ten, aber nicht zu scharf eingeschränket werden. Besteht die Ladung in Thieren, so müssen dieselben ebenfalls so versorget und ernähret werden, daß sie in gutem Stande an den be- stimmten Ort kommen. Unter die leblosen Sachen gehören alle Kaufmannswaaren (§. 221. 222.): und werden bey der Ladung eines Kauffahrteyschiffes insonderheit diejenigen Güter oder Waaren Stückgüter oder Stück- ladung.Stückgüter, oder Stückladung genennet, die der Schiffer, um seine Ladung voll zu machen, von unterschiedenen Kaufleuten empfan- gen hat. Was der Schiffer bey der Ein- und Ausladung der Güter zu beobachten habe, findet man im 669 und 671 §. Hier geden- ken wir nur noch, daß derjenige Ort, wo die auf einem Schiffe befindlichen Waaren, nach geendigter Fahrt, zum letzten ab- Ort der Be- stimmung.geladen werden, um daselbst zu bleiben, der Ort ihrer Be- stimmung genennet werde.
§. 661.
Gewerbe mit den Schiffen: 1) Verkauf derselben,
Das Gewerbe, so mit den Schiffen getrieben wird, besteht entweder in deren Verkaufe, oder in deren Verheurung. Daß Schiffe (1) verkaufet werden können, lehret die tägliche Erfahrung, indem sie den Kaufleuten sehr oft anstatt einer Waare dienen, die sie ein- und wieder verkaufen; solche selbst bauen lassen; und damit ihren Profit suchen, sonderlich wenn solche Schiffe erst ein Paar Reisen gethan, und sich halb frey gefahren haben, da denn vielmals noch ein Potentat, vornehm- lich in Kriegszeiten, sich zum Käufer angiebt, und solche eben so theuer bezahlet, als wenn sie erst vom Stapel gelaufen wä- ren. Es kann aber nicht nur ein ganzes Schiff, sondern auch nur ein gewisser Theil desselben, oder ein Schiffspart (§. 657.) verkaufet werden. Ein Schiff in Verkauf anschlagen ge- schieht entweder (a) aus freyer Hand; oder (b) bey brennender Kerze (§. 143.), da nämlich ein Licht angezündet, und öffent- lich aufgestellet wird, mit der Bedingung, daß, so lange, als dieses Licht brennet, noch jedermann die Freyheit hat, darauf zu bieten; da hingegen, so bald solches ausgebrannt ist, das Schiff demjenigen, der das höchste Geboth darauf gethan hat, zugeschlagen wird. Jn dem ersten Falle muß dießfalls ein ei- gener Kaufbrief aufgesetzet werden, welcher insbesondere ein Schiffskaufcontract genennet wird: gleichwie auch über den Kauf nur eines Schiffsparts ein Kaufbrief errichtet wird. Der Kauf eines Schiffs ist geschlossen, so bald beyde Theile wegen dessen Bedingungen einig geworden sind; und der Verkäufer ist dem Käufer für die Lieferung gehalten; dieser hingegen muß die versprochene Summe, und, wenn er damit verzögert hat, auch die Zinsen, erlegen. Verliert der Verkäufer vor der Lie- ferung ohne seine Schuld das Eigenthum des Schiffes; so kann er zu weiter nichts gezwungen werden, als das Recht, es wie- der zu fordern, dem Käufer abzutreten. Bey der Lieferung muß der Verkäufer dem Käufer das Schiff frey auf alle Häfen und Wasser halten, oder also überliefern, daß niemand einen Anspruch darauf zu machen habe. Da nun die Schiffe vor die Schulden ihrer Herren haften: so ist der Verkäufer gehalten,
a) sei-
3 Th. 6 Cap. Von der
ten, aber nicht zu ſcharf eingeſchraͤnket werden. Beſteht die Ladung in Thieren, ſo muͤſſen dieſelben ebenfalls ſo verſorget und ernaͤhret werden, daß ſie in gutem Stande an den be- ſtimmten Ort kommen. Unter die lebloſen Sachen gehoͤren alle Kaufmannswaaren (§. 221. 222.): und werden bey der Ladung eines Kauffahrteyſchiffes inſonderheit diejenigen Guͤter oder Waaren Stuͤckguͤter oder Stuͤck- ladung.Stuͤckguͤter, oder Stuͤckladung genennet, die der Schiffer, um ſeine Ladung voll zu machen, von unterſchiedenen Kaufleutē empfan- gen hat. Was der Schiffer bey der Ein- und Ausladung der Guͤter zu beobachten habe, findet man im 669 und 671 §. Hier geden- ken wir nur noch, daß derjenige Ort, wo die auf einem Schiffe befindlichen Waaren, nach geendigter Fahrt, zum letzten ab- Ort der Be- ſtimmung.geladen werden, um daſelbſt zu bleiben, der Ort ihrer Be- ſtimmung genennet werde.
§. 661.
Gewerbe mit den Schiffen: 1) Verkauf derſelben,
Das Gewerbe, ſo mit den Schiffen getrieben wird, beſteht entweder in deren Verkaufe, oder in deren Verheurung. Daß Schiffe (1) verkaufet werden koͤnnen, lehret die taͤgliche Erfahrung, indem ſie den Kaufleuten ſehr oft anſtatt einer Waare dienen, die ſie ein- und wieder verkaufen; ſolche ſelbſt bauen laſſen; und damit ihren Profit ſuchen, ſonderlich wenn ſolche Schiffe erſt ein Paar Reiſen gethan, und ſich halb frey gefahren haben, da denn vielmals noch ein Potentat, vornehm- lich in Kriegszeiten, ſich zum Kaͤufer angiebt, und ſolche eben ſo theuer bezahlet, als wenn ſie erſt vom Stapel gelaufen waͤ- ren. Es kann aber nicht nur ein ganzes Schiff, ſondern auch nur ein gewiſſer Theil deſſelben, oder ein Schiffspart (§. 657.) verkaufet werden. Ein Schiff in Verkauf anſchlagen ge- ſchieht entweder (a) aus freyer Hand; oder (b) bey brennender Kerze (§. 143.), da naͤmlich ein Licht angezuͤndet, und oͤffent- lich aufgeſtellet wird, mit der Bedingung, daß, ſo lange, als dieſes Licht brennet, noch jedermann die Freyheit hat, darauf zu bieten; da hingegen, ſo bald ſolches ausgebrannt iſt, das Schiff demjenigen, der das hoͤchſte Geboth darauf gethan hat, zugeſchlagen wird. Jn dem erſten Falle muß dießfalls ein ei- gener Kaufbrief aufgeſetzet werden, welcher insbeſondere ein Schiffskaufcontract genennet wird: gleichwie auch uͤber den Kauf nur eines Schiffsparts ein Kaufbrief errichtet wird. Der Kauf eines Schiffs iſt geſchloſſen, ſo bald beyde Theile wegen deſſen Bedingungen einig geworden ſind; und der Verkaͤufer iſt dem Kaͤufer fuͤr die Lieferung gehalten; dieſer hingegen muß die verſprochene Summe, und, wenn er damit verzoͤgert hat, auch die Zinſen, erlegen. Verliert der Verkaͤufer vor der Lie- ferung ohne ſeine Schuld das Eigenthum des Schiffes; ſo kann er zu weiter nichts gezwungen werden, als das Recht, es wie- der zu fordern, dem Kaͤufer abzutreten. Bey der Lieferung muß der Verkaͤufer dem Kaͤufer das Schiff frey auf alle Haͤfen und Waſſer halten, oder alſo uͤberliefern, daß niemand einen Anſpruch darauf zu machen habe. Da nun die Schiffe vor die Schulden ihrer Herren haften: ſo iſt der Verkaͤufer gehalten,
a) ſei-
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3 Th. 6 Cap. Von der
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Ladung in Thieren, ſo muͤſſen dieſelben ebenfalls ſo verſorget
und ernaͤhret werden, daß ſie in gutem Stande an den be-
ſtimmten Ort kommen. Unter die lebloſen Sachen gehoͤren alle
Kaufmannswaaren (§. 221. 222.): und werden bey der Ladung eines
Kauffahrteyſchiffes inſonderheit diejenigen Guͤter oder Waaren
Stuͤckguͤter, oder Stuͤckladung genennet, die der Schiffer, um
ſeine Ladung voll zu machen, von unterſchiedenen Kaufleutē empfan-
gen hat. Was der Schiffer bey der Ein- und Ausladung der Guͤter
zu beobachten habe, findet man im 669 und 671 §. Hier geden-
ken wir nur noch, daß derjenige Ort, wo die auf einem Schiffe
befindlichen Waaren, nach geendigter Fahrt, zum letzten ab-
geladen werden, um daſelbſt zu bleiben, der Ort ihrer Be-
ſtimmung genennet werde.
Stuͤckguͤter
oder Stuͤck-
ladung.
Ort der Be-
ſtimmung.
§. 661.
Das Gewerbe, ſo mit den Schiffen getrieben wird,
beſteht entweder in deren Verkaufe, oder in deren Verheurung.
Daß Schiffe (1) verkaufet werden koͤnnen, lehret die taͤgliche
Erfahrung, indem ſie den Kaufleuten ſehr oft anſtatt einer
Waare dienen, die ſie ein- und wieder verkaufen; ſolche ſelbſt
bauen laſſen; und damit ihren Profit ſuchen, ſonderlich wenn
ſolche Schiffe erſt ein Paar Reiſen gethan, und ſich halb frey
gefahren haben, da denn vielmals noch ein Potentat, vornehm-
lich in Kriegszeiten, ſich zum Kaͤufer angiebt, und ſolche eben
ſo theuer bezahlet, als wenn ſie erſt vom Stapel gelaufen waͤ-
ren. Es kann aber nicht nur ein ganzes Schiff, ſondern auch
nur ein gewiſſer Theil deſſelben, oder ein Schiffspart (§. 657.)
verkaufet werden. Ein Schiff in Verkauf anſchlagen ge-
ſchieht entweder (a) aus freyer Hand; oder (b) bey brennender
Kerze (§. 143.), da naͤmlich ein Licht angezuͤndet, und oͤffent-
lich aufgeſtellet wird, mit der Bedingung, daß, ſo lange, als
dieſes Licht brennet, noch jedermann die Freyheit hat, darauf
zu bieten; da hingegen, ſo bald ſolches ausgebrannt iſt, das
Schiff demjenigen, der das hoͤchſte Geboth darauf gethan hat,
zugeſchlagen wird. Jn dem erſten Falle muß dießfalls ein ei-
gener Kaufbrief aufgeſetzet werden, welcher insbeſondere ein
Schiffskaufcontract genennet wird: gleichwie auch uͤber den
Kauf nur eines Schiffsparts ein Kaufbrief errichtet wird. Der
Kauf eines Schiffs iſt geſchloſſen, ſo bald beyde Theile wegen
deſſen Bedingungen einig geworden ſind; und der Verkaͤufer
iſt dem Kaͤufer fuͤr die Lieferung gehalten; dieſer hingegen muß
die verſprochene Summe, und, wenn er damit verzoͤgert hat,
auch die Zinſen, erlegen. Verliert der Verkaͤufer vor der Lie-
ferung ohne ſeine Schuld das Eigenthum des Schiffes; ſo kann
er zu weiter nichts gezwungen werden, als das Recht, es wie-
der zu fordern, dem Kaͤufer abzutreten. Bey der Lieferung
muß der Verkaͤufer dem Kaͤufer das Schiff frey auf alle Haͤfen
und Waſſer halten, oder alſo uͤberliefern, daß niemand einen
Anſpruch darauf zu machen habe. Da nun die Schiffe vor die
Schulden ihrer Herren haften: ſo iſt der Verkaͤufer gehalten,
a) ſei-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/928>, abgerufen am 21.11.2024.
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