Autorität gebrauchen kann. Der Kreisamtmann und Rath expediren vereinigt, wenn der Wechselschuldner schriftsäßig, oder, dafern selbiger ein Ausländer ist, davor in hiesigen Lan- den gehalten werden kann; im Gegentheile aber, und wenn der Wechselschuldner dahin nicht zu rechnen ist, gehöret die Expe- dition dem Rathe allein. Eine andere Gattung der Handels- Assecuranz- gerichte.gerichte sind die Assecuranzgerichte, von denen wir bereits im 314 §. die Erklärung gegeben haben.
§. 564.
III. gute Männer.
Uebrigens ist eine unter den Kaufleuten gar gewöhnliche Art, die Streitigkeiten abzuthun, daß sie einen oder mehrere Schiedsrichter, oder Schiedsmänner, insgemein jeder der Streitenden seiner Seits einen, zur Entscheidung ihrer unter oder gegen einander habenden Jrrungen freywillig erwählen und ausmachen, mit der Erklärung, sich an dieser ihrem Aus- spruche begnügen zu lassen. Sie nennen einen solchen Schieds- mann insgemein nur einen guten Mann. Der Nutzen hier- von ist dieser, daß die Sache desto schleuniger ausgemacht und viele Unkosten ersparet werden.
§. 565.
Compromiß
Die schriftliche Versicherung oder der Vergleich, wodurch sowol Kaufleute, als andere Personen, sich zu obiger Erklärung Arbitrage.verbindlich machen, heißt ein Compromiß: gleichwie die Ent- scheidung der Streitsache durch solche Schiedsrichter und der darüber gefällte Ausspruch, bey den Kaufleuten die Arbitrage, sonst aber der schiedsrichterliche Ausspruch genennet wird.
§. 566.
Pflicht der guten Män- ner.
Haben die guten Männer das Compromiß ausgehändiget bekommen: so gehen sie alsdann zusammen, und bearbeiten sich beyde bestmöglichst, ihre im Streite verfangene Freunde zu ver- tragen, und nach den Handelsgesetzen und Gewohnheiten einen Ausspruch zu thun.
§. 567.
Opmann.
Sollten sie aber über solchen Ausspruch nicht einig wer- den können, so wird noch ein so genannter dritter guter Mann, den man alsdann den Opmann nennet, dazu erwählet, wel- cher den endlichen Ausspruch ertheilet, dessen hernach die Par- teyen geloben, und solchem nachkommen müssen.
§. 568. a)
Erwählung der Schieds- oder guten Männer.
Ob nun zwar diese Freyheit, Schieds- oder gute Männer zu erwählen, den Kaufleuten auch so gar durch viele Wechsel- ordnungen nachgelassen ist: so kann dennoch keiner, wenn er sich nicht mit gutem Willen dazu verstehen will, darzu genö- thiget werden. Hingegen müssen absonderlich die Compagnie- contracte, oder die wegen einer eingegangenen Compagniehand- lung aufgerichteten Jnstrumente, wie auch die Assecuranzpo- lizen, die ausdrückliche Clausel in sich enthalten, sich wegen der Streitigkeiten, die etwa unter den Compagnions, oder Contrahenten entstehen möchten, dem Ausspruche gewisser Schiedsmänner zu unterwerfen: und ob auch schon diese Clau-
sel
2 Th. 8 Cap. Von den Handels- und
Autoritaͤt gebrauchen kann. Der Kreisamtmann und Rath expediren vereinigt, wenn der Wechſelſchuldner ſchriftſaͤßig, oder, dafern ſelbiger ein Auslaͤnder iſt, davor in hieſigen Lan- den gehalten werden kann; im Gegentheile aber, und wenn der Wechſelſchuldner dahin nicht zu rechnen iſt, gehoͤret die Expe- dition dem Rathe allein. Eine andere Gattung der Handels- Aſſecuranz- gerichte.gerichte ſind die Aſſecuranzgerichte, von denen wir bereits im 314 §. die Erklaͤrung gegeben haben.
§. 564.
III. gute Maͤnner.
Uebrigens iſt eine unter den Kaufleuten gar gewoͤhnliche Art, die Streitigkeiten abzuthun, daß ſie einen oder mehrere Schiedsrichter, oder Schiedsmaͤnner, insgemein jeder der Streitenden ſeiner Seits einen, zur Entſcheidung ihrer unter oder gegen einander habenden Jrrungen freywillig erwaͤhlen und ausmachen, mit der Erklaͤrung, ſich an dieſer ihrem Aus- ſpruche begnuͤgen zu laſſen. Sie nennen einen ſolchen Schieds- mann insgemein nur einen guten Mann. Der Nutzen hier- von iſt dieſer, daß die Sache deſto ſchleuniger ausgemacht und viele Unkoſten erſparet werden.
§. 565.
Compromiß
Die ſchriftliche Verſicherung oder der Vergleich, wodurch ſowol Kaufleute, als andere Perſonen, ſich zu obiger Erklaͤrung Arbitrage.verbindlich machen, heißt ein Compromiß: gleichwie die Ent- ſcheidung der Streitſache durch ſolche Schiedsrichter und der daruͤber gefaͤllte Ausſpruch, bey den Kaufleuten die Arbitrage, ſonſt aber der ſchiedsrichterliche Ausſpruch genennet wird.
§. 566.
Pflicht der guten Maͤn- ner.
Haben die guten Maͤnner das Compromiß ausgehaͤndiget bekommen: ſo gehen ſie alsdann zuſammen, und bearbeiten ſich beyde beſtmoͤglichſt, ihre im Streite verfangene Freunde zu ver- tragen, und nach den Handelsgeſetzen und Gewohnheiten einen Ausſpruch zu thun.
§. 567.
Opmann.
Sollten ſie aber uͤber ſolchen Ausſpruch nicht einig wer- den koͤnnen, ſo wird noch ein ſo genannter dritter guter Mann, den man alsdann den Opmann nennet, dazu erwaͤhlet, wel- cher den endlichen Ausſpruch ertheilet, deſſen hernach die Par- teyen geloben, und ſolchem nachkommen muͤſſen.
§. 568. a)
Erwaͤhlung der Schieds- oder guten Maͤnner.
Ob nun zwar dieſe Freyheit, Schieds- oder gute Maͤnner zu erwaͤhlen, den Kaufleuten auch ſo gar durch viele Wechſel- ordnungen nachgelaſſen iſt: ſo kann dennoch keiner, wenn er ſich nicht mit gutem Willen dazu verſtehen will, darzu genoͤ- thiget werden. Hingegen muͤſſen abſonderlich die Compagnie- contracte, oder die wegen einer eingegangenen Compagniehand- lung aufgerichteten Jnſtrumente, wie auch die Aſſecuranzpo- lizen, die ausdruͤckliche Clauſel in ſich enthalten, ſich wegen der Streitigkeiten, die etwa unter den Compagnions, oder Contrahenten entſtehen moͤchten, dem Ausſpruche gewiſſer Schiedsmaͤnner zu unterwerfen: und ob auch ſchon dieſe Clau-
ſel
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0892"n="288"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">2 Th. 8 Cap. Von den Handels- und</hi></fw><lb/>
Autoritaͤt gebrauchen kann. Der Kreisamtmann und Rath<lb/>
expediren vereinigt, wenn der Wechſelſchuldner ſchriftſaͤßig,<lb/>
oder, dafern ſelbiger ein Auslaͤnder iſt, davor in hieſigen Lan-<lb/>
den gehalten werden kann; im Gegentheile aber, und wenn der<lb/>
Wechſelſchuldner dahin nicht zu rechnen iſt, gehoͤret die Expe-<lb/>
dition dem Rathe allein. Eine andere Gattung der Handels-<lb/><noteplace="left">Aſſecuranz-<lb/>
gerichte.</note>gerichte ſind die <hirendition="#fr">Aſſecuranzgerichte,</hi> von denen wir bereits im<lb/>
314 §. die Erklaͤrung gegeben haben.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 564.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">III.</hi> gute<lb/>
Maͤnner.</note><p>Uebrigens iſt eine unter den Kaufleuten gar gewoͤhnliche<lb/>
Art, die Streitigkeiten abzuthun, daß ſie einen oder mehrere<lb/>
Schiedsrichter, oder Schiedsmaͤnner, insgemein jeder der<lb/>
Streitenden ſeiner Seits einen, zur Entſcheidung ihrer unter<lb/>
oder gegen einander habenden Jrrungen freywillig erwaͤhlen<lb/>
und ausmachen, mit der Erklaͤrung, ſich an dieſer ihrem Aus-<lb/>ſpruche begnuͤgen zu laſſen. Sie nennen einen ſolchen Schieds-<lb/>
mann insgemein nur einen <hirendition="#fr">guten Mann.</hi> Der Nutzen hier-<lb/>
von iſt dieſer, daß die Sache deſto ſchleuniger ausgemacht und<lb/>
viele Unkoſten erſparet werden.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 565.</head><lb/><noteplace="left">Compromiß</note><p>Die ſchriftliche Verſicherung oder der Vergleich, wodurch<lb/>ſowol Kaufleute, als andere Perſonen, ſich zu obiger Erklaͤrung<lb/><noteplace="left">Arbitrage.</note>verbindlich machen, heißt ein <hirendition="#fr">Compromiß:</hi> gleichwie die Ent-<lb/>ſcheidung der Streitſache durch ſolche Schiedsrichter und der<lb/>
daruͤber gefaͤllte Ausſpruch, bey den Kaufleuten die <hirendition="#fr">Arbitrage,</hi><lb/>ſonſt aber der <hirendition="#fr">ſchiedsrichterliche Ausſpruch</hi> genennet wird.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 566.</head><lb/><noteplace="left">Pflicht der<lb/>
guten Maͤn-<lb/>
ner.</note><p>Haben die guten Maͤnner das Compromiß ausgehaͤndiget<lb/>
bekommen: ſo gehen ſie alsdann zuſammen, und bearbeiten ſich<lb/>
beyde beſtmoͤglichſt, ihre im Streite verfangene Freunde zu ver-<lb/>
tragen, und nach den Handelsgeſetzen und Gewohnheiten einen<lb/>
Ausſpruch zu thun.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 567.</head><lb/><noteplace="left">Opmann.</note><p>Sollten ſie aber uͤber ſolchen Ausſpruch nicht einig wer-<lb/>
den koͤnnen, ſo wird noch ein ſo genannter <hirendition="#fr">dritter guter Mann,</hi><lb/>
den man alsdann den <hirendition="#fr">Opmann</hi> nennet, dazu erwaͤhlet, wel-<lb/>
cher den endlichen Ausſpruch ertheilet, deſſen hernach die Par-<lb/>
teyen geloben, und ſolchem nachkommen muͤſſen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 568. <hirendition="#aq">a</hi>)</head><lb/><noteplace="left">Erwaͤhlung<lb/>
der Schieds-<lb/>
oder guten<lb/>
Maͤnner.</note><p>Ob nun zwar dieſe Freyheit, Schieds- oder gute Maͤnner<lb/>
zu erwaͤhlen, den Kaufleuten auch ſo gar durch viele Wechſel-<lb/>
ordnungen nachgelaſſen iſt: ſo kann dennoch keiner, wenn er<lb/>ſich nicht <hirendition="#fr">mit gutem Willen</hi> dazu verſtehen will, darzu genoͤ-<lb/>
thiget werden. Hingegen muͤſſen abſonderlich die <hirendition="#fr">Compagnie-<lb/>
contracte,</hi> oder die wegen einer eingegangenen Compagniehand-<lb/>
lung aufgerichteten Jnſtrumente, wie auch die <hirendition="#fr">Aſſecuranzpo-<lb/>
lizen,</hi> die ausdruͤckliche Clauſel in ſich enthalten, ſich wegen<lb/>
der Streitigkeiten, die etwa unter den Compagnions, oder<lb/>
Contrahenten entſtehen moͤchten, dem Ausſpruche gewiſſer<lb/>
Schiedsmaͤnner zu unterwerfen: und ob auch ſchon dieſe Clau-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſel</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[288/0892]
2 Th. 8 Cap. Von den Handels- und
Autoritaͤt gebrauchen kann. Der Kreisamtmann und Rath
expediren vereinigt, wenn der Wechſelſchuldner ſchriftſaͤßig,
oder, dafern ſelbiger ein Auslaͤnder iſt, davor in hieſigen Lan-
den gehalten werden kann; im Gegentheile aber, und wenn der
Wechſelſchuldner dahin nicht zu rechnen iſt, gehoͤret die Expe-
dition dem Rathe allein. Eine andere Gattung der Handels-
gerichte ſind die Aſſecuranzgerichte, von denen wir bereits im
314 §. die Erklaͤrung gegeben haben.
Aſſecuranz-
gerichte.
§. 564.
Uebrigens iſt eine unter den Kaufleuten gar gewoͤhnliche
Art, die Streitigkeiten abzuthun, daß ſie einen oder mehrere
Schiedsrichter, oder Schiedsmaͤnner, insgemein jeder der
Streitenden ſeiner Seits einen, zur Entſcheidung ihrer unter
oder gegen einander habenden Jrrungen freywillig erwaͤhlen
und ausmachen, mit der Erklaͤrung, ſich an dieſer ihrem Aus-
ſpruche begnuͤgen zu laſſen. Sie nennen einen ſolchen Schieds-
mann insgemein nur einen guten Mann. Der Nutzen hier-
von iſt dieſer, daß die Sache deſto ſchleuniger ausgemacht und
viele Unkoſten erſparet werden.
§. 565.
Die ſchriftliche Verſicherung oder der Vergleich, wodurch
ſowol Kaufleute, als andere Perſonen, ſich zu obiger Erklaͤrung
verbindlich machen, heißt ein Compromiß: gleichwie die Ent-
ſcheidung der Streitſache durch ſolche Schiedsrichter und der
daruͤber gefaͤllte Ausſpruch, bey den Kaufleuten die Arbitrage,
ſonſt aber der ſchiedsrichterliche Ausſpruch genennet wird.
Arbitrage.
§. 566.
Haben die guten Maͤnner das Compromiß ausgehaͤndiget
bekommen: ſo gehen ſie alsdann zuſammen, und bearbeiten ſich
beyde beſtmoͤglichſt, ihre im Streite verfangene Freunde zu ver-
tragen, und nach den Handelsgeſetzen und Gewohnheiten einen
Ausſpruch zu thun.
§. 567.
Sollten ſie aber uͤber ſolchen Ausſpruch nicht einig wer-
den koͤnnen, ſo wird noch ein ſo genannter dritter guter Mann,
den man alsdann den Opmann nennet, dazu erwaͤhlet, wel-
cher den endlichen Ausſpruch ertheilet, deſſen hernach die Par-
teyen geloben, und ſolchem nachkommen muͤſſen.
§. 568. a)
Ob nun zwar dieſe Freyheit, Schieds- oder gute Maͤnner
zu erwaͤhlen, den Kaufleuten auch ſo gar durch viele Wechſel-
ordnungen nachgelaſſen iſt: ſo kann dennoch keiner, wenn er
ſich nicht mit gutem Willen dazu verſtehen will, darzu genoͤ-
thiget werden. Hingegen muͤſſen abſonderlich die Compagnie-
contracte, oder die wegen einer eingegangenen Compagniehand-
lung aufgerichteten Jnſtrumente, wie auch die Aſſecuranzpo-
lizen, die ausdruͤckliche Clauſel in ſich enthalten, ſich wegen
der Streitigkeiten, die etwa unter den Compagnions, oder
Contrahenten entſtehen moͤchten, dem Ausſpruche gewiſſer
Schiedsmaͤnner zu unterwerfen: und ob auch ſchon dieſe Clau-
ſel
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/892>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.