net ist; oder die Erlaubniß, vermöge welcher die Schiffskinder eine gewisse Anzahl Waaren, welche ihnen insgemein schon in den See- und Schiffsordnungen bestimmt und vorgeschrieben ist, frey in das Schiff laden, und zu ihrem Privatvortheile über- führen können, siehe Führung in unserer Akad. der Kaufl. und b) das Mattenschütteln, so ein altes Recht, vermögeMatten- schütteln. dessen die Schiffskinder von einer Ladung Korn ein gewisses Maaß für sich behalten, zur Belohnung der Ueberbringung. An den meisten Orten ist das Mattenschütteln durch die See- gesetze abgeschafft.
§. 681.
Die Pflichten des Schiffvolks sind: 1) daß es sich ohnePflichten des Schiffvolks. Erlaubniß des Schiffers nicht von dem Schiffe begeben darf; 2) daß es sich, ohne Erlaubniß, das Boot los zu machen nicht unterstehen darf; 3) daß es bey Verunglückungen des Schiffs, so viel immer möglich, bergen (das ist retten) helfe. Es ge- nießt aber dasselbe für die bey der Bergung gethane Arbeit, annoch über die Heuer ein billiges und rechtmäßiges Bergelohn, oder Bergegeld: dahingegen die, welche nicht bergen helfen,Bergegeld oder entlaufen, nicht nur ihre Fracht und Heuer verlieren, sondern auch noch dazu gestraft werden. Von dem Bergegelde steht in unserer Akad. der Kaufl. unter Bergegeld ein beson- derer Artikel.
§. 682.
Und so viel von denen Personen, so bey einem Kauffahrtey-IV. Jn die See stechen. schiffe intereßiret sind (§. 664). Sind nun die Personen auf dem Schiffe, und die Güter sind eingeladen: so tritt der Schif- fer (IV.) seine Reise an, welches in die See stechen heißt; die Reise selbst aber wird die Schifffahrt genennet (§. 641).
§. 683.
Auf der Reise ist das Schiff vielen Verunglückungen aus-Verunglü- ckungen des Schiffes: 1) Seewür- mer, 2) leck wer- den, gesetzt, als da sind: 1) daß es von den Seewürmern oft un- ersetzlichen Schaden leide: daher man verschiedene Versuche ge- macht, den Boden der Schiffe vor ihnen zu verwahren, obgleich bisher mit nicht glücklichem Erfolge; 2) daß es leck wird, das
ist,
Schifffahrt.
ihnen, als was ſie zu thun ſchuldig ſind, ſo koͤnnen ſie eben- falls mehr fordern. Alſo, wenn man von ihnen verlanget, daß ſie die Waaren in das Schiff einbringen und ſtauen ſollen|, welches ſie, wenn andere Leute an dem Orte ſind, die daſſelbe beſorgen koͤnnen, zu thun nicht ſchuldig ſind; ſo muß ihnen ſolche Arbeit beſonders bezahlet werden: das Geld dafuͤr wird das Windegeld genennet. Da auch die Wartung des in ſichWindegeld, verderblichen Gutes, als das Umſtechen des Korns ꝛc. nicht eigentlich zu ihren Pflichten gehoͤret, ſo muß ihnen davor den Umſtaͤnden nach ein gewiſſes Kuͤhlgeld gereichet werden, wel-Kuͤhlgeld, ches Kuͤhlgeld der Kaufmann bezahlen muß. Die (2) beſondern Belohnungen, welche die Schiffskinder bey jeder fuͤr die Fracht gethanen Reiſe zu bekommen pflegen, ſind a) die Fuͤhrung oderFuͤhrung, Beylaſt, worunter man dasjenige verſteht, was einem jeden Schiffsbedienten fuͤr ſich auf dem Schiffe mitzunehmen vergoͤn- net iſt; oder die Erlaubniß, vermoͤge welcher die Schiffskinder eine gewiſſe Anzahl Waaren, welche ihnen insgemein ſchon in den See- und Schiffsordnungen beſtimmt und vorgeſchrieben iſt, frey in das Schiff laden, und zu ihrem Privatvortheile uͤber- fuͤhren koͤnnen, ſiehe Fuͤhrung in unſerer Akad. der Kaufl. und b) das Mattenſchuͤtteln, ſo ein altes Recht, vermoͤgeMatten- ſchuͤtteln. deſſen die Schiffskinder von einer Ladung Korn ein gewiſſes Maaß fuͤr ſich behalten, zur Belohnung der Ueberbringung. An den meiſten Orten iſt das Mattenſchuͤtteln durch die See- geſetze abgeſchafft.
§. 681.
Die Pflichten des Schiffvolks ſind: 1) daß es ſich ohnePflichten des Schiffvolks. Erlaubniß des Schiffers nicht von dem Schiffe begeben darf; 2) daß es ſich, ohne Erlaubniß, das Boot los zu machen nicht unterſtehen darf; 3) daß es bey Verungluͤckungen des Schiffs, ſo viel immer moͤglich, bergen (das iſt retten) helfe. Es ge- nießt aber daſſelbe fuͤr die bey der Bergung gethane Arbeit, annoch uͤber die Heuer ein billiges und rechtmaͤßiges Bergelohn, oder Bergegeld: dahingegen die, welche nicht bergen helfen,Bergegeld oder entlaufen, nicht nur ihre Fracht und Heuer verlieren, ſondern auch noch dazu geſtraft werden. Von dem Bergegelde ſteht in unſerer Akad. der Kaufl. unter Bergegeld ein beſon- derer Artikel.
§. 682.
Und ſo viel von denen Perſonen, ſo bey einem Kauffahrtey-IV. Jn die See ſtechen. ſchiffe intereßiret ſind (§. 664). Sind nun die Perſonen auf dem Schiffe, und die Guͤter ſind eingeladen: ſo tritt der Schif- fer (IV.) ſeine Reiſe an, welches in die See ſtechen heißt; die Reiſe ſelbſt aber wird die Schifffahrt genennet (§. 641).
§. 683.
Auf der Reiſe iſt das Schiff vielen Verungluͤckungen aus-Verungluͤ- ckungen des Schiffes: 1) Seewuͤr- mer, 2) leck wer- den, geſetzt, als da ſind: 1) daß es von den Seewuͤrmern oft un- erſetzlichen Schaden leide: daher man verſchiedene Verſuche ge- macht, den Boden der Schiffe vor ihnen zu verwahren, obgleich bisher mit nicht gluͤcklichem Erfolge; 2) daß es leck wird, das
iſt,
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0939"n="335"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Schifffahrt.</hi></fw><lb/>
ihnen, als was ſie zu thun ſchuldig ſind, ſo koͤnnen ſie eben-<lb/>
falls mehr fordern. Alſo, wenn man von ihnen verlanget, daß<lb/>ſie die Waaren in das Schiff einbringen und ſtauen ſollen|,<lb/>
welches ſie, wenn andere Leute an dem Orte ſind, die daſſelbe<lb/>
beſorgen koͤnnen, zu thun nicht ſchuldig ſind; ſo muß ihnen<lb/>ſolche Arbeit beſonders bezahlet werden: das Geld dafuͤr wird<lb/>
das <hirendition="#fr">Windegeld</hi> genennet. Da auch die Wartung des in ſich<noteplace="right">Windegeld,</note><lb/>
verderblichen Gutes, als das Umſtechen des Korns ꝛc. nicht<lb/>
eigentlich zu ihren Pflichten gehoͤret, ſo muß ihnen davor den<lb/>
Umſtaͤnden nach ein gewiſſes <hirendition="#fr">Kuͤhlgeld</hi> gereichet werden, wel-<noteplace="right">Kuͤhlgeld,</note><lb/>
ches Kuͤhlgeld der Kaufmann bezahlen muß. Die (2) beſondern<lb/>
Belohnungen, welche die Schiffskinder bey jeder fuͤr die Fracht<lb/>
gethanen Reiſe zu bekommen pflegen, ſind <hirendition="#aq">a</hi>) die <hirendition="#fr">Fuͤhrung</hi> oder<noteplace="right">Fuͤhrung,</note><lb/><hirendition="#fr">Beylaſt,</hi> worunter man dasjenige verſteht, was einem jeden<lb/>
Schiffsbedienten fuͤr ſich auf dem Schiffe mitzunehmen vergoͤn-<lb/>
net iſt; oder die Erlaubniß, vermoͤge welcher die Schiffskinder<lb/>
eine gewiſſe Anzahl Waaren, welche ihnen insgemein ſchon in<lb/>
den See- und Schiffsordnungen beſtimmt und vorgeſchrieben iſt,<lb/>
frey in das Schiff laden, und zu ihrem Privatvortheile uͤber-<lb/>
fuͤhren koͤnnen, ſiehe <hirendition="#fr">Fuͤhrung</hi> in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi><lb/>
und <hirendition="#aq">b</hi>) das <hirendition="#fr">Mattenſchuͤtteln,</hi>ſo ein altes Recht, vermoͤge<noteplace="right">Matten-<lb/>ſchuͤtteln.</note><lb/>
deſſen die Schiffskinder von einer Ladung Korn ein gewiſſes<lb/>
Maaß fuͤr ſich behalten, zur Belohnung der Ueberbringung.<lb/>
An den meiſten Orten iſt das Mattenſchuͤtteln durch die See-<lb/>
geſetze abgeſchafft.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 681.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">Pflichten</hi> des Schiffvolks ſind: 1) daß es ſich ohne<noteplace="right">Pflichten des<lb/>
Schiffvolks.</note><lb/>
Erlaubniß des Schiffers nicht von dem Schiffe begeben darf;<lb/>
2) daß es ſich, ohne Erlaubniß, das Boot los zu machen nicht<lb/>
unterſtehen darf; 3) daß es bey Verungluͤckungen des Schiffs,<lb/>ſo viel immer moͤglich, bergen (das iſt retten) helfe. Es ge-<lb/>
nießt aber daſſelbe fuͤr die bey der Bergung gethane Arbeit,<lb/>
annoch uͤber die Heuer ein billiges und rechtmaͤßiges <hirendition="#fr">Bergelohn,</hi><lb/>
oder <hirendition="#fr">Bergegeld:</hi> dahingegen die, welche nicht bergen helfen,<noteplace="right">Bergegeld</note><lb/>
oder entlaufen, nicht nur ihre Fracht und Heuer verlieren,<lb/>ſondern auch noch dazu geſtraft werden. Von dem Bergegelde<lb/>ſteht in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter <hirendition="#fr">Bergegeld</hi> ein beſon-<lb/>
derer Artikel.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 682.</head><lb/><p>Und ſo viel von denen Perſonen, ſo bey einem Kauffahrtey-<noteplace="right"><hirendition="#aq">IV.</hi> Jn die<lb/>
See ſtechen.</note><lb/>ſchiffe intereßiret ſind (§. 664). Sind nun die Perſonen auf<lb/>
dem Schiffe, und die Guͤter ſind eingeladen: ſo <hirendition="#fr">tritt</hi> der Schif-<lb/>
fer (<hirendition="#aq">IV.</hi>) <hirendition="#fr">ſeine Reiſe an,</hi> welches <hirendition="#fr">in die See ſtechen</hi> heißt; die<lb/>
Reiſe ſelbſt aber wird die <hirendition="#fr">Schifffahrt</hi> genennet (§. 641).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 683.</head><lb/><p>Auf der Reiſe iſt das Schiff vielen <hirendition="#fr">Verungluͤckungen</hi> aus-<noteplace="right">Verungluͤ-<lb/>
ckungen des<lb/>
Schiffes:<lb/>
1) Seewuͤr-<lb/>
mer,<lb/>
2) leck wer-<lb/>
den,</note><lb/>
geſetzt, als da ſind: 1) daß es von den <hirendition="#fr">Seewuͤrmern</hi> oft un-<lb/>
erſetzlichen Schaden leide: daher man verſchiedene Verſuche ge-<lb/>
macht, den Boden der Schiffe vor ihnen zu verwahren, obgleich<lb/>
bisher mit nicht gluͤcklichem Erfolge; 2) daß es <hirendition="#fr">leck</hi> wird, das<lb/><fwplace="bottom"type="catch">iſt,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[335/0939]
Schifffahrt.
ihnen, als was ſie zu thun ſchuldig ſind, ſo koͤnnen ſie eben-
falls mehr fordern. Alſo, wenn man von ihnen verlanget, daß
ſie die Waaren in das Schiff einbringen und ſtauen ſollen|,
welches ſie, wenn andere Leute an dem Orte ſind, die daſſelbe
beſorgen koͤnnen, zu thun nicht ſchuldig ſind; ſo muß ihnen
ſolche Arbeit beſonders bezahlet werden: das Geld dafuͤr wird
das Windegeld genennet. Da auch die Wartung des in ſich
verderblichen Gutes, als das Umſtechen des Korns ꝛc. nicht
eigentlich zu ihren Pflichten gehoͤret, ſo muß ihnen davor den
Umſtaͤnden nach ein gewiſſes Kuͤhlgeld gereichet werden, wel-
ches Kuͤhlgeld der Kaufmann bezahlen muß. Die (2) beſondern
Belohnungen, welche die Schiffskinder bey jeder fuͤr die Fracht
gethanen Reiſe zu bekommen pflegen, ſind a) die Fuͤhrung oder
Beylaſt, worunter man dasjenige verſteht, was einem jeden
Schiffsbedienten fuͤr ſich auf dem Schiffe mitzunehmen vergoͤn-
net iſt; oder die Erlaubniß, vermoͤge welcher die Schiffskinder
eine gewiſſe Anzahl Waaren, welche ihnen insgemein ſchon in
den See- und Schiffsordnungen beſtimmt und vorgeſchrieben iſt,
frey in das Schiff laden, und zu ihrem Privatvortheile uͤber-
fuͤhren koͤnnen, ſiehe Fuͤhrung in unſerer Akad. der Kaufl.
und b) das Mattenſchuͤtteln, ſo ein altes Recht, vermoͤge
deſſen die Schiffskinder von einer Ladung Korn ein gewiſſes
Maaß fuͤr ſich behalten, zur Belohnung der Ueberbringung.
An den meiſten Orten iſt das Mattenſchuͤtteln durch die See-
geſetze abgeſchafft.
Windegeld,
Kuͤhlgeld,
Fuͤhrung,
Matten-
ſchuͤtteln.
§. 681.
Die Pflichten des Schiffvolks ſind: 1) daß es ſich ohne
Erlaubniß des Schiffers nicht von dem Schiffe begeben darf;
2) daß es ſich, ohne Erlaubniß, das Boot los zu machen nicht
unterſtehen darf; 3) daß es bey Verungluͤckungen des Schiffs,
ſo viel immer moͤglich, bergen (das iſt retten) helfe. Es ge-
nießt aber daſſelbe fuͤr die bey der Bergung gethane Arbeit,
annoch uͤber die Heuer ein billiges und rechtmaͤßiges Bergelohn,
oder Bergegeld: dahingegen die, welche nicht bergen helfen,
oder entlaufen, nicht nur ihre Fracht und Heuer verlieren,
ſondern auch noch dazu geſtraft werden. Von dem Bergegelde
ſteht in unſerer Akad. der Kaufl. unter Bergegeld ein beſon-
derer Artikel.
Pflichten des
Schiffvolks.
Bergegeld
§. 682.
Und ſo viel von denen Perſonen, ſo bey einem Kauffahrtey-
ſchiffe intereßiret ſind (§. 664). Sind nun die Perſonen auf
dem Schiffe, und die Guͤter ſind eingeladen: ſo tritt der Schif-
fer (IV.) ſeine Reiſe an, welches in die See ſtechen heißt; die
Reiſe ſelbſt aber wird die Schifffahrt genennet (§. 641).
IV. Jn die
See ſtechen.
§. 683.
Auf der Reiſe iſt das Schiff vielen Verungluͤckungen aus-
geſetzt, als da ſind: 1) daß es von den Seewuͤrmern oft un-
erſetzlichen Schaden leide: daher man verſchiedene Verſuche ge-
macht, den Boden der Schiffe vor ihnen zu verwahren, obgleich
bisher mit nicht gluͤcklichem Erfolge; 2) daß es leck wird, das
iſt,
Verungluͤ-
ckungen des
Schiffes:
1) Seewuͤr-
mer,
2) leck wer-
den,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/939>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.